whipsaw Posted January 4, 2011 Report Posted January 4, 2011 EU startet mit neuer Finanzaufsicht ins neue Jahr Neue EU Finanzaufsicht Zum 1. Januar haben die drei neuen europäischen Aufsichtsbehörden für den Finanzsektor ihre Arbeit aufgenommen. Die neue Struktur ist eine zentrale Lehre aus der Finanzkrise. "Die Krise hat allzudeutlich gezeigt, wo die Grenzen und auch Fehler unseres Aufsichtssystems in Europa lagen", sagte EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier zum Start. "Europa hat seine Lektion aus der Krise gelernt und gibt sich deshalb einen neuen Apparat für Überwachung und Aufsicht. "Die drei neuen Behörden werden Banken, Märkte und Versicherungen überwachen. Darüber hinaus hat Ende Dezember bereits der Europäische Ausschuss für Systemrisiken seine Arbeit aufgenommen. Er wird den gesamten Finanzsektor beobachten, um Gefahren frühzeitig festzustellen Finanzaufsichtspaket – Häufig gestellte Fragen 1. Wozu bedarf es einer Reform der Finanzaufsicht? Nach Ausbruch der Krise im Oktober 2008 berief Kommissionspräsident Barroso eine hochrangige Expertengruppe auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen ein, die die Kommission zur Zukunft des europäischen Finanzaufsichtssystems beraten sollte. Unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière, dem ehemaligen Präsidenten der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, machte die Gruppe einige ernsthafte Mängel im bestehenden europäischen Finanzaufsichtssystem aus. Der Gruppe zufolge besteht zwar ein Binnenmarkt und die Finanzinstitute sind grenzübergreifend tätig; die Beaufsichtigung erfolgt aber vorwiegend auf nationaler Ebene und ist unausgewogen, oftmals sogar unkoordiniert. Die Gruppe kam zu dem Schluss, dass als Basis für einen solideren EU-Finanzsektor einheitliche technische Vorschriften für alle Mitgliedstaaten ebenso erforderlich sind wie Verfahren, durch die die Tätigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Aufsicht über ein und dasselbe grenzübergreifend tätige Institut bzw. in Aufsichtskollegien zu koordinieren und im Einvernehmen auszuüben ist. Auch bedarf es rascher und wirksamer Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Europarechts sowie in bestimmten Bereichen einer koordinierten Beschlussfassung in Krisenfällen. Die Gruppe kam ferner zu dem Schluss, dass die derzeit bestehenden beratenden Finanzdienstleistungsausschüsse zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht ausreichend ausgestattet sind. Im September 2009 legte die Europäische Kommission sodann entsprechende Vorschläge vor (siehe IP/09/1347).. Am 22. September 2010 befürwortete das Europäische Parlament infolge einer Übereinkunft zwischen allen Mitgliedstaaten im Ministerrat in seiner Abstimmung einen neuen Aufsichtsrahmen für die Finanzregulierung in Europa, der nun im Januar 2011 rechtsgültig wird. 2. Wie sieht die derzeitige Lage aus? Derzeit bestehen auf EU-Ebene bereits drei Finanzdienstleistungsausschüsse, die aber im Gegensatz zu den nun einzurichtenden neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) lediglich Beratungsbefugnisse haben und nur unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen herausgeben können. Die nationalen Aufsichtsbehörden grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute haben in Aufsichtskollegien zusammenzuarbeiten. Für den Fall einer Nichteinigung können sie indes nicht auf Streitbeilegungsmechanismen zurückgreifen. Viele technische Vorschriften werden auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt, und variieren erheblich zwischen den Mitgliedstaaten. Selbst im Falle harmonisierter Vorschriften kann die Anwendung inkohärent sein. Diese fragmentierte Aufsicht unterminiert den Binnenmarkt, schafft Extrakosten für die Finanzinstitute und erhöht die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls, was potenzielle Mehrkosten für die Steuerzahler bedeutet. 