Jump to content
Tom Next - Daytrading Community

Besteuerung von Finanzwetten, CFD und Spread Betting


daytrader

Recommended Posts

Hallo Leute, nachdem hier immer mehr über alternative Investmentmöglichkeiten diskutiert wird, hätte ich gern gewusst, wie diese, ich nenne sie mal Finanzinnovationen, steuerlich behandelt werden. Gewiss haben sich ein paar von euch früher schon einmal damit beschäftigt. Solange man Verluste macht ist es egal, was aber muss man beachten, wenn es andersherum läuft?

 

Bei Spread Betting sind mir die allgemeinen Rahmenbedingungen bekannt. Wie verhält es sich dagegen mit den Finanzkontrakten von Tradesports? Ich habe nicht die geringste Ahnung wo diese eingestuft werden könnten.

Neulich habe ich mit meinem Steuerberater über den Sachverhalt gesprochen. Nada, der Typ wusste rein garnichts darüber.

Er hat seine Chance als Berater selbstverständlich genutzt und mir geschlagene 20min eine "wenn..., ...könnte..., ...müsste..., sollte...." Rede aufgedrückt. Zum Schluss war ich genauso schlau wie vorher.

Link to comment
Share on other sites

LOL, bei nem normalen Steuerfuzzi wirste auf Granit beißen. Da brauchts Specialists :wink:

 

Ich persönlich kenne darüber hinaus kaum einen Trader den das momentan interessieren würde. Nicht deswegen weil es denen Schnuppe wäre, nö. Nur macht kaum jemand Gewinne und somit steht die Thematik selten zur Disposition. Die anderen die Gewinne machen geben diese nicht an.

 

Tradesports Kontrakte würde ich spontan zu Finanzwetten zählen.

Zu Spread Betting sage ich an der Stelle nur soviel, dass es sich dabei um Wetten handelt und die sind steuerfrei.

Dieses => steuerfrei :wink:

Link to comment
Share on other sites

Bei CFD muss im Einzelfall geprüft werden auf welche Art der Veräusserungsgewinn entstanden ist.

Da Short Sells wie Dividenzahlungen im Einzelfall berücksichtigt werden müssen, kann die Bewertung nicht auf einen simplen Paragraphen reduziert werden.

Vom Konstrukt her sind die Kontrakte der Kategorie Termingeschäfte zuzuordnen - §23 EStG.

Link to comment
Share on other sites

Bezüglich der Dividenden würde ich das auch so sehen.

 

Die offene Frage besteht allerdings hinsichtlich der Kursgewinne.

Hier bin ich (persönlich) der Auffassung, daß § 23 Abs. 1 Ziff. 2 EStG einschlägig ist. Was heißt das? Keine Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren, sondern volle Besteuerung, dafür im Gegenzug auch die Möglichkeit, Verluste im betreffenden Kalenderjahr voll gegenzurechnen, außerdem Verlustrücktrag und Verlustvortrag auf folgende Kalenderjahre im Rahmen des § 23 Abs. 3 EStG möglich!!!

Link to comment
Share on other sites

Bezüglich der Dividenden würde ich das auch so sehen.

 

würde das nicht wiederum bedeuten, dass die unternehmen die cfd anbieten die relevanten beträge ans finanzamt abführen müssten? gleichzeitig müssten die freistellungsaufträge erfassen und am jahresende die erträge aus zinsen und dividenzahlungen melden.

 

die besteuerung von gewinnen wird wohl gehandhabt wie bei aktien. nach 12 monaten steuerfrei (imo absurd bei cfd) und der rest steuerpflichtig nach persönlichem steuersatz

Link to comment
Share on other sites

Und dabei sagen alle CFDs wären unkompliziert :wink:

 

Da setze ich gerne noch einen drauf und stelle die Finanzierungskosten zur Diskussion.

Unter welches Reglement könnten die fallen ?

Theoretisch sind es Zinsen. Interessanterweise kommt hinzu, dass ich als Investor erstmal Zinsen zahle (bei den herkömmlichen Instrumenten passiert das nie).

Link to comment
Share on other sites

Vielen Dank für das zahlreiche und überaus informative Feedback. Ihr seid echt großartig!

