Erleichterte Beschlussfassungspflichten bei Organkrediten nach § 15 KWG
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Wenn bei einem Organkredit der Kreditzins nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist, jedoch noch innerhalb der Gesamtlaufzeit des Kredits und ohne nennenswerte Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Sicherheitensituation marktgerecht angepasst wird, darf nur dann auf eine erneute Beschlussfassung gemäß den Vorgaben des § 15 Abs. 1 KWG verzichtet werden, wenn entweder der Zinssatz unverändert bleibt oder die Beschlussfassungsorgane schon bei der Beschlussfassung über die Organkreditgewährung den späteren Zinssatz oder dessen genaue Berechnungsmethode festgelegt haben.
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