Ausländische Betreiber einer Website können in Deutschland für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten seitens ihrer Nutzer haftbar gemacht werden. Das haben Bundesgerichtshof (BGH) und Europäischer Gerichtshof (EuGH) unabhängig voneinander entschieden, wie die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtet. Bisher war fraglich, ob deutsches Recht in solchen Fällen anwendbar ist.
In Karlsruhe war nach Angaben der SZ eine Unterlassungsklage gegen Google verhandelt worden. Der Autor eines von Google gehosteten Blogs über Mallorca hatte einem auch in Spanien tätigen deutschen Geschäftsmann vorgeworfen, er habe Sexclubrechnungen mit seiner geschäftlichen Kreditkarte bezahlt. Weil der Verfasser aber anonym blieb, verklagte der Geschäftsmann den Internetkonzern wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte 2010 entschieden, Google sei in diesem Fall als Hoster dafür verantwortlich, im deutschen Bundesgebiet zu verhindern, dass diese Behauptung verbreitet werde. Der Suchanbieter legte Revision ein, scheiterte jetzt aber vor dem BGH (Az. VI ZR 93/10). Dieser folgte der Argumentation der Vorinstanzen: Der Blogeintrag sei auch in Deutschland verbreitet worden, wo der Geschäftsmann seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe - und aus diesem Grund sei das deutsche Recht anzuwenden.
Quellenangabe:
zdnet [ Link ] Süddeutsche Zeitung [ Link ] Bundesgerichtshof [ Link ] (Achtung: *.pdf -Direktlink)
In Karlsruhe war nach Angaben der SZ eine Unterlassungsklage gegen Google verhandelt worden. Der Autor eines von Google gehosteten Blogs über Mallorca hatte einem auch in Spanien tätigen deutschen Geschäftsmann vorgeworfen, er habe Sexclubrechnungen mit seiner geschäftlichen Kreditkarte bezahlt. Weil der Verfasser aber anonym blieb, verklagte der Geschäftsmann den Internetkonzern wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte 2010 entschieden, Google sei in diesem Fall als Hoster dafür verantwortlich, im deutschen Bundesgebiet zu verhindern, dass diese Behauptung verbreitet werde. Der Suchanbieter legte Revision ein, scheiterte jetzt aber vor dem BGH (Az. VI ZR 93/10). Dieser folgte der Argumentation der Vorinstanzen: Der Blogeintrag sei auch in Deutschland verbreitet worden, wo der Geschäftsmann seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe - und aus diesem Grund sei das deutsche Recht anzuwenden.
Quellenangabe:
zdnet [ Link ]
Süddeutsche Zeitung [ Link ]
Bundesgerichtshof [ Link ] (Achtung: *.pdf -Direktlink)