 

Beim dem CFD Anbieter Actior bin ich über den oben genannten Paragrafen 23 gestolpert.

Unter dem Menüpunkt Steuerrechtliche Aspekte sind allgemeine Infos aufgelistet.

Details zu Shortpositionen oder Zinsen sucht man vergeblich.

 

http://www.actior.de/111.0.html

 

 

Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG und damit steuerpflichtig sind:

 

1. Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten (Ausnahme: gewerblicher Grundstückshandel), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt,

2. Veräußerungsgeschäfte von anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt,

3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb &

4. Termingeschäfte, wie z.B. Waren- oder Devisentermingeschäfte mit Differenzausgleich, Index-Optionsgeschäfte, Futures, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts nicht mehr als ein Jahr beträgt.

 

Das heißt, dass Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren o.ä. Produkten nur steuerpflichtig sind, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr vergeht. Bei Unterschreitung der Einjahresfrist handelt es sich um sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

 

Ermittlung der Einkünfte:

 

Veräußerungspreis

 

1 Veräußerungsnebenkosten/ Werbungskosten (Einzelnachweis nötig)

 

2 Anschaffungskosten (bei Grundstücken evtl. vermindert um Abschreibung)

 

= Gewinn oder Verlust

 

Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bis zu einem Gesamtgewinn von 512,- € pro Jahr steuerfrei. Liegt der Gewinn höher, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz eines jeden einzelnen besteuert.

 

Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinnes aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Verluste können ein Jahr zurück und vorgetragen werden und mit eventuellen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vor- bzw. der Folgejahre verrechnet werden.

 

Von dieser steuerlichen Betrachtung, sind bei CFD`s und Aktien nach § 20 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu trennen (Bezugsrechte).

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind alle in § 20 EStG aufgezählten Einnahmen aus Geldvermögen, die sich im Privatvermögen befinden, abzüglich der Werbungskosten. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören jedoch nur die Einnahmen aus Anlagen wie Aktien, Schuldverschreibungen oder Anleihen. Die Einnahmen bestehen in Dividenden, Zinsen, Ausschüttungen usw. .

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG:

 

1. Gewinnanteile aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften z.B. Dividenden und Ausschüttungen

2. Beteiligungserträge eines typischen stillen Gesellschafters

3. Zinsen aus Kapitalanlagen ohne Beteiligungscharakter z.B. Hypotheken, Wechsel, Darlehen usw.

4. Sonderfälle wie z.B. Agioerträge, besondere Entgelte usw.

 

Von den Bruttoeinnahmen kann ein Pauschalbetrag für Werbungskosten in Höhe von 51,- € sowie ein Sparerfreibetrag in Höhe von 1370,- € abgezogen werden. Der Abzug dieser Pauschalbeträge darf jedoch zu keinen negativen Einkünften führen. Nettodividenden werden nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte der Einkommenssteuer unterworfen.

 

Wir hoffen Ihnen hiermit die Frage der steuerlichen Betrachtung unserer Produkte deutlich gemacht zu haben und stehen Ihnen bei eventuellen Fragen gern Rede und Antwort.

 

Die obigen Ausführungen sind nur eine Kurzdarstellung der steuerlichen Behandlung von privaten Veräußerungsgeschäften und stellen keine Steuerberatung dar. Zu Einzelfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt.

 

Betragsangaben beruhen auf den derzeit gültigen gesetzlichen Vorschriften. Die Ausführungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Link to comment
Share on other sites

Es sind steuerrechtlich mehrere Aspekte zu berücksichtigen.

Als erstes die Erträge aus Kapitalanlagen die (irgendwie) versteuert werden müssen.

Da sollte der oben genannte Paragraf der Richtige sein.

 

Da theoretisch Dividenden anfallen können, wären diese ebenso zu berücksichtigen. Das hieße im Umkehrschluss das

theoretisch ein Freistellungsauftrag gestellt und vom CFD Anbieter berücksichtigt werden müsste.

Theoretisch sind die Zinszahlungen aus der Finanzierung der Position Kapitalerträge und könnten steuerlich geltend gemacht werden.

Short Sells (Gewinne) dürften als letzter Parameter auch unter § 23 fallen, 100%ig sicher bin ich mir dabei allerdings nicht.

