Finanzmarktaufsicht
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Geldanlage - wie sie unserioese Anbieter erkennen
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Es wird immer wichtiger, sich nicht alleine auf die staatliche Altersversorgung zu verlassen, sondern zusätzlich privat vorzusorgen. Dem Anleger bieten sich zahlreiche Möglichkeiten, Geld zu investieren und sehr unterschiedliche Anbieter werben um seine Gunst.
Zwar dürfen in Deutschland Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäfte nur mit staatlicher Erlaubnis betrieben und Wertpapiere und Vermögens - anlagen nur nach Veröffentlichung eines von der BaFin genehmigten Prospektes öffentlich angeboten werden.
Nicht alle Anbieter von Geldanlagen benötigen aber eine solche Erlaubnis oder Genehmigung. Auch ergibt sich daraus, dass ein Anbieter einen Prospekt bei der BaFin hinterlegt hat, nicht unbedingt, dass Anbieter und Produkte alle seriös sind.
Es gibt jedoch eine Reihe von Warnsignalen, die darauf hindeuten können, dass ein Anbieter oder ein Produkt
zweifelhaft ist. In dieser Broschüre wollen wir Ihne zeigen, worauf Sie bei einer Geldanlage achten sollten.
Generell gilt: Machen Sie sich bereits zu Hause Gedanken über Ihre Anlageziele und prüfen Sie Ihre finanziellen
Möglichkeiten. Und: Lassen Sie sich nicht drängen, sondern schlafen Sie immer noch mindestens eine Nacht darüber, bevor Sie Ihr Geld investieren.
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NFA Forex Regulatory Guide
By whipsaw
Table of Contents
Introduction ......................................................................................... 1
Registration ......................................................................................... 2
Counterparties ......................................................................................... 2
Associated Persons ................................................................................. 2
Introducing Entities .................................................................................. 2
Account Managers ................................................................................... 3
Pool Operators ......................................................................................... 3
Members Subject to the Forex Requirements ......................... 4
Soliciting Customers ........................................................................ 5
Customer Information and Risk Disclosure ............................................. 5
Communications with the Public and Promotional Materials ................... 6
Customer Orders ................................................................................ 9
Managing Customer Accounts ................................................................. 9
Offsetting Transactions ............................................................................ 9
Price Adjustments .................................................................................... 9
Recordkeeping and Reporting .................................................... 11
Recordkeeping Requirements ................................................................ 11
Customer Statements ............................................................................ 11
Supervision ........................................................................................ 14
Doing Business with Non-Members ........................................... 18
Dues ..................................................................................................... 20
Security Deposits ............................................................................ 22
Financial Requirements ................................................................ 24
Forex Dealer Member Capital Requirements ........................................ 24
Net Capital Calculation .......................................................................... 24
Financial Books and Records ................................................................ 27
Financial Internal Controls ..................................................................... 28
Weekly Forex Reporting Requirements ................................................. 28
Anti-Money Laundering Programs .............................................. 30
Developing Policies, Procedures, and Internal Controls ....................... 30
Other Requirements ............................................................................... 32
Bulk Assignment or Liquidation ................................................. 34
Bulk Assignments and Transfers ........................................................... 34
Bulk Liquidations .................................................................................... 35
Records .................................................................................................. 36
Ceasing Business .................................................................................. 36
General Requirements ................................................................... 37
Privacy Rules ......................................................................................... 37
Business Continuity and Disaster Recovery Plans ................................ 38
Appendix 1: Selected NFA Forex Rules ........................................... 39
Appendix 2: NFA Interpretive Notices .............................................. 65
Appendix 3: Additional Resources ................................................. 103
Appendix 4: Sources of Additional Information ............................ 105
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MiFID - Leitfaden für Verbraucher
By whipsaw
Leitfaden für Verbraucher zur Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) Kapitalanlage in Finanzprodukten
http://img359.imageshack.us/img359/6964/cesr.png
Dieser Leitfaden soll Ihnen als Verbraucher die Änderungen, die sich durch die MiFID bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen gegenüber
Privatkunden ergeben haben, erläutern. Sämtliche in diesem Leitfaden näher beschriebenen Änderungen und Aspekte sollen gewährleisten, dass Sie bei Investitionen in Finanzprodukte angemessen geschützt sind.
Zur Erinnerung:
Die wesentlichen Grundsätze, die eine Wertpapierfirma erfüllen muss, wenn diese mit Ihnen Geschäfte durchführt, sind folgende:
Die Wertpapierfirma
muss ehrlich, redlich und professionell in Ihrem besten Interesse handeln,
Ihnen angemessene und umfassende Informationen zur Verfügung stellen, die redlich, eindeutig und nicht irreführend sind, und
für Sie Dienstleistungen erbringen, die Ihre individuellen Verhältnisse berücksichtigen.
