Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung bestätigt, dass geschädigte Aktienanleger individuell nachweisen müssen, durch Fehlinformationen der Firmenleitung zum Aktienkauf verleitet worden zu sein.ZITAT
Nur wenn dieser Zusammenhang im Einzelfall eindeutig ist, haben sie vom Unternehmensvorstand später Anspruch auf Schadenersatz. Der BGH wies am Montag (Az: II ZR310/06) wieder einmal einen Fall eines geschädigten Anlegers der Skandalfirma Comroad zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt. Dieses hatte zuvor die Nachweispflichten lockerer interpretiert "Der BGH bleibt damit bei seiner strikten Linie, die einen hohen Begründungsaufwand erfordert. Für viele Anleger ist dieser nur schwer zu erbringen", sagt Felix Weigend von der Kanzlei Rotter, die viele Comroad-Anleger vertritt.
Der BGH weist damit die US-amerikanische "-Theorie" zurück. In den USA müssen Kläger auf Schadenersatz lediglich nachweisen, dass sie eine bestimmte Aktie in einem fraglichen Zeitpunkt gekauft haben und diese in diesem Zeitraum eindeutig überteuert war, Fehlinformationen des Unternehmens also im Aktienkurs eingepreist waren.
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