Besteuert werden sollen Banken und andere Wertpapier- und Devisenhändler (Broker)
sowie deren Großkunden: multinationale Unternehmen, Versicherungen, Investitions-,
Pensions- und Hedgefonds etc. – all jene, die regen Anteil am Finanzhandel haben.
Ausgenommen sind Privatpersonen und KMU, wenn ein festgelegtes Volumen nicht überschritten wird. Mit Blick auf die Verteilungswirkung ist die Steuer optimal, da sie das
Geld dort holt, wo es im Überfluss vorhanden ist.
Dabei entfällt die Steuer schlichtweg auf alle Arten von Wertpapier- und Devisentransaktionen,
die über deutsche Handelsplätze erfolgen:
alle börslichen Wertpapiertransaktionen (Aktien, Anleihen, Derivate)
alle außerbörslichen Wertpapiertransaktionen
alle Devisentransaktionen
Nicht betroffen sind Erstemissionen. Denn der Erwerb von Erstemissionen ist realwirtschaftlich nützlich:
Hier führen Aktien und Anleihen dem Unternehmen neues Kapital
zu, und Derivate erfüllen ihre Sicherungsfunktion (Primärmarkt für die Wertpapierfinanzierung).
Eine europäische Richtlinie verbietet zudem die Besteuerung von Erstemissionen
– mit dem Argument der Integration und Stärkung europäischer Kapitalmärkte.
Die Finanztransaktionsteuer zielt allein auf den anschließenden Handel, der keine Finanzierungsfunktion
mehr erfüllt, sondern der auf Handels- bzw. Spekulationsgewinne zielt (Sekundärmarkt für den Wertpapierhandel).
Finanztransaktionsteuer.pdf