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Schweizer Casino Verband: Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" unnötig und unrealistisch

Geschrieben

Bern, 10. September 2009. Heute wird die Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" eingereicht. Der Schweizer Casino Verband (SCV) lehnt die Initiative ab, weil sie keine Probleme löst und zukünftige Konflikte zwischen Bund und Kantonen auslöst.

 

Der SCV legt Wert auf die folgenden Feststellungen:

 

- Die Initiative ist überflüssig. Das Lotteriegesetz (aus dem Jahr 1923) und das Spiel­banken­gesetz (aus dem Jahr 1998) können ohne Änderung des geltenden Verfassungs­artikels (Art. 106 BV) revidiert und an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.

 

- Inhaltlich bezweckt die Initiative hauptsächlich die Monopole der kantonalen Lotterie­gesellschaften zu zementieren. Die Initiative trägt nichts bei zur Lösung der bestehenden Probleme, nämlich die Regelung der Internetspiele, der Abgrenzung der verschiedenen Spieltypen und der Verhinderung von illegalen Spielen.

 

- Dagegen bedroht die Initiative das Modell der heutigen Zweckbestimmung der Abgaben der Spielbanken an die AHV. Zudem sind durch die Initiative zukünftige Konflikte zwischen Bund und Kantonen vorprogrammiert, wenn dem Bund die einheitliche Zuständigkeit für das Glücksspiel entzogen wird.

Der SCV ist erstaunt, dass Institutionen im Dienste des Gemeinwohls mehrere Millionen Franken in die Unterschriftensammlung eines solchen Initiativtextes investieren. Weiter stellt der SCV fest, dass die Initiative der Entwicklung auf europäischer Ebene zuwider läuft.

 

Der SCV fordert, dass die Regelung des Glücksspiels durch eine einheitliche Gesetzgebung auf nationaler Ebene erfolgt, welche die verschiedenen Spieltypen klar unterscheidet und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung trägt.

 

Für weitere Auskünfte:

Marc Friedrich, Geschäftsführer SCV

Tel. 031 332 40 22 Nat. 079 279 39 62

www.switzerlandcasinos.chwww.wettrecht.de

Tel. 0700 / WETTRECHT6045690400443144818-6406522009111004006?l=wettrecht.blogspot.com

 

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