Am 20.08.2008 wurde das neue Geldwäschegesetz (GwG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 21.08.2008 in Kraft. Die Änderungen sind weitrechend und betreffen auch die Kapitalanlagebranche.
Ausweitung des Adrressatenkreises
Künftig haben neben den bereits zuvor Verpflichteten (z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften u.v.m.) auch z. B. Versicherungsvermittler/-makler oder Anbieter von Geschlossenen Fonds, bei denen ein Treuhänder eingebunden ist, ihre Kunden zu identifizieren, angemessene interne Sicherungssysteme zu installieren und weitere Überwachungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten einzuhalten.
Neue Identifizierungs-, Aufzeichnungs-, Überwachungs- und Aufbewahrungspflichten
Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion muss ab sofort der Vertragspartner grundsätzlich persönlich anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (bei juristischen Personen: grundsätzlich Registerauszug) identifiziert werden. Dabei ist auch anzugeben, ob er für sich selbst oder für einen Dritten handelt. Falls für einen Dritten gehandelt wird oder die Handlung wirtschaftlich einem Dritten zuzurechnen ist, ist auch der Dritte zu identifizieren.
Die im Rahmen der Identifizierung erlangten Daten über sind aufzuzeichnen. Geschäftsbeziehungen sind künftig zu überwachen und die erhobenen Informationen in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Verpflichtete müssen darüber hinaus angemessene interne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung treffen. Dies beinhaltet die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen sowie eine entsprechende Mitarbeiterschulung.
„Die Geldwäschebekämpfung hat mit der Umsetzung der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie eine neue und wesentlich komplexere Dimension erreicht. Für die Verpflichteten dieser Bestimmungen bedeutet dies insbesondere die Aktualisierung und Anpassung ihrer Gefährdungsanalyse an einen risikoorientierten Ansatz zur Geldwäschebekämpfung und damit zusammenhängender Änderungen institutsinterner Know Your Customer- und Customer Due Dilligance-Verfahren,“ so Rechtsanwalt Dr. Philipp Hendel von der Kanzlei Dr. Roller & Partner.
Folgen eines Verstoßes
Werden die Identifizierungsvorschriften im Einzelfall nicht erfüllt, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet werden und Transaktionen nicht durchgeführt werden. Wird eine Geschäftsbeziehung dennoch begründet, ist diese zu beenden. Wer die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt, handelt außerdem ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße bis zu € 100.000,00. „Verpflichtete der Geldwäschevorschriften sollten deshalb ihre Unterlagen sowie internen Abläufe überprüfen lassen und ggf. anpassen“, so Rechtsanwalt Dr. Hendel.
Am 20.08.2008 wurde das neue Geldwäschegesetz (GwG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 21.08.2008 in Kraft. Die Änderungen sind weitrechend und betreffen auch die Kapitalanlagebranche.
Ausweitung des Adrressatenkreises
Künftig haben neben den bereits zuvor Verpflichteten (z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften u.v.m.) auch z. B. Versicherungsvermittler/-makler oder Anbieter von Geschlossenen Fonds, bei denen ein Treuhänder eingebunden ist, ihre Kunden zu identifizieren, angemessene interne Sicherungssysteme zu installieren und weitere Überwachungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten einzuhalten.
Neue Identifizierungs-, Aufzeichnungs-, Überwachungs- und Aufbewahrungspflichten
Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion muss ab sofort der Vertragspartner grundsätzlich persönlich anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (bei juristischen Personen: grundsätzlich Registerauszug) identifiziert werden. Dabei ist auch anzugeben, ob er für sich selbst oder für einen Dritten handelt. Falls für einen Dritten gehandelt wird oder die Handlung wirtschaftlich einem Dritten zuzurechnen ist, ist auch der Dritte zu identifizieren.
Die im Rahmen der Identifizierung erlangten Daten über sind aufzuzeichnen. Geschäftsbeziehungen sind künftig zu überwachen und die erhobenen Informationen in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Verpflichtete müssen darüber hinaus angemessene interne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung treffen. Dies beinhaltet die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen sowie eine entsprechende Mitarbeiterschulung.
„Die Geldwäschebekämpfung hat mit der Umsetzung der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie eine neue und wesentlich komplexere Dimension erreicht. Für die Verpflichteten dieser Bestimmungen bedeutet dies insbesondere die Aktualisierung und Anpassung ihrer Gefährdungsanalyse an einen risikoorientierten Ansatz zur Geldwäschebekämpfung und damit zusammenhängender Änderungen institutsinterner Know Your Customer- und Customer Due Dilligance-Verfahren,“ so Rechtsanwalt Dr. Philipp Hendel von der Kanzlei Dr. Roller & Partner.
Folgen eines Verstoßes
Werden die Identifizierungsvorschriften im Einzelfall nicht erfüllt, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet werden und Transaktionen nicht durchgeführt werden. Wird eine Geschäftsbeziehung dennoch begründet, ist diese zu beenden. Wer die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt, handelt außerdem ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße bis zu € 100.000,00. „Verpflichtete der Geldwäschevorschriften sollten deshalb ihre Unterlagen sowie internen Abläufe überprüfen lassen und ggf. anpassen“, so Rechtsanwalt Dr. Hendel.
Quelle/ Source:
Neues Geldwäscheregime in Kraft - Verstärkte Anforderungen an die Finanzbranche