 

Bleibt am Ende die Frage offen, wie es sich mit Zinszahlungen bei Long- und Dividendenzahlungen bei Short Positionen verhält.

Dividendenausschüttungen fallen unter das Halbeinkünfteverfahren. 50% sind steuerfrei, die anderen 50% werden mit dem persönlichen Steuersatz und falls vorhanden dem Sparerfreibetrag verrechnet.

Wer mir alle Fragen steuerrechtlich korrekt beantworten kann bekommt eine Kiste Jever Light. :wink:

 

Abgesehen von der brisanten Thematik ist mir kein einziger Anbieter bekannt, der sich dieser Thematik auch nur ansatzweise angenommen hätte.

Das Freistellungsaufträge bei den CFD Providern verfügbar wären ist mir nicht bekannt.

Link to comment
Share on other sites

Hallo Leute,

 

ich bin doch noch fündig geworden. Warum ich das beim Durchsehen der AGBs letztens übersehen habe weiss ich nicht.

Die Informationen von ABN sind nicht verbindlich, aber sie deuten teilweise (Zinsen) genau in Richtung unserer Vermutungen.

Zu Dividenden stand leider nichts da.

 

Wenn ich das unten stehende nun richtig deute, müsste ABN (und damit alle CFD Unternehmen) die gleichen Verpflichtungen

hinsichtlich der Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen haben, wie die Banken.

 

 

 

3.4 Hinweise auf vom Kunden zu zahlende Steuern und Kosten

 

 

3.4.1 Steuern

Die nachfolgende Darstellung basiert auf den steuerrechtlichen Vorschriften, die am 01.02.2006 in der Bundesrepublik

Deutschland gelten und darf nicht als Garantie in einem nicht abschließend geklärten Bereich missverstanden

werden. ABN AMRO weist darauf hin, dass sich die Besteuerung aufgrund zukünftiger Änderungen der gesetzlichen

Vorschriften ändern kann. Die Darstellung beschränkt sich auf einen allgemeinen Überblick über mögliche

steuerliche Konsequenzen für einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Privatinvestor. ABN AMRO

empfiehlt dem Kunden, im Hinblick auf die individuellen steuerlichen Auswirkungen, insbesondere der von ihm

über marketindex abgeschlossenen Geschäfte (Finanztermingeschäfte), den eigenen steuerlichen Berater bzw.

die für ihn zuständige Steuerbehörde zu konsultieren. Dies gilt insbesondere, wenn er im Ausland steuerpflichtig

ist.

 

· Dem Handelskonto gutgeschriebene Zinsen sind steuerpflichtig.

· Gewinne aus Margin Trades sind steuerpflichtig, sofern der Zeitraum zwischen Eröffnung des Geschäftes und

Abschluss eines Glattstellungsgeschäftes nicht mehr als ein Jahr beträgt.

 

Gewinne sind in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften

512 € erreichen oder übersteigen. Unterhalb dieser Grenze bleiben Gewinne steuerfrei. Verluste, die innerhalb

des vorstehend beschriebenen Einjahreszeitraums realisiert werden, können lediglich mit Gewinnen aus

anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit dies in dem Veranlagungszeitraum, in

dem die Verluste angefallen sind, nicht möglich ist, können die Verluste in das vorhergehende Jahr zurückgetragen

oder unbegrenzt in zukünftige Jahre vorgetragen und in einem anderen Veranlagungszeitraum mit

Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ggf. eingeschränkt verrechnet werden.

 

· Wird der Margin Trade erst nach Ablauf eines Jahres glattgestellt, sind Gewinne nach Ansicht von ABN AMRO

nicht steuerpflichtig, wenn der Margin Trade durch einen Privatinvestor abgeschlossen wurde. Im Gegenzug

werden auch Verluste steuerlich nicht berücksichtigt. Bei einem Offenen Geschäft täglich gutgeschriebene

Zinsen sind jedoch stets unabhängig von der Laufzeit des Margin Trades steuerpflichtig als Gewinne aus privaten

Veräußerungsgeschäften. Tägliche Zinsbelastungen können steuerlich nur mit Gewinnen aus anderen

privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden.Ob durch die täglichen Zinsgutschriften bzw. -belastungen

die oben beschriebene Einjahresfrist in Bezug auf den jeweiligen Margin Trade unterbrochen wird, ist

nicht abschließend geklärt.

