Nach § 2 Abs. 4, 5 oder 7 KWG von wesentlichen Aufsichtsbestimmungen freigestellte Kreditinstitute bzw. Finanzdienstleistungsinstitute,
deren jeweils besonders geprägte Geschäftstätigkeit eine vollumfängliche Aufsicht nicht erfordert.
Stand: 14. April 2008

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