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Das wird einigen Onlinebuchmachern das Lebenslicht auspusten...

 

 

Geldwäschebekämpfung zukünftig auch bei Betreibern von Glücksspielen

 

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes
A. Problem und Ziel

 

Das Geldwäschegesetz (GwG) verfolgt ebenso wie die Finanzmarktaufsichtsgesetze (Kreditwesengesetz [KWG], Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz [ZAG]) oder die Gewerbeordnung (GewO) einen präventiv-gewerberechtlichen Ansatz. Das GwG sieht besondere Pflichten vor für bestimmte Bran-chen, Berufsgruppen, Produkte und Kundensegmente, bei denen ein erhöhtes Risiko be-steht, dass sie für Geldwäschezwecke missbraucht werden. Hierzu zählen Sorgfaltspflich-ten gegenüber den Kunden sowie Organisations-, Dokumentations- und Meldepflichten.

 

Diese Konzeption entspricht den maßgeblichen internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) sowie den europarechtlichen Vorgaben.

Die FATF ist ein bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angesiedeltes zwischenstaatliches Gremium. Als eines der Gründungsmitglieder der FATF ist Deutschland aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der internatio-nal anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation (40 sog. FATF-Empfehlungen) beteiligt. Deutschland hat sich verpflichtet, diese Standards in nationales Recht umzusetzen und die Umsetzung in regelmäßigen Abständen von der FATF überprüfen zu lassen.

Auf europäischer Ebene ist die Dritte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-rung), die im Wesentlichen auf den FATF-Empfehlungen basiert, das zentrale Regelwerk.

 

Im Bereich des Glücksspiels gehören in Deutschland bisher Spielbanken zum Verpflichte-tenkreis des GwG. Dies entspricht den Empfehlungen der FATF und der Dritten Geldwä-scherichtlinie, wonach „Casinos“ in das nationale Regime zur Bekämpfung der Geldwä-sche und Terrorismusfinanzierung einzubeziehen sind. Das Glücksspiel im Internet soll aufgrund von empirischen Erkenntnissen und Untersuchungen sowie Erfahrungswerten, wonach dieser Sektor im Vergleich zu anderen Branchen spezifischen Geldwäscherisiken ausgesetzt ist, in das GwG einbezogen werden.

 

Bisher war in Deutschland das Glücksspiel im Internet, also das innerhalb elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel (sog. Onlineglücksspiel), ausnahmslos verboten. Demzufolge war es nicht erforderlich, diese Form des Glücksspiels in den Verpflichtetenkreis des Geldwäschegesetzes einzubeziehen. Mit Auslaufen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag der Länder) aus dem Jahr 2007 und den in die Zuständigkeit der Länder fallenden Neuregelungen hat sich hier eine grundlegende Änderung ergeben. Schleswig-Holstein hat mit dem Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspiel-gesetz) vom 20. Oktober 2011 Regelungen für legales Glücksspiel im Internet geschaffen. Die übrigen Länder haben nun mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsver-trages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezember 2011 die Möglichkeit zur Erlaubnis des Eigenvertriebes und der Vermittlung von Lotterien sowie der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet geschaffen (§ 4 Absatz 5, § 10a Absatz 4 Satz 1 Erster GlüÄndStV).

 

2012-08-01-geldwaesche-gluecksspiel.pdf

 

http://www.bundesfin...08-01-PM41.html

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