· Gewinnbeträge aus der (automatischen) Ausübung von Box-Options sind ebenfalls nur steuerpflichtig, wenn

der Zeitraum zwischen Erwerb und Ausübung ein Jahr nicht überschreitet. Der steuerpflichtige Gewinn ermittelt

sich unter Berücksichtigung der bei Erwerb der Box-Option gezahlten Prämie. Verfallen Box-Options

wertlos, ist die bei Erwerb aufgewandte Prämie nach Auffassung der Finanzverwaltung dagegen steuerlich

irrelevant. Gewinne aus dem Rückverkauf von Box-Options sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen

Erwerb und Rückverkauf ein Jahr nicht überschreitet. Veräußerungsverluste, die innerhalb des Einjahreszeitraums

realisiert werden, können lediglich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet

werden.

 

Quelle:marketindex

Link to comment
Share on other sites

Wer generell etwas zur Besteuerung von Kapitalerträgen wissen möchte, dem kann ich folgenden Artikel der Süddeutschen ans Herz legen.

Auf CFD im Speziellen wird dabei nicht eingegangen, behandelt werden grundsätzliche Themen. Vielleicht interessiert es den einen oder anderen.

 

Schluss mit frustig

 

Kapitalerträge und Spekulationsgewinne versteuern: Manche Details sind kompliziert, doch gibt es ein paar einfache Grundregeln.

 

Wer erst einmal richtig Feuer gefangen hat, dem macht es eine Menge Spaß, sich mit der Börse zu beschäftigen - zumal in guten Marktphasen wie dem abgelaufenen Jahr 2006. Doch in puncto Geldanlage gibt es auch ein dunkles Kapitel ganz ohne Spaßfaktor, das in jedem Frühjahr wieder aktuell wird: die Besteuerung.

 

Denn in der Regel per Stichtag 31. Mai möchte der Fiskus die jährliche Steuererklärung sehen. Im letzten Detail ist die Besteuerung von Anlageprodukten in der Tat kompliziert. Aber es gibt Grundregeln, die übergreifend gelten - und die Anleger kennen sollten.

 

Quelle: sueddeutsche.de

Link to comment
Share on other sites

  • 2 months later...

Ich habe gestern von einem Kollegen ein von Ernst&Young (stammt allerdings aus dem Jahr 2000) erstelltes Dokument erhalten, das u.a. die Besteuerung von Termingeschäften mit Differenzausgleich behandelt.

Darin heisst es:

 

Die steuerliche Qualifikation von Geschäften, die lediglich auf einen Differenzausgleich zwischen den Preisen zu verschiedenen Zeitpunkten ausgerichtet sind, fallen unter die Vorschrift

des § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 EStG. Insofern erlischt die Steuerpflicht für die aus diesem Geschäft erzielten Gewinne erst dann, wenn zwischen dem Termingeschäft und dessen Gegengeschäft

mehr als ein Jahr vergangen ist. Unter diese Differenzgeschäfte fallen sowohl die verdeckten als auch die offenen Differenzgeschäfte. Das heißt, sofern eine Lieferung entweder nicht möglich oder gewollt ist, liegt unzweifelhaft ein Differenzgeschäft vor.

 

4.1 Rechtslage vor dem 1.1.1999

 

Nach alter Rechtslage wurden nicht alle Einnahmen aus privaten Termingeschäften von der Spekulationsbesteuerung erfasst. So unterlagen die Gewinne aus Geschäften, die nicht auf die

Lieferung von Wirtschaftsgütern, sondern lediglich auf die Differenz zwischen dem Börsenpreis und dem Basiswert zu bestimmten Zeitpunkten gerichtet waren (Differenzgeschäfte),

nicht der Besteuerung. Als nicht steuerpflichtige Differenzgeschäfte kamen zum einen die Geschäfte in Betracht, deren Basiswerte ihrer Natur nach nicht lieferbar waren (offene Differenzgeschäfte).

So ist beispielsweise der Basiswert eines DAX-Optionsscheins, der DAX, physisch nicht lieferbar. Zum anderen zählen auch die Geschäfte zu den Differenzgeschäften, deren Basiswert zwar lieferbar, die Lieferung des Basiswerts jedoch nicht beabsichtigt war.