3. Welches sind die wichtigsten Bestandteile des neuen europäischen Finanzaufsichtsrahmens? Der neue Rahmen besteht aus einem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und den drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA): der in London angesiedelten Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), der in Frankfurt ansässigen Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) in Paris. Die neuen Behörden werden sich aus Vertretern der 27 nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzen. Mit diesem neuen Rahmen erhält Europa die weitgehenden Befugnisse, die es zur Aufdeckung eventuell im Finanzsystem auflaufender Risiken benötigt, so wie sie im Vorfeld der Finanzkrise und auf ihrem Höhepunkt beobachtet wurden. Figures and graphics available in PDF and WORD PROCESSEDSchaubild 1: Schema des neuen Europäischen Aufsichtsrahmens 4. Wie werden die neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden arbeiten? Der neu einzurichtende Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) wird mögliche Bedrohungen für die Finanzstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und Entwicklungen im Finanzsystem insgesamt ergeben, überwachen und bewerten ("Aufsicht auf Makroebene"). Zu diesem Zweck wird der ESRB einen Frühwarnmechanismus für im gesamten Finanzsystem auflaufende Risiken aufbauen und gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Handhabung dieser Risiken heraus geben. Mit der Einrichtung des ESRB wird eine der während der Krise zutage getretenen Schwächen angegangen, nämlich die Anfälligkeit des Finanzsystems in Bezug auf miteinander verbundene, komplexe sektorspezifische und sektorübergreifende Systemrisiken. Die drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) werden in einem Netz und im Einvernehmen mit den bestehenden nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, um die finanzielle Solidität auf Ebene der einzelnen Finanzinstitute und den Schutz der Nutzer von Finanzdienstleistungen sicher zu stellen ("Aufsicht auf Mikroebene"). Das neue europäische Netzwerk wird die Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf einzelstaatlicher Ebene mit einer starken Koordinierung auf europäischer Ebene verknüpfen, so dass harmonisierte Vorschriften und eine kohärente Aufsichtspraxis sowie Rechtsanwendung vorangetrieben werden. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden mit folgenden Befugnissen ausgestattet sein: Erstellung spezifischer Vorschriften für nationale Behörden und Finanzinstitute;Ausarbeitung technischer Standards, Leitlinien und Empfehlungen;Überwachung der Rechtsanwendung durch die nationalen Aufsichtsbehörden (NSA);Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen, einschließlich des Verbots bestimmter Produkte;Schlichtung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden; Gewährleistung der kohärenten Anwendung der EU-Rechtsvorschriften und erforderlichenfalls Beilegung von Streitigkeiten zwischen nationalen Behörden, insbesondere in Bereichen, in denen die Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung seitens der Aufsichtsbehörden aus mehreren Mitgliedstaaten notwendig ist. Auch werden Gremien wie Gemeinsame Ausschüsse eingesetzt, die für eine Abstimmung und Koordinierung zwischen den nationalen für ein und dasselbe grenzübergreifend tätige Institut zuständigen Aufsichtsbehörden oder in den Aufsichtskollegien sorgen sollen. So werden beispielsweise die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und die neue Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) sowie die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) einen Gemeinsamen Ausschuss bilden (s. Schaubild 2), um die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden im Fall der Finanzkonglomerate zu überwachen (siehe MEMO/10/376). Schließlich wird die ESMA mit unmittelbaren Aufsichtsbefugnissen für in der EU registrierte Ratingagenturen ausgestattet sein und kann Informationen anfordern sowie Nachforschungen und Prüfungen vor Ort durchführen. Künftig können den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden weitere Befugnisse, wie z. B. im Bereich der Marktinfrastrukturen, übertragen werden. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament zustimmen (weitere Einzelheiten siehe Frage 14).iFigures and graphics available in PDF and WORD PROCESSEDSchaubild 2: Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden (NSA) zusammenarbeiten. 5. Trifft es nicht zu, dass der Aufgabenbereich der Behörden ausgedehnt, ihre tatsächlichen Befugnisse aber eingeschränkt wurden? Nein. Der Aufgabenbereich der Behörden wurde in der Tat ausgedehnt, aber die Behörden haben nach wie vor rechtsverbindliche Entscheidungsbefugnisse gegenüber nationalen Behörden und unter gewissen Umständen auch gegenüber Finanzinstituten. Sie können zwischen den nationalen Behörden vermitteln und im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Regelwerks technische Standards vorschlagen. 6. Wie gliedert sich der neue Finanzaufsichtsrahmen in andere Finanzmarktreformen ein? Als Reaktion auf die Krise und die daraus gezogenen Erfahrungen erstellte die Kommission ein umfassendes Paket mit Vorschlägen zur Schließung verschiedener Gesetzeslücken, die die letzte Finanzkrise mit verursacht haben. Sie wurden in einem globalen Reformpaket im Juni 2010 in Form einer Mitteilung mit dem Titel "Regulierung der Finanzdienstleistungen für ein nachhaltiges Wachstum" vorgestellt, die unter folgender Adresse abrufbar ist: http://ec.europa.eu/internal_market/finances/docs/general/com2010_de.pdf Das Reformpaket wurde von allen europäischen Staats- und Regierungschefs unterstützt und entspricht den EU-Verpflichtungen auf G20-Ebene. Es soll vom Gesetzgeber bis Ende 2011 verabschiedet werden, so dass die Reformvorschläge bis Ende 2012 in Kraft treten können. Die Reform des Aufsichtsrahmens ist das Kernstück dieses Programms, und ohne dass die neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ihre Arbeit aufgenommen haben, können viele der geplanten Reformen nicht ihre volle Wirkung entfalten. 7. Wem kommen diese Finanzreformen letztendlich zugute? Das Verhandlungsergebnis wird ein solideres, stabileres und stärker abgesichertes Finanzsystem in Europa sein. Letztendlich wird es den Bürgern und Unternehmen in Europa zugute kommen, weil ihre Finanzmittel einer stärkeren Kontrolle unterliegen. Der neue Aufsichtsrahmen dürfte Europa zu einem attraktiveren Standort für Anleger und Finanzinstitute mit einheitlichen Wettbewerbsbedingungen machen, der sicher und tragfähig ist. 8. Welches sind die Hauptunterschiede zwischen den ursprünglichen Kommissionsvorschlägen und der endgültigen Fassung der Rechtsvorschriften? Der endgültige Kompromiss trägt dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag im Großen und Ganzen Rechnung. Aus Sicht der Kommission handelt es sich bei einigen Aspekten des endgültigen Kompromisses um Verbesserungen der ursprünglichen Vorschläge, wie z. B. die Möglichkeit für die neuen Finanzaufsichtsbehörden, in Notfällen bestimmte Finanztätigkeiten wie Leerverkäufe zu verbieten oder einzuschränken. Dies ist eine wichtige Weiterentwicklung der Vorschläge, die zu einer größeren Finanzstabilität beitragen wird.9. Was versteht man unter einem "gemeinsamem Regelwerk" und wie werden die neuen technischen Standards dazu beitragen? Um die Reformen des europäischen Aufsichtsrahmens voranzutreiben, bedarf es eines gemeinsamen Regelwerks. Dieses sollte eine gemeinsame Rechtsgrundlage für die Aufsichtsmaßnahmen in der EU schaffen, indem es mehr Stabilität, Gleichbehandlung sowie geringere Befolgungskosten für Unternehmen gewährleistet und die Möglichkeiten einer aufsichtlichen Arbitrage beseitigt. Für derlei Bemühungen braucht man keine vollständige Harmonisierung sämtlicher Aspekte der EU-Vorschriften. Vielmehr ist auf einen Kern grundlegender einheitlicher Standards hinzuarbeiten. Zu diesem Zweck sind Divergenzen bei der Umsetzung der EU-Vorschriften in nationales Recht auszumachen und zu beseitigen, soweit diese