Die 3 Beiträge sind nur im internen Forum nach Registrierung einsehbar. Ich füge sie hier jedoch ein. Falls dies der Betreiber nicht will werde ich sie entfernen. Schön dass ich hier Willkommen geheissen werde und nicht gleich losgeschossen wird. Wäre sogar gut wenn ihr eure Meinung dazu sagt. Und noch einmal zur Verdeutlichung, ich bin nicht der Betreiber von diesem Angebot. Ich fand es nur interessant und habe deswegen einen Artikel in meinem Blog veröffentlicht. Schenkungs-Steuer: Schenkungs-Steuer Schenkungen sind steuerpflichtig ! Allerdings gibt es hier gewisse Freibeträge. Diese Freibeträge gelten 10 Jahre lang. D.h., wenn in 10 Jahren der gesamte Freibetrag überschritten wird, dann fällt eine Schenkungssteuer an. Ab 01.01.2009 gelten neue Freibeträge (Erhöhung) Es müssen alle Vermögenwerte nach dem Verkehrswert bewertet werden. Bisherige Freibeträge Ehegatte 307.000,- € Kinder 205.000,- € Enkelkinder 51.200,- € Eingetragene Lebenspartner 5.200,- € Geschwister 10.300,- € Urenkel, Eltern, Großeltern 51.200,- € alle anderen Personen 5.200,- € Freibeträge ab 2009 Ehegatte 500.000,- € Kinder 400.000,- € Enkelkinder 200.000,- € Eingetragene Lebenspartner 500.000,- € Geschwister 20.000,- € Urenkel, Eltern, Großeltern 100.000,- € alle anderen Personen 20.000,- € Unterteilt wird in folgende Steuerklassen: Steuerklasse I Ehegatte Kinder, Stiefkinder Abkömmlinge der Kinder,Stiefkinder Eltern und Voreltern bei Erwerbern von Todes wegen Steuerklasse II Eltern und Voreltern, sowieit nicht unter St-Kl. 1 Geschwister Abkömmlinge des 1. Grades von Geschwistern Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern Steuerklasse III alle übrigen Erwerber Dafür gelten neue Steuersätze: Steuerklasse I 75.000,- € = 7% 300.000,- € = 11% 600.000,- € = 15% 6.000.000,- € = 19% 13.000.000,- € = 23 % 26.000.000,- € = 27 % darüber = 30 % Steuerklasse II 75.000,- € = 30% 300.000,- € = 30% 600.000,- € = 30% 6.000.000,- € = 30% 13.000.000,- € = 50 % 26.000.000,- € = 50 % darüber = 50 % Steuerklasse III 75.000,- € = 30% 300.000,- € = 30% 600.000,- € = 30% 6.000.000,- € = 30% 13.000.000,- € = 50 % 26.000.000,- € = 50 % darüber = 50 % Alle hier angegeben Infos wurden unter größter Sorgfalt ausgesucht, aber um verbindliche Informationen zu erhalten, sollte man einen Steuerberater aufsuchen. Diese Angaben ist nicht als Beratung oder ähnliches zu verstehen. Was ist eine Schenkung: Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - (Schenkung) Jeder Teilnehmer/Schenker bestätigt mit Zutritt bzw. Anfrage zu einer der speziellen Gruppen in diesem Forum diesen Text gelesen und verstanden zu haben !!! § 516 – Begriff der Schenkung 1. Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. 2. Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden. § 521 – Haftung des Schenkers Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. §523 – Haftung für Rechtsmängel Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. §524 – Haftung für Sachmängel Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. §528 – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers 1. Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des §760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung. 2. Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. §529 – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs 1. Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. 2. Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet ist § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf. Diese Gesetzestexte sind mit großer Sorgfalt übernommen worden. Sollte dieser Text Rechtschreibfehler, fehlende Worte oder sonstige Fehler beinhalten, die dazu führen, daß sich Formulierungen dadurch widersprechen, fehlerhaft sind, falsch verstanden werden können oder sonstige Folgen haben, sowie dazu führen als ungültige Gesetze zu erscheinen, so ist dies lediglich als Schreibfehler auf dieser Webseite zu betrachten. Die Original -Texte der Paragraphen findet jeder Bürger im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und sind nochmal nachzulesen zur Vergewisserung der Gesetzeslage. Es wird keine Haftung übernommen für eventuelle Fehler in diesen Texten. Jeder Teilnehmer/Schenker bestätigt mit Zutritt bzw. Anfrage zu einer der speziellen Gruppen in diesem Forum diesen Text gelesen und verstanden zu haben !!! Wichtige und rechtliche Hinweise: Wichtige und Rechtliche Hinweise Jeder Teilnehmer/Schenker bestätigt mit Zutritt bzw. Anfrage zu einer der speziellen Gruppen in diesem Forum diesen Text gelesen und verstanden zu haben !!! Die folgenden Zeilen stellen kein Finanzgeschäft/Einlagengeschäft oder sonst eine Form Finanzdienstleistung dar. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß alle in meinen Tradingaccount eingezahlten Gelder Schenkungen sind. Rechtlich gesehen darf eine private Person keine Gelder von Dritten in Finanzgeschäften investieren, anlegen oder in sonst einer Form darüber bestimmen wie mit diesem Geld gewirtschaftet wird, demanch keine Finanzdienstleistungen anbieten. In dieser Form ist es also gesetzlich nicht möglich mit Kapital Dritter z.B. am Forex-Markt zu traden. Personen oder Unternehmen, die mit Geldern/Kapital anderer (Dritter) wirtschaften unterliegen dem KWG (Kreditwesengesetz). Hierzu müssen gewisse Lizenzen vorliegen. Dazu muß z.B. eine Bank-Lizenz oder eine Lizenz als Vermögensverwalter nötig sein. Desweiteren wird auf jeden Fall eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) benötigt. Ohne die Erlaubnis wird jede Art Finanzdienstleistung untersagt. Eine Tätigkeit, wie oben beschrieben, gelten als Einlagengeschäft und sind ohne die jeweiligen Lizenzen oder Erlaubnis untersagt. In einem Einlagengeschäft werden u.a. Verträge abgeschlossen in denen Rückzahlungsgarantien vereinbart werden. Sollte doch jemand Interesse an dem Wachstum meines TradingAccounts haben, wie auf der vorigen und den nachfolgendenden Seiten beschrieben, so werden Gelder, die ich von diesen Personen erhalte als Schenkungen angesehen. Darauf wird mehrmals und deutlich genug auf dieser und auf folgenden Seiten, die über meinen Trading- Account beschreiben hingewiesen. Durch eine Schenkung ist dieses Geld dann mein Eigentum. Mit meinem Eigentum kann ich selbst entscheiden, wie ich damit wirtschafte und bin mir selbst bewusst, welche Risiken ich damit aufnehme. Durch einen möglichen Verlust dieser Schenkung kann dem Schenker keinerlei Schaden mehr entstehen, da dieser nach vollzogener Schenkung nicht mehr der Eigentümer des Geldes ist und daher auch keinen Anspruch und Rechte mehr darauf hat. Demach sind auch keine Ansprüche auf Rückzahlungen vorhanden. Wenn Zahlungen an die Schenker getätigt werden, so sind diese als freiwillige Rückschenkungen meinerseits aus Erkenntlichkeit sowie aus Anstand zu betrachten. Diese werden in keiner Weise mit dem Schenker vereinbart. Auf der folgenden Seite meines Tradingsplans ist lediglich beschrieben, was möglich wäre, wenn gewisse Profite erfolgen. D.h. es bestehen keine Verpflichtungen meinerseits an den Schenker sowie keine Ansprüche des Schenkers an mich. Um dies nochmal zu verdeutlichen: Wenn Zahlungen an die Schenker vorgenommen werden, zeige ich mich lediglich erkenntlich. Garantien hierfür gibt es nicht und dürfen auch nicht gegeben werden!!! Nach der Schenkung ist das Kapital mein Eigentum. Finanzgeschäfte wie Einlagen tätigen und sonstige Investitionen darf ich nur mit meinem Eigentum (eigenes Kapital) vornehmen. Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass dies keine Finanzdienstleistung ist. Es ist nicht gleichzustellen mit einem Einlagengeschäft. Dort würde es Rückzahlungsgarantien geben. Weiterhin würde diese Form von Finanzgeschäft dem KWG unterliegen und benötigt eine Erlaubnis der BaFin. Hier werden lediglich freiwillige Schenkungen angenommen, die wie oben beschrieben verwendet werden. Rückschenkungen werden mit den Schenkern in keiner Weise vereinbart. Im Fall einer Rückschenkung geschieht diese Schenkung aus meiner Sicht als Zeichen des Anstandes und der Erkenntlichkeit. Für gesetzliche steuerliche Aspekte ist jeder selbst verantwortlich. Jedem Schenker muss bewusst sein, dass er sein Eigentum verschenkt/übergibt/verliert und dieser nach abgeschlossener Schenkung keine Ansprüche mehr darauf hat. Weiterhin besteht auch kein Anspruch auf Rückschenkungen. Gesetzlich gesehen, schenkt man einem Fremden sein Geld/Eigentum und verliert damit alle Ansprüche darauf. „HYIPisch“;) gesehen, tut man nichts anderes. Was genau eine Schenkung ist, wie diese vorgenommen wird, sowie rechtliches dazu erfährt man auf den folgenden Seiten. Jeder Teilnehmer/Schenker bestätigt mit Zutritt bzw. Anfrage zu einer der speziellen Gruppen in diesem Forum diesen Text gelesen und verstanden zu haben !!! Verdeutlichung über Rechtliches zu Finanzdienstleistungen: Infos und Hinweise einer üblichen finanziellen Anlage/Einlage Anleger: Besitzer von Kapital, der dieses in die Hände der „Anlage-Anbieter“ gibt, mit der Hoffnung, daß diese daraus Profite erwirtschaften. Das eingesetzte Kapital ist weiterhin das Eigentum des „Anlegers“. Finanzdienstleister: Personen/ Firmen, die mit Geldern der „Anleger“ Profite erwirtschaften. Die Höhe der Rückzahlungen und deren Garantie wurden mit dem „Anleger“ vorher vereinbart. Die „Anlage-Anbieter“ sind zu keiner Zeit Eigentümer des Geldes der „Anleger“. Für diese Art Finanzgeschäft (Einlagengeschäft) wird eine Banklizenz nach deutschem Kreditwesengesetz (KWG)benötigt. Es müssen Rückzahlungsgarantien gegeben werden. Mit anderen Worten wird ein Einlagengeschäft betrieben, wenn Rückzahlungsgarantieren eines „Anlage-Anbieters“ auf das eingesetzte Kapital des „Anlegers“ gegeben wird. Wirtschaften im privatem Bereich: * Es liegt keine Banklizenz vor! * Es wird kein Einlagengeschäft betrieben! * Dies ist kein Angebot einer Finanzdienstleistung! Schenker: Besitzer von Kapital übergibt der „Privatperson“ sein Kapital in Form einer Schenkung. D.h., das Kapital ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sein Eigentum, sondern geht in das Eigentum der „Privatperson“ über. PrivatPerson: Person, die mit eigenen Geldern, sei es von einer Schenkung überlassen, IHR EIGENES Geld anlegt/investiert und daraus versucht Profite zu erwirtschaften. Die „Privatperson“ kann dann als Gegenleistung eine Rückschenkung der erwirtschafteten Profite an den „Schenker“ veranlassen. So kann auch nach einer gewissen Zeit, eine höhere Summe als Rückschenkung erfolgen ( Die Höhe der Schenkung des „Schenkers“) Schenkungen können auch an Bedingungen geknüpft sein. In diesem Fall diese, dass die Schenkung so verwendet wird, wie beschrieben. Hiermit soll verdeutlicht werden, dass keine illegalen Finanzdienstleistungen jeglicher Art angeboten werden, sowie kein „Scheinbankgeschäft“. Es werden lediglich Schenkungen gesammelt, mit denen auf privater Basis gewirtschaftet wird. Es wird angestrebt, sich mit Rückschenkungen monatlich regelmäßig erkenntlich zu zeigen, was selbstverständlich nicht vereinbart und garantiert werden kann. Sämtliches geschenktes Kapital wird als Trading-Kapital am Devisenmarkt (Forex) eingesetzt. Das Trading-System erlaubt hohe Gewinne, bei dem natürlich auch das entsprechende Risiko besteht. Jeder Teilnehmer/Schenker bestätigt mit Zutritt bzw. Anfrage zu einer der speziellen Gruppen in diesem Forum diesen Text gelesen und verstanden zu haben !!!