Expertengruppe der Kommission fordert harmonisierte Lösung zum Abbau rechtlicher Hindernisse bei grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäften
Die Arbeitsgruppe Rechtssicherheit (Legal Certainty Group, LCG) der Europäischen Kommission hat Lösungsmöglichkeiten für den Abbau rechtlicher Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Wertpapierverwahrung und -abwicklung vorgeschlagen. Die Lösungsvorschläge der Arbeitsgruppe wurden im Bericht „Second Advice“ vorgelegt und sollen zu einem verbesserten und harmonisierten Rechtsrahmen für die Wertpapierverwahrung und -abwicklung durch Intermediäre und für die Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Corporate Actions) beitragen. Darüber hinaus wird im Bericht vorgeschlagen, Emittenten die freie Wahl ihres europäischen Zentralverwahrers (ECSD) zu ermöglichen.
Charlie McCreevy, für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, erklärte hierzu: „Rechtliche Hindernisse erschweren die grenzüberschreitende Wertpapierverwahrung und führen zu höheren Transaktions- und Kreditkosten. Sie bringen außerdem für Anleger, die ihre Rechte bei Corporate Actions im Ausland ausüben wollen, Schwierigkeiten und Unsicherheit mit sich. Die Arbeit der Expertengruppe wird uns dabei helfen, diese Hindernisse abzubauen. Ich begrüße insbesondere, dass die Arbeitsgruppe sich mit Themen beschäftigt hat, die sich für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes für Nachhandelsaktivitäten als entscheidend erweisen könnten. Darüber hinaus wird die Arbeit der Expertengruppe dazu beitragen, den Weg für eine Konsolidierung des europäischen Post-Trading-Umfelds zu ebnen, die von der Wirtschaft vorangetrieben wird, und auf diese Weise den Verhaltenskodex für Clearing und Abwicklung zusätzlich zu stärken.
Wichtigste Schlussfolgerungen des Berichts „Second Advice“ der Arbeitsgruppe Rechtssicherheit
In den Empfehlungen 1 bis 11 werden Lösungsmöglichkeiten für das sogenannte Giovannini-Hemmnis Nr. 13[1] (Fehlen EU-weiter Rahmengesetze für stückelose Wertpapiere) vorgestellt. Die Empfehlungen gehen detailliert auf die rechtlichen Auswirkungen des Effektengiroverkehrs (stückelose Übertragung) bei Depotkonten ein, behandeln aber nicht die Notwendigkeit, die derzeit für die Wertpapierverwahrung und -abwicklung in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften grundlegend zu ändern.
Mit den Empfehlungen wird ein Regelwerk aufgestellt, das viele wesentliche rechtliche Aspekte abdeckt, etwa die unterschiedlichen Methoden zur Schaffung von Sicherungsrechten, Prioritäten oder die Wahrung der Integrität der Wertpapiere.
Die Empfehlungen 12 bis 14 beziehen sich auf die rechtlichen Aspekte des Giovannini-Hemmnisses Nr. 3 (unterschiedliche Vorschriften in Bezug auf die Behandlung von Corporate Actions). Hier wird zum einen vorgeschlagen, zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten bei der Behandlung von Corporate Actions eine Regelung zur grenzüberschreitenden Interkonnektivität zwischen den unterschiedlichen Modellen für die Wertpapierverwahrung einzuführen. Zum anderen wird eine Regelung der spezifischen Pflichten der Intermediäre in Bezug auf den Informationsfluss zwischen Anlegern und Emittenten sowie für die Wahrnehmung bestimmter Anlegerrechte in der Verwahrkette vorgeschlagen.
Empfehlung 15 enthält eine potenzielle Lösung für die Beseitigung des Giovannini-Hemmnisses Nr. 9 (Restriktionen im Zusammenhang mit der Belegenheit von Wertpapieren), die an den Verhaltenskodex für Clearing und Abwicklung anknüpft. Es wird gefordert, dass Emittenten ihren Zentralverwahrer für Wertpapiere frei wählen dürfen – diese Wahlfreiheit würde den Wettbewerb wesentlich steigern und die Möglichkeiten für eine Konsolidierung im Bereich der Post-Trading-Infrastrukturen verbessern.
