Das Bundesministerium der Finanzen plant bedeutende Änderungen in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 KWG – Finanzkommissionsgeschäft. Der Anwendungsbereich des Finanzkommissions-geschäftes soll erheblich erweitert werden
Der Begriff des „Finanzkommissionsgeschäftes“ soll durch den des „Effektengeschäfts“ ersetzt werden. Die Tatbestandsmerkmale „Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für andere“ sollen rein wirtschaftlich betrachtet werden können.
Diese Änderung hat zur Folge, dass der Tatbestand des Effektengeschäftes konturlos wird. Eine solch unbestimmte Regelung birgt die Gefahr, dass nicht mehr vorhergesehen werden kann, welche Anlagen unter diese Regelung fallen und damit erlaubnispflichtig sind.
Hintergrund dieses Änderungsvorschlages dürfte das frühere Vorgehen der BaFin insbesondere gegen KG-Fonds sein, die von den Gerichten gestoppt wurde. Die Verwaltungsgerichte hatten unter bestimmten Voraussetzungen gesellschaftsrechtliche Modelle, die in Finanzinstrumenten angelegt haben, die als Treuhandkommanditmodelle konstruiert waren oder Genussrechte oder Schuldverschreibungen ausgaben, als aufsichtsfrei eingestuft.
Diese Änderungen des KWG sind im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, welche bis spätestens 21. März 2009 umgesetzt sein muss, geplant.
Der Verband der Finanzdienstleistungsinstitute hat in seiner Stellungnahme entschieden gegen die geplante Gesetzesänderung argumentiert
Das Bundesministerium der Finanzen plant bedeutende Änderungen in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 KWG – Finanzkommissionsgeschäft. Der Anwendungsbereich des Finanzkommissions-geschäftes soll erheblich erweitert werden
Der Begriff des „Finanzkommissionsgeschäftes“ soll durch den des „Effektengeschäfts“ ersetzt werden. Die Tatbestandsmerkmale „Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für andere“ sollen rein wirtschaftlich betrachtet werden können.
Diese Änderung hat zur Folge, dass der Tatbestand des Effektengeschäftes konturlos wird. Eine solch unbestimmte Regelung birgt die Gefahr, dass nicht mehr vorhergesehen werden kann, welche Anlagen unter diese Regelung fallen und damit erlaubnispflichtig sind.
Hintergrund dieses Änderungsvorschlages dürfte das frühere Vorgehen der BaFin insbesondere gegen KG-Fonds sein, die von den Gerichten gestoppt wurde. Die Verwaltungsgerichte hatten unter bestimmten Voraussetzungen gesellschaftsrechtliche Modelle, die in Finanzinstrumenten angelegt haben, die als Treuhandkommanditmodelle konstruiert waren oder Genussrechte oder Schuldverschreibungen ausgaben, als aufsichtsfrei eingestuft.
Diese Änderungen des KWG sind im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, welche bis spätestens 21. März 2009 umgesetzt sein muss, geplant.
Der Verband der Finanzdienstleistungsinstitute hat in seiner Stellungnahme entschieden gegen die geplante Gesetzesänderung argumentiert
Quelle: Verband der Finanzdienstleistungsinstitute