MaRisk-Begleitschreiben für Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute
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Seit dem 25. Dezember 2008 sind Unternehmen, die das Finanzierungsleasing oder das Factoring gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 oder 10 Kreditwesengesetz (KWG) betreiben, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG. Sie haben unter anderem die besonderen organisatorischen Pflichten von Instituten gemäß § 25a KWG zu beachten. Die hier vorgeschriebene Einrichtung eines angemessenen und wirksame Risikomanagements wird durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vom 14. August 2009 konkretisiert.
Angesichts der heterogenen Institutsstruktur und der Vielfalt der möglichen Geschäftsaktivitäten innerhalb der Finanzierungsleasing- und Factoringbranche finden die MaRisk auf diese Branche grundsätzlich vollständige Anwendung. Allerdings ist die Proportionalitätsregelung im MaRisk-Abschnitt AT 2.1, Tz. 2 individuell zu berücksichtigen. Außerdem können die Regelungen zu Handelsgeschäften unberücksichtigt bleiben, sofern Finanzierungsleasing- oder Factoringinstitute keine Handelsgeschäfte betreiben.
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