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  1. Im Oktober 2009 wies die saison- und arbeitstäglich bereinigte Leistungsbilanz des Euro-Währungsgebiets ein Defizit in Höhe von 4,6 Mrd EUR auf. In der Kapitalbilanz waren bei den Direktinvestitionen und Wertpapieranlagen zusammengenommen Nettokapitalzuflüsse von 18 Mrd EUR (nicht saisonbereinigt) zu verzeichnen. View the full article
  2. Nach Informationen der BaFin unterbreitet eine Gruppe von Personen über den elektronischen Bundesanzeiger wieder verstärkt Angebote zum Umtausch in Aktien von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. Die Angebote richten sich vielfach an von der Finanzkrise verunsicherte Inhaber von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen. Die Adressaten sollen dazu gebracht werden, ihre Anteile gegen Anteile von Unternehmen zu tauschen, deren Werthaltigkeit zumindest zweifelhaft ist. View the full article
  3. Nach Informationen der BaFin unterbreitet eine Gruppe von Personen über den elektronischen Bundesanzeiger wieder verstärkt Angebote zum Umtausch in Aktien von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. Die Angebote richten sich vielfach an von der Finanzkrise verunsicherte Inhaber von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen. Die Adressaten sollen dazu gebracht werden, ihre Anteile gegen Anteile von Unternehmen zu tauschen, deren Werthaltigkeit zumindest zweifelhaft ist. View the full article
  4. (Hamburg, 15. Dezember 2009) Das Innenministerium Niedersachsen feierte am 14. Dezember einen beachtlichen Misserfolg, als wäre es ein Sieg. Dabei sprechen die nüchternen Fakten eine andere Sprache. Gestern hätte das Verwaltungsgericht Hannover eigentlich über insgesamt sieben Verfahren (vier Hauptsacheklagen und drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) entscheiden sollen. Das Gericht hatte die mündliche Verhandlung mit einer Pressemitteilung mit der Überschrift "Doch noch Lotto im Internet?" auf seiner Website angekündigt. Am Ende der mündlichen Verhandlung musste das Gericht über sechs der sieben Verfahren gar nicht mehr entscheiden. Grund hierfür war, dass das Land Niedersachsen seine Verbotsverfügung und zwei Zwangsgeldbescheide zur Durchsetzung des Verbots in Höhe von jeweils 50.000 Euro ersatzlos aufhob, nachdem das Gericht mehrere Fehler der behördlichen Verbote aufgezeigt hatte. Auch die drei Eilverfahren wurden so zugunsten der Tipp24 AG beendet. In der umfangreichen Verhandlung ging es um die Verbotsverfügung des Innenministeriums, zwei Zwangsgeldbescheide in Höhe von je 50.000 Euro und um die Drohung mit weiteren Zwangsgeldern in derselben Höhe und einen Erlaubnisantrag der Tipp24 AG. Das Ministerium hatte der Tipp24 AG die Vermittlung von Lotto 6aus49 mit sofortiger Wirkung verboten. Die Tipp24 AG hat hingegen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Internetvermittlung von Lotto gestellt. Bis 2008 hatte die Tipp24 AG deutsches Lotto im Internet vermittelt und wollte diese Tätigkeit nun für die Zukunft wieder genehmigt bekommen. Der Antrag der Tipp24 AG auf eine Genehmigung zur Internetvermittlung von Lotto hatte hingegen in erster Instanz keinen Erfolg. Das Gericht verwies darauf, dass es weiterhin die Meinung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht teile, wonach der Glücksspiel-Staatsvertrag gegen Europarecht und Verfassungsrecht verstößt und deshalb auf Internetlotto nicht anwendbar ist. Diese Auffassung hatte das Gericht bereits im letzten Jahr in einem Urteil vertreten. Weil es noch immer keine Hauptsacheentscheidung eines höheren oder höchsten Gerichts zum Internetlotto gibt, ließ das Verwaltungsgericht Hannover erneut die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Dieses muss nun hierüber entscheiden. Bereits im November 2008 hatte das Verwaltungsgericht Hannover Einwände gegen das Internetverbot und den Erlaubnisvorbehalt für die Lottovermittlung zurückgewiesen. Anders als das Verwaltungsgericht Berlin hatte es das Internetverbot für Lotto für rechtens gehalten. Schon damals hatte es aufgrund der fehlenden obergerichtlichen Klärung die Berufung zugelassen, die seitdem bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anhängig ist. Somit stehen sich bei der Frage der Lottovermittlung im Internet bislang erst