Merkblatt zum neuen Tatbestand des Platzierungsgeschäfts
Stand: 27. Dezember 2007
Das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) erweitert mit Wirkung zum 1. November 2007 die im Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) definierten Finanzdienstleistungen um den Tatbestand des Platzierungsgeschäfts. Wer diese Tätigkeit zukünftig gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ausüben will, benötigt damit - sofern keine der in § 2 Abs. 6 KWG abschließend aufgeführten Ausnahmevorschriften eingreift - eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dieses Informationsblatt soll erläutern, unter welchen Voraussetzungen sich eine Tätigkeit zukünftig als erlaubnispflichtiges Platzierungs-geschäft darstellt. Ferner werden die betreffenden Übergangsregelungen aufgezeigt.
Merkblatt zum neuen Tatbestand des Platzierungsgeschäfts
Stand: 27. Dezember 2007
Das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) erweitert mit Wirkung zum 1. November 2007 die im Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) definierten Finanzdienstleistungen um den Tatbestand des Platzierungsgeschäfts. Wer diese Tätigkeit zukünftig gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ausüben will, benötigt damit - sofern keine der in § 2 Abs. 6 KWG abschließend aufgeführten Ausnahmevorschriften eingreift - eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dieses Informationsblatt soll erläutern, unter welchen Voraussetzungen sich eine Tätigkeit zukünftig als erlaubnispflichtiges Platzierungs-geschäft darstellt. Ferner werden die betreffenden Übergangsregelungen aufgezeigt.
Artikel: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
© 2007 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
27.12.2007.Tatbestand.des.Platzierungsgesch_fts.pdf