Ref.: CESR/
Dieser Leitfaden gibt lediglich einen kurzen Überblick und keine vollständige Beschreibung Ihrer Rechte aus der MiFID. Der Inhalt ist lediglich beschreibend und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtstexte der MiFID sind unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriS...04L0039:DE:HTML abrufbar.
CESR ist der unabhängige Ausschuss der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden, der zur Erstellung der Rechtstexte der MiFID beigetragen hat. Eines der wesentlichen Ziele von CESR ist die Förderung einer Kooperation zwischen seinen Mitgliedern bei der Ausübung ihrer Kernfunktionen, einschließlich der Steigerung der öffentlichen Aufmerksamkeit für Finanzdienstleistungsfragen und Anlegerinformationen.
Dieser Leitfaden wurde von der MiFID Level 3 Expert Group unter Vorsitz von Herrn Jean-Paul Servais, Chairman des Executive Management Committee der belgischen CBFA und dessen Untergruppe zu Vermittlern unter Vorsitz von Frau Maria Jose Gomez Yubero, Director der spanischen CNMV erstellt. Weitere Informationen zu diesem Dokument oder zu den Aktivitäten des CESR in Bezug auf Vermittler erhalten Sie von Diego Escanero unter descanero@cesr.eu.
Derzeit wird eine neue CESR-Website erstellt, um den Verbrauchern mehr Informationen zu den Aktivitäten von CESR zur Verfügung zu stellen. Die Website, die im zweiten Halbjahr 2008 fertiggestellt sein soll, wird einen für Verbraucher bestimmten Bereich umfassen. Die Adresse dieser Website bleibt unverändert: www.cesr.eu. Sollten Sie derweil weitere Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit Victoria Powell unter vpowell@cesr.eu in Verbindung
CESR
11-13 avenue de Friedland
75008 PARIS
FRANCE
Tel: 33.(0).1.58.36.43.21
Fax: 33.(0).1.58.36.43.30
Website: www.cesr.eu
BaFin
Graurheindorfer Str. 108, 53117 BONN
Lurgiallee 12, 60439 FRANKFURT
GERMANY
Tel: 49.(0)228.41080
Fax: 49.(0).2.28.41.08.15.50
Website: www.bafin.de
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Besondere Risiken im Effektenhandel
By whipsaw
© Swiss Banking 2008 - all rights reserved28 downloads
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Zweigstellen und -niederlassungen ausländischer Institute
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Zweigstellen und -niederlassungen ausländischer Institute
Zweigniederlassungen: Nach § 53b Abs. 1 KWG kann ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ohne Erlaubnis der BaFin im Inland eine Zweigniederlassung errichten und Bankgeschäfte mit Ausnahmen des Investmentgeschäfts betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen. Die Beaufsichtigung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes und nur eingeschränktdurch die BaFin.
Zweigstellen: Nach § 53 Abs. 1 KWG kann ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland unterhalten, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt. Die Zweigstelle gilt dann als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut. Die Beaufsichtigung der Zweigstelle erfolgt durch die BaFin.
Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften: Nach § 13 Abs. 1 Investmentgesetz (InvG) kann eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ohne Erlaubnis der BaFin im Inland eine Zweigniederlassung errichten und Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 InvG erbringen. Die Beaufsichtigung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes und nur eingeschränkt durch die BaFin.