auf Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Mehrdeutigkeiten in den derzeitigen Richtlinien beruhen. Damit werden alle Aufsichtsbehörden in der gesamten EU einen einheitlichen Kernbestand grundlegender Standards anwenden können. Die neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten dazu durch die Entwicklung technischer Standards beitragen. Mit technischen Standards kann z. B. die Form festgelegt werden, in der die Finanzinstitute Informationen an die Aufsichtsbehörden zu übermitteln haben (dies wäre eine große Erleichterung für grenzübergreifend tätige Unternehmen, die derzeit in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, unterschiedliche Vorschriften einzuhalten haben) oder die Verfahren, aufgrund deren die nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten müssen. Ein gemeinsames Regelwerk, das aus derlei einheitlichen technischen Standards besteht, sollte eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Aufsichtsmaßnahmen in der EU schaffen, indem es mehr Stabilität, Gleichbehandlung sowie geringere Befolgungskosten gewährleistet und die Möglichkeiten einer aufsichtlichen Arbitrage ausschaltet. 10. Ist das Verfahren für die Annahme technischer Standards nicht fast genauso kompliziert wie die derzeitigen Rechtsvorschriften?Nein, es kann sogar sehr einfach sein. Die Behörden, deren Leitungsorgane aus Vertretern der Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats bestehen, arbeiten einen Entwurf aus, der von der Europäischen Kommission ohne Änderungen angenommen werden kann. In einigen Fällen ist das Verfahren damit beendet; in anderen können die Standards nur in Kraft treten, wenn die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament nicht binnen drei Monaten Einspruch einlegen. 11. Können die neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden einen Mitgliedstaat dazu anhalten, eine Bank zu retten? Nein. Hierbei handelt es sich genau um die Art von Entscheidung, die größere haushaltspolitische Folgen für einen Mitgliedstaat haben und von der nachfolgend erläuterten haushaltspolitischen Schutzklausel verhindert werden könnte. 12. Bedeutet dies das Ende der Finanzaufsicht auf nationaler Ebene? Sind diese Reformen ein erster Schritt in Richtung auf eine umfassende europäische Finanzaufsicht? Nein. Die alltägliche Beaufsichtigung erfolgt am besten auf der Ebene der nationalen Behörden, die den Instituten am nächsten sind und wo der entsprechende Sachverstand zu finden ist. Den nationalen Aufsichtsbehörden wird nach wie vor eine zentrale Rolle zukommen. Daher wird ein Netzwerk zwischen den europäischen und nationalen Behörden geschaffen. Die neuen Behörden werden nur dann tätig, wenn ihre Arbeit einen klaren Mehrwert bringt. Die Bereiche, in denen sie tätig werden können, werden von den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament im Mitentscheidungsverfahren festgelegt. Ziel ist es, dass die europäischen und die nationalen Behörden Hand in Hand zusammenarbeiten. Das neue Aufsichtssystem wurde auf eine Art und Weise konzipiert, dass es sich an künftige Entwicklungen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen anpassen kann. Alle drei Jahre wird die Kommission einen umfassenden Bericht über die Funktionsweise der neuen Behörden veröffentlichen und prüfen, ob es weiterer Schritte bedarf, um die aufsichtliche Solidität der Institute, die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte und somit den Schutz von Einlegern, Versicherungsnehmern und Anlegern zu gewährleisten. Gegebenenfalls sind sodann Vorschläge zur Änderung der Strukturen oder Aufgaben der Behörden vorzulegen. Jeder Vorschlag müsste vom Rat und vom Parlament geprüft und verabschiedet werden. 