Bekanntmachung zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 4b Abs. 1 WpHG bezüglich sogenannter "contracts for difference" (CFDs) nach § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 17 Abs. 2 FinDAG sowie Bekanntmachung nach § 4b Abs. 4 WpHG
Ich ordne eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von finanziellen Differenzgeschäften („contracts for difference“ oder „CFDs“) im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) an. Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von CFDs an Privatkunden im Sinne des § 31a Absatz 3 WpHG wird insoweit untersagt, als diese für den Privatkunden eine Nachschusspflicht begründen können. Die Umsetzung dieser Beschränkung hat bis zum 10.08.2017 zu erfolgen.
Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Ich behalte mir den Widerruf dieser Allgemeinverfügung vor.
Quelle: bafin.de