Jump to content
Tom Next - Daytrading Community

Angezeigte Repräsentanzen


About This File

Repräsentanzen ausländischer Institute nach § 53a KWG dürfen weder Bankgeschäfte betreiben noch Finanzdienstleistungen erbringen. Ihre Errichtung ist anzeigepflichtig und die Repräsentanz darf erst nach Bestätigung durch die Bundesanstalt ihre Tätigkeit aufnehmen. Eine laufende Beaufsichtigung findet nicht statt.

Hinweis: Bei der in Bezug auf eine Repräsentanz nach § 53a KWG aufgeführten Anschrift handelt es sich um den Sitz der betreffenden Repräsentanz im Inland. Besteht mehr als eine Repräsentanz im Inland, so handelt es sich um die Anschrift der von der Bundesanstalt als "Kopfstelle" geführten Repräsentanz.

 

Stand: 14. April 2008

 

bullet-arrow.gif © 2008 BaFin - all rights reserved

×
×
  • Create New...