13. In welchen Fällen können sich die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden über die nationalen Behörden hinwegsetzen? Können sie den einzelnen Finanzinstituten direkte Anweisungen erteilen? Die ESA können den nationalen Behörden in drei Bereichen direkte Entscheidungen übermitteln: i) in Fällen, in denen sie zwischen nationalen Behörden schlichten, die an der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen beteiligt sind und die sich auf gemeinsame Positionen einigen oder sie koordinieren müssen; ii) in Fällen, in denen eine nationale Behörde EU-Recht, insbesondere Verordnungen nicht ordnungsgemäß anwendet (EU-Verordnungen sind direkt anwendbar und nicht in nationales Recht umzusetzen) und iii) in vom Rat erklärten Notfällen. Wenn eine nationale Behörde eine Entscheidung der neuen EU-Behörden nicht beachtet, können die Behörden können in den drei zuvor genannten Fällen Entscheidungen treffen, die in letzter Instanz auf Finanzinstitute anwendbar sind,. So kann allerdings nur vorgegangen werden, wenn die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften direkt anwendbar sind. 14. Werden die neuen Finanzaufsichtsbehörden mit direkten Aufsichtsbefugnissen ausgestattet sein? Ja, für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen. Da Ratingdienstleistungen nicht an ein bestimmtes Hoheitsgebiet gebunden sind und die von Ratingagenturen veröffentlichten Ratings von Finanzinstituten in ganz Europa genutzt werden können, hat die Kommission unlängst ein stärker zentralisiertes System für die Beaufsichtigung von Ratingagenturen auf europäischer Ebene vorgeschlagen. Den vorgeschlagenen Änderungen zufolge würde die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde mit ausschließlichen Aufsichtsbefugnissen für in der EU registrierte Ratingagenturen betraut werden. Sie hätte damit das Recht, Informationen anzufordern, Ermittlungen einzuleiten und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Darüber hinaus erlauben die Verordnungen zur Einrichtung der neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die Wahrnehmung weiterer spezifischer Aufgaben, die den Behörden mittels europäischer Rechtsakte übertragen wurden. Dies bedeutet, dass der Rat und das Parlament auf Vorschlag der Kommission den neuen Behörden gegebenenfalls weitere Aufsichtsbefugnisse übertragen können. Die Kommission würde einen solchen Vorschlag für europaweit tätige Institute aber nur dann ins Auge fassen, wenn die Beaufsichtigung auf EU-Ebene einen klaren Mehrwert bringt. 15. Können die neuen Behörden toxische oder hochriskante Finanzprodukte untersagen? Ja. Die Behörden können zeitweise bestimmte Finanztätigkeiten verbieten oder einschränken, die die ordnungsgemäße Funktionsweise oder Integrität der Finanzmärkte bzw. die Stabilität des EU-Finanzsystems ganz oder teilweise bedrohen, soweit dies in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (z. B. Vorschlag über Leerverkäufe) oder in Notfällen erforderlich ist. 16. Welche Rolle werden die neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Krisenfällen spielen?An dieser Stelle sei klar darauf hingewiesen, dass hier von Krisenbefugnissen die Rede ist, die nur in Ausnahmesituationen wahrgenommen werden können (dabei handelt es sich um eine Situation, die die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet). In den meisten Fällen dürften die nationalen und die europäischen Behörden Hand in Hand arbeiten und Informationen austauschen, ihre Arbeit koordinieren und gemeinsame Entscheidungen treffen (z. B. für technische Standards im europäischen Bankensektor, so dass die Banken in den verschiedenen Ländern nicht unterschiedliche Standards einhalten müssen. Dies dürfte für die europäischen Banken eine spürbare Erleichterung sein). Selbst in Notfällen wird das erste Ziel der drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sein, die Maßnahmen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zu erleichtern und zu koordinieren, ohne verbindliche Entscheidungen zu treffen. Falls erforderlich können die ESA jedoch den nationalen Aufsichtsbehörden verbindliche Entscheidungen zukommen lassen, damit diese die Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der ordnungsgemäßen Funktionsweise sowie der Integrität