 

4.2 Aktuelle Rechtslage

 

Nach den Neuregelungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unterliegen nun ab dem 1.1.1999 folgende Termingeschäfte als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

der Besteuerung:

• Veräußerungsgeschäfte, bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)

• Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)

• Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG).

 

Von dieser Neuregelung der Spekulationsbesteuerung werden nun auch sämtliche Waren- und Devisentermingeschäfte erfasst, die nur auf einen Differenzausgleich abzielen. In der Gesetzesbegründung

sind dabei die Swaps, Index-Optionsgeschäfte und Futures als steuerpflichtige Differenzgeschäfte ausdrücklich aufgeführt. Aber die Neuregelung zielt nicht nur auf die

Steuerpflicht eines Differenzgewinns ab, der sich aus Preisen zu verschiedenen Zeitpunkten ergibt. Steuerpflichtig sind in Zukunft auch jene Geschäfte, in denen ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrages oder auf einen sonstigen Vorteil (z.B. die Lieferung von Wertpapieren) eingeräumt wird, wenn der Zahlungsbetrag bzw. der Vorteil der Höhe nach von einer veränderlichen Bezugsgröße abhängt.

Link to comment
Share on other sites

Ich habe gestern von einem Kollegen ein von Ernst&Young (stammt allerdings aus dem Jahr 2000) erstelltes Dokument erhalten, das u.a. die Besteuerung von Termingeschäften mit Differenzausgleich behandelt.

 

Kannst du mir das Dokument bitte mal per E-Mail (whipsaw[at]tom-next.com) schicken. Mich würde interessieren, ob sich der Inhalt auf Termingeschäfte oder explizit auf die Besteuerung von CFDs bezieht.

Danke

whipsaw

Link to comment
Share on other sites

  • 2 months later...
  • 1 month later...

Der als Dividende ausgezahlte Betrag wird in diesem speziellen Fall dem Konto NICHT gutgeschrieben. Genau das Gegenteil passiert, aus der Dividendenzahlung wird ein Dividendenabschlag und der Betrag demnach belastet.

 

Da es sich weder um Erträge noch Verluste handelt, dürfte das steuerlich keine Relevanz haben.

Link to comment
Share on other sites

Wenn Dividende gezahl wird, geht der Kurs prozentual um den Abschlag zurück. Bei dem Beispiel von MRalph wäre das anders herum, Dividende wird abgezogen und der Kurs steigt im Verhältnis.

Am Tag der Ausschüttung ist das ein Nullsummen-Spiel.

 

Ach und Steuer? Who cares ;-) Die Mehrheit macht kontinuierlich Verluste. Warum sollte JohnDoe Investor den armen Steuerbeamten mit so schwerer Kost belasten. Im Zweifelsfalle alles dem Finanzamt einreichen, was an Reports verfügbar ist. Die melden sich gewiss, falls etwas unklar ist

Link to comment
Share on other sites

IG meint:

 

ii) Eine Dividendenanpassung wird nach Überschreitung des Ausschüttungsdatums einer im Index enthaltenen Aktie, (einschließlich des Ausschüttungsdatum von Sonderdevisen) an der zugrundeliegenden Börse angewendet. Im Falle von Long-Positionen wird die Dividendenanpassung dem Kundenkonto gutgeschrieben. Im Falle von Short-Positionen, wird die Dividendenanpassung von dem Kundenkonto abgebucht.

 

Dienliche Hinweise zur Besteuerung von CFDs werdet ihr nirgendwo finden.

Link to comment
Share on other sites

  • 2 months later...

Google hat wieder etwas Interessantes zu tage gefördert: Diesmal direkt von 'nem Steuerberater

 

Kapitalanlage und Steuern 2007

Effiziente Geldanlagen mit steueroptimalen Anlageformen

 

Contracts for Difference

.... Steuerlich handelt es sich um Termingeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die auf einen Differenzausgleich ausgelegt sind. Somit werden Gewinne und Verluste steuerlich erfasst, wenn zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts nicht mehr als ein Jahr liegt.

 

 

Link

Edited by daytrader
Link to comment
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

Loading...
×
×
  • Create New...