Stand 16.12.2008 Quelle: BaFin
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Grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleistungsinstitute
By whipsaw
Grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleistungsinstitute
Nach § 53b Abs. 1 KWG können Finanzdienstleistungsinstitute im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit in Deutschland ohne lokale Präsenz grenzüberschreitend tätig werden. Die Beaufsichtigung erfolgt ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes
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Einlagensicherung der privaten Banken
By whipsaw
Kurzinformation
The Deposit Protection Fund
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BAFIN Organigramm
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Organisationsplan der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Stand: August 2008
http://img168.imageshack.us/img168/417/bafinorganigrammei1.png
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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2007
By whipsaw
Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2007 - Informationen für das Schlichtungsverfahren für Privatkunden
104 Seiten
Stand: August 2008
http://img364.imageshack.us/img364/1046/ombudsmannls8.png
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Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 32 Abs. 1 KWG
By whipsaw
Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 32 Abs. 1 KWG (Stand: 31.12.2007)
1 Erlaubnispflichtige Bankgeschäfte (S. 2)
2 Ausnahmen (S. 4)
3 Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung (S. 5)
4 Versagen der Erlaubnis (S. 8)
5 Inhalt des Erlaubnisantrages (S. 9)
6 Unternehmen mit Sitz im Ausland (S. 13)
7 Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und
betrügerischen Handlungen zu Lasten von Kreditinstituten (S. 18)
8 Gebühren/Umlage (S. 19)
9 Entschädigungseinrichtung (S. 20)
10 Anschriften (S. 21)
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Freigestellte Unternehmen nach § 2 Abs. 4, 5 oder 7 KWG
By whipsaw
Nach § 2 Abs. 4, 5 oder 7 KWG von wesentlichen Aufsichtsbestimmungen freigestellte Kreditinstitute bzw. Finanzdienstleistungsinstitute,
deren jeweils besonders geprägte Geschäftstätigkeit eine vollumfängliche Aufsicht nicht erfordert.
Stand: 14. April 2008
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Zugelassene Finanzdienstleistungsinstitute
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Zugelassene Finanzdienstleistungsinstitute
Hinweis: Bei den hier aufgeführten Anschriften handelt es sich um den 1. juristischen Sitz des Instituts.
Stand: 14. April 2008
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Angezeigte Repräsentanzen
By whipsaw
Repräsentanzen ausländischer Institute nach § 53a KWG dürfen weder Bankgeschäfte betreiben noch Finanzdienstleistungen erbringen. Ihre Errichtung ist anzeigepflichtig und die Repräsentanz darf erst nach Bestätigung durch die Bundesanstalt ihre Tätigkeit aufnehmen. Eine laufende Beaufsichtigung findet nicht statt.
Hinweis: Bei der in Bezug auf eine Repräsentanz nach § 53a KWG aufgeführten Anschrift handelt es sich um den Sitz der betreffenden Repräsentanz im Inland. Besteht mehr als eine Repräsentanz im Inland, so handelt es sich um die Anschrift der von der Bundesanstalt als "Kopfstelle" geführten Repräsentanz.
Stand: 14. April 2008
© 2008 BaFin - all rights reserved70 downloads
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Grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister
By whipsaw
Gesamtliste der grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 16. April 2008).
Alle Angaben sind sorgfältig zusammengestellt worden. Eine Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Die BaFin weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Gewähr für den Bestand und die Qualität bestimmter von den Instituten angebotener Anlageprodukte oder für die Erzielbarkeit etwa prognostizierter Erträge übernimmt.
© 2008 BaFin - all rights reserved71 downloads
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Zweigstellen und -niederlassungen ausländischer Institute
By whipsaw
Zweigstellen und -niederlassungen ausländischer Institute
Erscheinungsdatum: 16.04.2008
Gesamtliste der Zweigniederlassungen und Zweigstellen ausländischer Institute (Stand: 16. April 2008).
Zweigniederlassungen: Nach § 53b Abs. 1 KWG kann ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ohne Erlaubnis der BaFin im Inland eine Zweigniederlassung errichten und Bankgeschäfte mit Ausnahmen des Investmentgeschäfts betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen. Die Beaufsichtigung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes und nur eingeschränkt durch die BaFin.
Zweigstellen: Nach § 53 Abs. 1 KWG kann ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland unterhalten, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt. Die Zweigstelle gilt dann als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut. Die Beaufsichtigung der Zweigstelle erfolgt durch die BaFin.
Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften: Nach § 13 Abs. 1 Investmentgesetz (InvG) kann eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ohne Erlaubnis der BaFin im Inland eine Zweigniederlassung errichten und Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 InvG erbringen. Die Beaufsichtigung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes und nur eingeschränkt durch die BaFin.
Hinweis:
Bei den hier aufgeführten Anschriften handelt es sich um den jeweiligen Sitz im Inland. Besteht mehr als eine Zweigniederlassung oder Zweigstelle im Inland, so handelt es sich um die Anschrift der von der BaFin als "Kopfstelle" geführten Zweigniederlassung oder Zweigstelle.
Alle Angaben sind sorgfältig zusammengestellt worden. Eine Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Die BaFin weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Gewähr für den Bestand und die Qualität bestimmter von den Instituten angebotener Anlageprodukte oder für die Erzielbarkeit etwa prognostizierter Erträge übernimmt.
© 2008 BaFin - all rights reserved81 downloads
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Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
By whipsaw
Kurzinformationen und Verzeichnis der zugehörigen Institute45 downloads
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