Weiteres Vorgehen
Die Kommission wird nun die Vorschläge des „Second Advice“-Berichts, in dem harmonisierte Rechtsvorschriften in diesem Rechtsbereich gefordert werden, analysieren und Ende 2008 über das weitere Vorgehen entscheiden.
Über Nachhandelsaktivitäten
Nachhandelsaktivitäten (Post-Trading) finden nach der Vereinbarung eines Wertpapiergeschäfts zwischen zwei Parteien statt, um auf der einen Seite den Erwerb und auf der anderen Seite die Veräußerung der Wertpapiere zu organisieren. Die Systeme hierfür sind innerhalb der EU auf die jeweiligen Erfordernisse in den Mitgliedstaaten zugeschnitten, da grenzüberschreitende Tätigkeiten bis vor kurzem nur begrenzt stattfanden. Zum großen Nachteil der EU-Finanzmärkte ist die Abwicklung grenzüberschreitender Nachhandelsaktivitäten in der EU weiterhin teurer und komplexer als innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats oder in den USA.
Über die Arbeitsgruppe Rechtssicherheit
Die Arbeitsgruppe Rechtssicherheit übt eine beratende Funktion aus und besteht aus 36 führenden Rechtssachverständigen aus der Post-Trading-Branche, akademischen Kreisen, der Rechtspraxis und den zuständigen Behörden. Die Kommission führt den Vorsitz und stellt das Sekretariat. Die Experten stammen aus 23 EU-Mitgliedstaaten; ihre Mitgliedschaft ist persönlich. Die Arbeitsgruppe wurde 2005 eingesetzt und legte im Sommer 2006 den Bericht „First Advice“ und ihre Untersuchungsergebnisse vor. Ihre Schwestergruppen sind CESAME (Expertengruppe für Clearing und Abwicklung) und FISCO (Expertengruppe für Fragen der Einhaltung der Steuervorschriften).
Nachbörslicher Handel:
Expertengruppe der Kommission fordert harmonisierte Lösung zum Abbau rechtlicher Hindernisse bei grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäften
Die Arbeitsgruppe Rechtssicherheit (Legal Certainty Group, LCG) der Europäischen Kommission hat Lösungsmöglichkeiten für den Abbau rechtlicher Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Wertpapierverwahrung und -abwicklung vorgeschlagen. Die Lösungsvorschläge der Arbeitsgruppe wurden im Bericht „Second Advice“ vorgelegt und sollen zu einem verbesserten und harmonisierten Rechtsrahmen für die Wertpapierverwahrung und -abwicklung durch Intermediäre und für die Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Corporate Actions) beitragen. Darüber hinaus wird im Bericht vorgeschlagen, Emittenten die freie Wahl ihres europäischen Zentralverwahrers (ECSD) zu ermöglichen.
Charlie McCreevy, für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, erklärte hierzu: „Rechtliche Hindernisse erschweren die grenzüberschreitende Wertpapierverwahrung und führen zu höheren Transaktions- und Kreditkosten. Sie bringen außerdem für Anleger, die ihre Rechte bei Corporate Actions im Ausland ausüben wollen, Schwierigkeiten und Unsicherheit mit sich. Die Arbeit der Expertengruppe wird uns dabei helfen, diese Hindernisse abzubauen. Ich begrüße insbesondere, dass die Arbeitsgruppe sich mit Themen beschäftigt hat, die sich für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes für Nachhandelsaktivitäten als entscheidend erweisen könnten. Darüber hinaus wird die Arbeit der Expertengruppe dazu beitragen, den Weg für eine Konsolidierung des europäischen Post-Trading-Umfelds zu ebnen, die von der Wirtschaft vorangetrieben wird, und auf diese Weise den Verhaltenskodex für Clearing und Abwicklung zusätzlich zu stärken.
Wichtigste Schlussfolgerungen des Berichts „Second Advice“ der Arbeitsgruppe Rechtssicherheit
In den Empfehlungen 1 bis 11 werden Lösungsmöglichkeiten für das sogenannte Giovannini-Hemmnis Nr. 13[1] (Fehlen EU-weiter Rahmengesetze für stückelose Wertpapiere) vorgestellt. Die Empfehlungen gehen detailliert auf die rechtlichen Auswirkungen des Effektengiroverkehrs (stückelose Übertragung) bei Depotkonten ein, behandeln aber nicht die Notwendigkeit, die derzeit für die Wertpapierverwahrung und -abwicklung in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften grundlegend zu ändern.
Mit den Empfehlungen wird ein Regelwerk aufgestellt, das viele wesentliche rechtliche Aspekte abdeckt, etwa die unterschiedlichen Methoden zur Schaffung von Sicherungsrechten, Prioritäten oder die Wahrung der Integrität der Wertpapiere.
Die Empfehlungen 12 bis 14 beziehen sich auf die rechtlichen Aspekte des Giovannini-Hemmnisses Nr. 3 (unterschiedliche Vorschriften in Bezug auf die Behandlung von Corporate Actions). Hier wird zum einen vorgeschlagen, zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten bei der Behandlung von Corporate Actions eine Regelung zur grenzüberschreitenden Interkonnektivität zwischen den unterschiedlichen Modellen für die Wertpapierverwahrung einzuführen. Zum anderen wird eine Regelung der spezifischen Pflichten der Intermediäre in Bezug auf den Informationsfluss zwischen Anlegern und Emittenten sowie für die Wahrnehmung bestimmter Anlegerrechte in der Verwahrkette vorgeschlagen.
Empfehlung 15 enthält eine potenzielle Lösung für die Beseitigung des Giovannini-Hemmnisses Nr. 9 (Restriktionen im Zusammenhang mit der Belegenheit von Wertpapieren), die an den Verhaltenskodex für Clearing und Abwicklung anknüpft. Es wird gefordert, dass Emittenten ihren Zentralverwahrer für Wertpapiere frei wählen dürfen – diese Wahlfreiheit würde den Wettbewerb wesentlich steigern und die Möglichkeiten für eine Konsolidierung im Bereich der Post-Trading-Infrastrukturen verbessern.
Weiteres Vorgehen
Die Kommission wird nun die Vorschläge des „Second Advice“-Berichts, in dem harmonisierte Rechtsvorschriften in diesem Rechtsbereich gefordert werden, analysieren und Ende 2008 über das weitere Vorgehen entscheiden.
Über Nachhandelsaktivitäten
Nachhandelsaktivitäten (Post-Trading) finden nach der Vereinbarung eines Wertpapiergeschäfts zwischen zwei Parteien statt, um auf der einen Seite den Erwerb und auf der anderen Seite die Veräußerung der Wertpapiere zu organisieren. Die Systeme hierfür sind innerhalb der EU auf die jeweiligen Erfordernisse in den Mitgliedstaaten zugeschnitten, da grenzüberschreitende Tätigkeiten bis vor kurzem nur begrenzt stattfanden. Zum großen Nachteil der EU-Finanzmärkte ist die Abwicklung grenzüberschreitender Nachhandelsaktivitäten in der EU weiterhin teurer und komplexer als innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats oder in den USA.
Über die Arbeitsgruppe Rechtssicherheit
Die Arbeitsgruppe Rechtssicherheit übt eine beratende Funktion aus und besteht aus 36 führenden Rechtssachverständigen aus der Post-Trading-Branche, akademischen Kreisen, der Rechtspraxis und den zuständigen Behörden. Die Kommission führt den Vorsitz und stellt das Sekretariat. Die Experten stammen aus 23 EU-Mitgliedstaaten; ihre Mitgliedschaft ist persönlich. Die Arbeitsgruppe wurde 2005 eingesetzt und legte im Sommer 2006 den Bericht „First Advice“ und ihre Untersuchungsergebnisse vor. Ihre Schwestergruppen sind CESAME (Expertengruppe für Clearing und Abwicklung) und FISCO (Expertengruppe für Fragen der Einhaltung der Steuervorschriften).
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