der Finanzmärkte und der Stabilität des europäischen Finanzsystems insgesamt oder eines Teils davon unabdingbar sind. So kommt den neuen Behörden eine bedeutende Koordinierungsrolle zu und sie können Entscheidungen erlassen, die die Aufsichtsbehörden zum gemeinsamen Handeln zwingen. Ein Beispiel für die Ausübung dieser Befugnis bestünde in der Annahme harmonisierter zeitweiliger Verbote für Leerverkäufe auf den EU-Wertpapiermärkten anstelle unkoordinierter Maßnahmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, so wie dies in den letzten Jahren beobachtet wurde. Die neuen Behörden werden auch an der Entwicklung und Koordinierung von wirksamen und kohärenten Konjunkturprogrammen und Sanierungsplänen, Garantiesystemen, Notfallverfahren und präventiven Maßnahmen zur Minimierung der systemischen Auswirkungen einer Insolvenz von Finanzinstituten mitarbeiten und aktiv dazu beitragen. Darüber hinaus sollten die neuen Behörden gewährleisten, dass sie in der Lage sind, professionell und kontinuierlich auf den Fall des Eintretens systemischer Risiken wirksam zu reagieren. In diesem Zusammenhang sollten sie von Finanzinstituten ausgelöste systemische Risiken erkennen und bewerten, so dass diese u. a. einer verstärkten Beaufsichtigung unterworfen werden. 17. Was versteht man unter der "haushaltspolitischen Schutzklausel"? Ziel des neuen europäischen Aufsichtssystems ist es, eine Situation wie im Herbst 2008 zu verhindern, in der Finanzinstitute gerettet werden mussten. Mit dem System sollen Steuergelder eingespart werden, indem Bankinsolvenzen in Zukunft durch eine verstärkte Aufsicht durch die ESA und Frühwarnungen seitens des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, denen Rechnung zu tragen ist, weniger wahrscheinlich werden dürften. Darüber hinaus schreiben die Verordnungen zur Einsetzung der neuen Aufsichtsbehörden eindeutig fest, dass diese keinerlei Entscheidungen treffen dürfen, die die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berühren. Sollte ein Mitgliedstaat die Auffassung vertreten, dass in seine haushaltspolitischen Kompetenzen eingegriffen wurde, kann mittels eines klaren und abgesicherten Verfahrens geklärt werden, ob dies wirklich der Fall ist, wobei die letztendliche Entscheidung den Mitgliedstaaten obliegt. 18. Wer wird die neuen Behörden leiten und wie werden die Führungsmitglieder ausgewählt? Die Vorsitzenden der neuen Behörden werden von ihren Aufsichtsorganen bestellt. Dabei handelt es sich um Präsidenten der nationalen Aufsichtsbehörden, die vom Europäischen Parlament infolge eines sorgfältigen und öffentlichen Auswahlverfahrens und auf der Grundlage einer von der Europäischen Kommission erstellten Liste bestätigt werden. Die Vorsitzenden werden gestandene Persönlichkeiten mit ausgezeichneter Reputation auf ihrem Gebiet sein. Sie werden vollzeitbeschäftigte Beamte der Behörden sein, werden allerdings weder einen Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission vertreten. Angehörige jedes Mitgliedstaats mit den entsprechenden Erfahrungen können ihre Bewerbung einreichen. Die erste Bestellung der Vorsitzenden der Aufsichtsbehörden wird für Frühjahr 2011 erwartet. In den ersten Wochen ihrer Tätigkeit werden die stellvertretenden ESA-Vorsitzenden (die auch dem Aufsichts- und/oder Leitungsorgan angehören) als Interimsvorsitzende handeln. Figures and graphics available in PDF and WORD PROCESSED Schaubild 3: Alltägliches Management der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) 19. Wie hoch wird die Kostenbelastung durch die neuen Behörden sein und wie werden sie finanziert? Die vorgeschlagenen Verwaltungskosten für die drei Behörden werden sich 2011 auf 40 Mio. Euro belaufen, auch wenn es sich dabei nicht um "neue" Ausgaben handelt. Diese Tatsache ist damit zu erklären, dass die drei bestehenden Ausschüsse (Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), die durch die neuen Behörden ersetzt werden, bereits über bedeutende Budgets und Ressourcen