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Grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleistungsinstitute
Nach § 53b Abs. 1 KWG können Finanzdienstleistungsinstitute im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit in Deutschland ohne lokale Präsenz grenzüberschreitend tätig werden. Die Beaufsichtigung erfolgt ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes