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Tom Next - Daytrading Community

XETRA vor dem Aus?


addy

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Laut einem Artikel der FTD drohe dem XETRA-Handel im Zuge der Fusion von NYSE Euronext und Deutsche Börse das Aus.

Aus einer Präsentation beider Börsen, die der FTD vorliegt, geht hervor, dass der Aktienhandel mit europäischen Werten künftig nur noch über ein einheitliches Orderbuch laufen soll. Beide Börsen hatten mitgeteilt, dass der Handel mit Aktien künftig aus New York gesteuert wird.

Aber lest selbst. In meinen Augen hat das mit einer Fusion immer weniger gemeinsam. Eine Übernahme der Amerikaner über die Börsen Europas trifft es wohl eher... Ich weiß nicht, was ich davon halten soll.

 

Gruß addy

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Man muss abwarten.

Die Deutschen haben ja 60% der Aktien des dann gemeinsamen Unternehmens.

Aber es gibt ja schon Streitzum Namen, die Amis wollen als erstes genannt werden, wenn dann noch der Handel aus Amiland gesteuert wird...

 

Also die ganze Geschichte halte ich für unglücklich für die Deutschen. Und es ist ein Wettbewerber weniger. Wieso hat die DB nicht einen europäischen Kanditaen zur Übernahme gefunden? Jetzt können die Amis uns noch mehr in die (Finanz)Karten schauen, und gerade in dem Bereich, Euro - Dollar, je einen Standort zu setzen wäre ja auch unklug irgendwie. Das sind doch 2 völlig verschiedene Interessen!

Ich glaube, wir müssen wirklich mit Mythos ein deutsches Xetra 3 an den Start bringen. Auch wenn Mythos Österreicher ist, und wir wissen ja alle, was passiert wenn ein Österreicher ... :ph34r: Oder wir machen eine europäische Börse draus :LLL:

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Die Deutschen haben ja 60% der Aktien des dann gemeinsamen Unternehmens.

Aktionärsstruktur Deutsche Börse AG

 

2,05 % Atticus Capital DLC, Hedgefonds aus New York, geführt durch Timothy R. Barakett

3,05 % Wellington Management Company, Boston, USA

4,72 % Deutsche Börse AG (eigene Anteile)

90,18 % Streubesitz

Quelle: Wikipedia

 

Interessant wäre, mehr über die Verteilung des Streubesitzes zu erfahren. Mit Sicherheit liegt dieser schon längst zu großen Teilen in Übersee. Worauf ich hinaus will: Wenn Amerikaner einen großen Teil des Streubesitzes ausmachen sollten und von mir aus Chinesen und Inder auch noch mit im Boot sind, dann bleiben da nicht mehr all zu viele deutsche/europäische Interessen übrig. Aber das ist Spekulation...

Wo liegt nochmal die (jetzt kommts) "Veröffentlichungspflichtgrenze", ab der ein Aktionär einer deutschen, im DAX 30 gelisteten Aktiengesellschaft veröffentlicht werden muss? Und wie lautet der Fachausdruck ;)?

Waren es 5 %?

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Mit den 60 % meinte ich den Anteil der Aktionäre der DB:

 

Die fusionierte Börse, an der die Aktionäre der Deutschen Börse 60 Prozent der Anteile halten werden und die der Nyse Euronext 40 Prozent, wird 56 Prozent Aktionäre amerikanischer Herkunft haben und nur 11 Prozent deutscher.

FAZ.net (OK, nicht 1. Wahl in Finanzssachen)

 

In sofern also sind die 60 % nicht mal komplett in "deutscher Hand". Diese 60 % repräsentieren dann den Anteil was addy gepostet hat.

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In sofern also sind die 60 % nicht mal komplett in "deutscher Hand". Diese 60 % repräsentieren dann den Anteil was addy gepostet hat.

Ja, genau das wollte ich damit ausdrücken. Nur hatte ich bisher keine Quelle, die meine Vermutung auch bestätigt. Jetzt haben wir immerhin die FAZ

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Wo liegt nochmal die (jetzt kommts) "Veröffentlichungspflichtgrenze", ab der ein Aktionär einer deutschen, im DAX 30 gelisteten Aktiengesellschaft veröffentlicht werden muss? Und wie lautet der Fachausdruck ;)?

Waren es 5 %?

 

Das richtet sich nach dem WpHG (Gesetz über den Wertpapierhandel).

 

Es gibt Mitteilungspflichten für den Emmittenten und Inhaber wesentlicher Beteiligungen.

 

 

§ 21 WpHG: Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen

(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen.

 

 

Und zusätzlich bei überschreiten folgender Schwellen sind noch Angaben zu machen über verfolgte Ziele und Absichten:

 

§ 26 WpHG: Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister

(1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen; er übermittelt sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. Erreicht, überschreitet oder unterschreitet ein Inlandsemittent in Bezug auf eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen, aber für Rechnung dieses Emittenten handelnde Person die Schwellen von 5 Prozent oder 10 Prozent durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 2 bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens vier Handelstage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen zu erfolgen hat; wenn für den Emittenten die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, ist außerdem die Schwelle von 3 Prozent maßgeblich.

 

 

§ 27a WpHG:

Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen.
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