Die Regelungen zum Schutz der Privatanleger im deutschen Kapitalanlage- und Aktienrecht sind bekanntlich unzureichend. Insbesondere die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegen pflichtwidrig handelnde oder fehlerhaft informierende Vorstände durchzusetzen, ist in Deutschland heute faktisch nicht gegeben. Erst durch die Umsetzung des 10-Punkte-Plans der Bundesregierung soll dieser Missstand aufgehoben werden.
Blickt man in die USA, so bieten sich dem Anleger weitreichendere gesetzliche Grundlagen und zudem die Möglichkeit einer kollektiven Anspruchsstellung. Grundlage der meisten schadensersatzrechtlichen Verfahren in den USA ist § 10 (b) des Securities Exchange Act (SEA). Dieser sieht vor, dass marktrelevante Tatsachen nicht vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig und unvollständig dargestellt werden dürfen. Wurde gegen diese Vorschrift verstoßen, haben die Anleger die Möglichkeit, in einer Gemeinschaft ihre Vermögensschäden ersetzt zu verlangen
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