verfügen. Darüber hinaus wird ein Betrag von 2,5 Mio. Euro nun über Beiträge der Branchen finanziert. Das Personal der Behörden dürfte sich 2011 auf 150 Personen und vier Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit auf rund 300 Personen belaufen. Diese Zahl unterschreitet die Personalausstattung der meisten nationalen Aufsichtsbehörden erheblich (z. B. beschäftigt die britische Finanzaufsichtsbehörde rund 3 300 Personalmitglieder). Dies ist sinnvoll, denn die neuen Aufsichtsbehörden werden in der Regel weder für die alltägliche Beaufsichtigung verantwortlich sein noch die von den Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene durchgeführten Arbeiten wiederholen. Die neuen Behörden finanzieren sich wie folgt: durch i) obligatorische Beiträge seitens der nationalen Behörden; ii) eine Zuwendung aus dem EU-Haushalt und iii) Gebühren, die die beaufsichtigten Institute an die neuen Behörden entrichten. Dem Vorschlag der Kommission zufolge sollen diese Kosten zu 60 % von den Mitgliedstaaten und zu 40 % vom EU-Haushalt getragen werden (die Kosten für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen werden durch die von den beaufsichtigten Agenturen entrichteten Gebühren finanziert). Mit dieser Mittelfinanzierung soll der Struktur des Europäischen Finanzaufsichtssystems ("European System of Financial Supervisors"/ ESFS) Rechnung getragen werden, das die europäische Dimension mit der den nationalen Behörden zukommenden Schlüsselrolle verbindet. Darüber hinaus wird die Tatsache berücksichtigt, dass die derzeitigen Finanzdienstleistungsausschüsse zu 100 % von den Mitgliedstaaten finanziert werden. Diese Prozentsätze sind allerdings nicht gesetzlich festgeschrieben und können vom Rat und vom Parlament jedes Jahr im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens neu festgelegt werden. 20. Wann werden die neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ihre Arbeit aufnehmen? Die neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollen ihre Arbeit am 1. Januar 2011 aufnehmen. Zu diesem Termin werden die drei bestehenden Ausschüsse für Banken, Wertpapiere sowie das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die jeweils in London, Paris und Frankfurt angesiedelt sind, in die neuen EU-Behörden umgewandelt.21. Wie lassen sich diese Reformen mit den Maßnahmen vergleichen, die die US-Behörden im Rahmen des " Dodd-Frank Act" ergriffen haben? Die EU und die USA haben beide ihre G 20-Verpflichtungen rasch umgesetzt, allerdings auf eine Art und Weise, die ihrem jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld angepasst ist, wodurch Vergleiche unpassend sind. Das in der EU gewählte Aufsichtsmodell dient unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips vor allem der Vollendung des Binnenmarkts. Die USA haben beschlossen, die Versicherungsaufsicht auf Ebene der Bundesstaaten und mehrere Bank- und Wertpapieraufsichtsbehörden auf Bundesebene zu belassen. Wenn man die Reform der Finanzdienstleistungen im größeren Rahmen betrachtet, wird die Kommission bis zum nächsten Frühjahr alle erforderlichen Bestandteile für eine grundlegende Verbesserung der Funktionsweise und der Beaufsichtigung der europäischen Finanzmärkte vorgeschlagen haben. Der letzte Rechtsakt dürfte Ende 2011 angenommen sein, was eine Umsetzung in nationales Recht bis Ende 2012 gestatten dürfte. Damit legt Europa die gleiche Entschlossenheit wie die USA an den Tag, wenn es um die Reformierung des Finanzsystems geht, allerdings auf eine Art und Weise, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld in Europa angepasst ist. An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass viele der im "Dodd-Frank Act" enthaltenen Reformen die Umsetzung von Verordnungen erfordern, um ihre volle Wirkung zu entfalten. Diese Umsetzung soll in den nächsten Jahren erfolgen. Weitere Informationen unter : http://ec.europa.eu/internal_market/finances/committees/index_de.htm
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