zwei Hauptsacheentscheidungen vor den Verwaltungsgerichten gegenüber und zwei Obergerichte sind derzeit mit Berufungen befasst. Die anderen dreizehn Oberverwaltungsgerichte befassen sich bislang noch nicht mit Hauptsacheverfahren zum Internetlotto. Ein weiteres Gericht, das Verwaltungsgericht in Mainz, hat sein Verfahren ausgesetzt und will über Lotto im Internet erst entscheiden, wenn die Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil aus Berlin beendet sind. Das Oberlandesgericht in Koblenz hatte bereits schwerwiegende gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen das Verbot der Internetlottovermittlung geäußert. Es hatte durch Urteil vom 23.09.09 eine einstweilige Verfügung gegen eine deutsche Lottogesellschaft erlassen, die sich weigerte, Internetlottotipps aus den Vorjahren anzunehmen und sich hierfür auf das Internetverbot berief. Über die Tipp24 AG: Die Tipp24 AG hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotterie­bereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung vermittelte die Tipp24 AG mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Im Juni 2009 wurde das Unternehmen in den SDAX aufgenommen. Pressekontakt: Tipp24 AG Andrea Fratini Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Tel.: +49 40 32 55 33-660 E-Mail: presse@tipp24.de Internet: www.tipp24-ag.de/presse/www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  5. Dieses Merkblatt ersetzt das "Merkblatt zum neuen Tatbestand des Platzierungsgeschäfts" vom 20.12.2007 View the full article
  6. Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG View the full article
  7. In der vorliegenden Pressemitteilung wird erstmals die neue harmonisierte EZB-Statistik über im Euro-Währungsgebiet ansässige Investmentfonds veröffentlicht. View the full article
  8. Der Monatsbericht Dezember 2009 enthält u. a. Beiträge zu Perspektiven der deutschen Wirtschaft, die finanzielle Integration und Risikoteilung in der EWU und zur Internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der laufenden Bankenaufsicht View the full article
  9. Der Monatsbericht Dezember 2009 enthält u. a. Beiträge zu den Themen: Perspektiven der deutschen Wirtschaft, finanzielle Integration und Risikoteilung in der EWU und zur internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der laufenden Bankenaufsicht. View the full article
  10. Der Glücksspielkonzern Novomatic übernimmt nach einem Bericht des österreichischen Wirtschaftsmagazins "trend" für rund zehn Millionen Euro 70 Prozent an dem Online-Spiele-Unternehmen Greentube I.E.S. AG mit Sitz in Wien (www.greentube.com). 32 Prozent kommen von der Gesellschaft Global Equity Partners des Investors Michael Tojner, der mit seinen HTA-III-Fonds beteiligt war. Die Gründer von Greentube geben 38 Prozent ab und bleiben mit dem Rest beteiligt. Greentube entwickelt und bietet Gaming-Lösungen für das Internet und mobile Endgeräte an. Der Focus liegt dabei auf Geschicklichkeitsspielen, sog. Skill Games.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  11. von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Die Vierte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird am 14. Januar 2010 das erste österreichische Vorlageverfahren zu Glücksspielen sowie zwei schwedische Verfahren zur Werbung für ausländische Buchmacher verhandeln. Nach dem Anfang September 2009 verkündeten Liga Portuguesa-Urteil, dem kurz danach verkündeten Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien, den beiden Rechtssachen aus den Niederlanden (Sporting Exchange und Ladbrokes), bei denen in der nächsten Woche die Schlussanträge veröffentlicht werden, und den in dieser Woche verhandelten deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren arbeitet der EuGH damit zügig die anhängigen Verfahren zu Sportwetten und Glücksspielen ab. Die zur Verhandlung anstehenden Verfahren geben dem EuGH die Möglichkeit, die Kriterien und die Reichweite sowie Intensität der EU-rechtlich erforderliche Kohärenzprüfung weiter herauszuarbeiten. So stellte etwa das schwedische Gericht konkrete Verständnisfragen zur bisherigen, offenbar nicht als hinreichend klar empfundenen Rechtsprechung. Nachdem unterschiedliche Kammern des EuGH entscheiden (bei Liga Portuguesa und den deutschen Verfahren die Große Kammer, bei dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien die Erste Kammer, bei den niederländischen Verfahren die Zweite Kammer und bei den österreichischen und schwedischen Verfahren die Vierte Kammer) und im Oktober 2009 neue Richter ernannt worden sind, ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Prüfungskriterien in Nuancen unterschiedlich beurteilt werden. Zu dem Hintergrund der beiden im Januar 2010 verhandelten Rechtssachen: a) Die Rechtssache Engelmann Die Rechtssachen Engelmann (Rs. C-64/08) ist die erste von insgesamt vier anhängigen Glücksspielsachen aus Österreich (neben der Rechtssache Langer – Rs. 235/08, Formato u.a. – Rs. C-116/09 und der kürzlich vom Bezirksgerichts Linz eingereichten Rechtssache Dickinger und Ömer – Rs. C-347/09). Vorgelegt hatte diese Sache das Landesgericht Linz (gefolgt von dem Landesgericht Ried und dem Bezirkgericht Ried mit gleichen Vorlagefragen in den Rechtssachen Langer bzw. Formato u. a.). In dem der Vorlage zugrunde liegenden österreichischem Strafverfahren war ein Linzer Unternehmer, Herr Engelmann, der ein privates Casino für Poker- und Blackjack-Kartenspiele betrieben hatte, wegen verbotenen Glücksspiels zu einer Geldstrafe von ca. 1.500,- Euro verurteilt worden. Mit der dagegen eingelegten Berufung machte der Verurteilte geltend, dass das österreichische Glücksspielmonopol dem Europarecht widerspreche. Das LG Linz bat den EuGH daraufhin mit seiner Vorlage um die Beantwortung folgender Fragen: • Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt? • Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie zum Beispiel Glücksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hiefür werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barablöse für einen Wettschein angeboten wird ("TOI TOI TOI - Glaub' ans Glück")? • Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach sämtliche der in einem nationalen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken über einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angehörige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben? Aus den Vorlagefragen der österreichischen Gerichte ergibt sich, dass diese die Spielbanken-Ausschreibung in Österreich für diskriminierend und daher europarechtlich nicht haltbar halten. Als unzulässig wird insbesondere die Voraussetzung beurteilt, dass eine Vergabe nur an eine österreichische Kapitalgesellschaft erfolgen darf. Angeknüpft wird damit an das Urteil des EuGH in dem Vertragsverletzungsverfahren zum italienischen Wettkonzessionssystem (Urteil vom 13. September 2007, Rs. 260/04 – Kommission / Italien). Antwortet der EuGH im Sinne der vorlegenden Gerichte, muss ggf. eine komplett neue Ausschreibung der Konzessionen erfolgen. Betroffen wäre hier insbesondere die Firma Casinos Austria AG. b) Verbundene Rechtssachen Sjöberg und Gerdin Die verbundenen Rechtsachen Sjöberg (Rs. C-447/08) und Gerdin (Rs. 448/08) betrifft Strafverfahren gegen zwei schwedische Journalisten. Diese waren für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen für ausländische Internet-Glücksspielanbieter in dieser Zeitung gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Sie wurden deswegen zu einer Strafe von 50.000 Schwedischen Kronen verurteilt. Nach dem schwedischen Lotteriegesetz dürfen nur in Schweden lizenzierte Anbieter beworben werden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 54 des Lotteriegesetzes ist eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten vorgesehen, wenn gegenüber schwedischen Bürgern im Ausland organisierte Glücksspiele beworben werden. Die Journalisten argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Die Berufung gegen diese Verurteilung wurde 2008 vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen. Nach Auffassung des Höchstgerichts war eine Überprüfung des Falles durch das Berufungsgericht anhand der aktuellen europäischen Rechtsprechung, insbesondere des Placanica-Urteils des EuGH vom März 2007, erforderlich. Vor allem müsse die Vereinbarkeit der schwedischen Regelungen mit den Artikeln 12, 43 und 49 des EG-Vertrags geprüft werden (Diskriminierungsverbot, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit). Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht (Svea hovrätt) hatte bereits im Vorfeld angekündigt, die Sache zur weiteren rechtlichen Klärung dem EuGH vorlegen zu wollen. Das schwedische Gericht will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Textziffern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Europarecht überprüfen zu können. Textziffer 62 verweist auf den Umstand, dass mit den nationalen Vorschriften eine tatsächliche Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel bezweckt werden muss und steuerliche Gesichtspunkte nur eine „erfreuliche“ Nebenrolle spielen dürfen. Ziffer 69 des Gambelli-Urteils verweist auf die nach Europarecht erforderliche Konsistenz staatlichen Verhaltens. Wenn die Behörden für die Teilnahme an Glücksspielen ermuntern, kann der Staat nicht geltend machen, die Gelegenheiten hierfür aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls einzuschränken zu müssen. Das Berufungsgericht legte dem EuGH mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2008 folgende fünf Fragenkomplexe zu Einschränkungen durch nationale Glücksspielregelungen vor: • Kann eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf nationalen Spiel- und Lotteriemärkten unter bestimmten Umständen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig sein? • Wenn es mehrere Ziele gibt, die mit der restriktiven Politik auf einem nationalen Spiel- und Lotteriemarkt verfolgt werden, und eines dieser Ziele die Finanzierung sozialer Tätigkeiten ist, kann Letzteres dann als eine nützliche Nebenfolge der restriktiven Politik angesehen werden? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn das Ziel der Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der restriktiven Politik bezeichnet werden kann? • Kann sich der Staat auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung einer restriktiven Spielpolitik berufen, wenn staatlich kontrollierte Unternehmen Spiele und Lotterien vermarkten, die Einnahmen daraus dem Staat zufließen und eines von mehreren Zielen dieser Vermarktung die Finanzierung von sozialen Tätigkeiten ist? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn die Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der Vermarktung anzusehen ist? • Kann ein vollständiges Verbot der Vermarktung von Spielen und Lotterien, die in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort niedergelassenen und von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats beaufsichtigten Spielunternehmens veranstaltet werden, im Hinblick auf das Ziel, die Spieltätigkeit zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, als verhältnismäßig angesehen werden, wenn gleichzeitig für die Vermarktung von Spielen und Lotterien durch Spielunternehmen, die in dem die restriktive Politik verfolgenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, keine Einschränkungen bestehen? Wie ist diese Frage zu beantworten, wenn das Ziel einer solchen Regelung in einer Begrenzung des Spielens besteht? • Hat ein Spielveranstalter, der für das Betreiben bestimmter Spieltätigkeiten in einem Land eine Genehmigung besitzt und von den zuständigen Behörden dieses Landes beaufsichtigt wird, das Recht, in anderen Mitgliedstaaten seine Spielangebote z. B. durch Zeitungsanzeigen zu vermarkten, ohne zuvor eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden dieser Staaten zu beantragen? Wenn ja, bildet dann die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Förderung der Beteiligung an im Ausland veranstalteten Lotterien unter Strafe stellt, ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, das niemals unter Berufung auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses zulässig sein kann? Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob sich der Mitgliedstaat, in dem der Spielveranstalter niedergelassen ist, auf die gleichen Gründe des Allgemeininteresses beruft wie der Staat, in dem der Veranstalter seine Spieltätigkeiten vermarkten will? Literatur zu den Vorlageverfahren: Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff. Arendts, Advertisments: Court of Appeal refers questions to ECJ, World Online Gambling Law Report, October 2008, 12 ff. Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  12. Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands Hamburg, 11. Dezember 2009 – Mit einer heute bekannt gewordenen Entscheidung vom 8. Dezember 2009 (6 K138/09.MZ) hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz das Verfahren eines Mitgliedsunternehmens des Deutschen Lottoverbandes mit dessen Zustimmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Urteil des VG Berlin (35 A 15.08) ausgesetzt. Damit ist das von den Glücksspielaufsichtsbehörden behauptete "Regionalitätsprinzip" in Rheinland-Pfalz auf absehbare Zeit nicht anwendbar. Eines der Grundprinzipien des Glücksspielstaatsvertrags ist dadurch ernsthaft in Frage gestellt. Zum Hintergrund: Den im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossenen staatlichen Monopolgesellschaften hatte das Bundeskartellamt 2006 die Mitwirkung am sog. Regionalisierungsstaatsvertrag untersagt, weil dieser gegen Gemeinschaftskartellrecht verstößt. Dieses Verbot hat der Bundesgerichtshof am 14. August 2008 rechtskräftig bestätigt. Den Ländern wurde es dadurch unmöglich gemacht, die durch gewerbliche Spielvermittler vermittelten Spielumsätze untereinander auszugleichen und so den Wettbewerb um die Umsätze der Lotterievermittler zu behindern. Dabei geht es um jährlich bis zu zwei Milliarden Euro. Als Reaktion darauf haben die Aufsichtsbehörden mit Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag, der das Regionalitätsprinzip an keiner Stelle erwähnt, gewerblichen Spielvermittlern die Bildung länderübergreifender Spielgemeinschaften untersagt. Ihr Ziel war es, so die rechtswidrige Regionalisierung wiederherzustellen. Damit den landeseigenen Lottogesellschaften möglichst kein Cent an vermeintlich "eigenen" Lottospieleinsätzen verloren geht, wurden gewerbliche Spielvermittler dazu verpflichtet, die in rechtswidriger Weise verlangten Wirtschaftsprüfer-Testate über die Einhaltung der Regionalisierung einzureichen: Wer sich im Zeitpunkt des Spielvertragsschlusses in Rheinland-Pfalz aufhält, dessen Lottoschein muss zwingend bei Lotto Rheinland-Pfalz und nicht etwa bei Lotto Hessen eingespielt werden. Vor diesem wettbewerbswidrigen Missbrauch des Ordnungsrechts zu rein fiskalischen Zwecken hatte der Bundesgerichtshof bereits im vergangenen Jahr ausdrücklich gewarnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich alle Einschränkungen privater Wettbewerber der staatlichen Lottogesellschaften mit dem Ziel der Suchtbekämpfung rechtfertigen lassen. Es dient aber nicht der Suchtbekämpfung, wenn Lottoeinsätze statt der landeseigenen einer anderen Gesellschaft zugeführt werden. Der Deutsche Lottoverband fordert seit langem, dass sich die Länder zu ihren finanziellen Interessen auf den Glücksspielmärkten bekennen. Das Mainzer Innenministerium hat im Verfahren einen tiefen Einblick in die Vorstellungswelt der Fachbeamten gewährt: "In der jetzigen Phase der Neuorientierung des Glücksspielwesens kommt es entscheidend darauf an, die neuen Vorschriften konsequent umzusetzen ... Ein Stillstand bei der Umsetzung der Vorschriften würde das staatliche Glücksspielmonopol in Frage stellen." Solchen politischen Ambitionen der eigentlich zur Neutralität verpflichteten Erlaubnisbehörden hat das Verwaltungsgericht Mainz nun mit seiner Entscheidung einen Riegel vorgeschoben. Quelle:www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  13. Acht deutsche Banken und die drei größten Versicherungsunternehmen haben sich dazu verpflichtet, ihre Vergütungssysteme risikoorientiert zu gestalten und nicht mehr nur am kurzfristigen Erfolg auszurichten. Die Unternehmen folgen damit einem Vorschlag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Umsetzung der "Implementation Standards" des Financial Stability Board (FSB) vom 25. September 2009. Darin hat das FSB seine "Principles for Sound Compensation Practices" für bedeutende Banken und Versicherer konkretisiert. View the full article
  14. Am Samstag rund 10 Millionen Euro im Lotto-Jackpot Millionengewinn auch in der zweiten Gewinnklasse möglich Spiel 77-Jackpot klettert auf rund 2 Millionen Euro Der Jackpot im Lotto 6 aus 49 steigt bis zur nächsten Ziehung am Samstag auf rund 10 Millionen Euro an. Bei der gestrigen Mittwochsziehung verzeichnete bundesweit kein Spielteilnehmer die sechs richtigen Gewinnzahlen 1, 5, 13, 22, 26 und 29 in Verbindung mit der Superzahl 1. Der Lotto-Gewinntopf liegt zum insgesamt achten Mal in diesem Jahr im zweistelligen Millionenbereich. Bei der Mittwochsziehung gab es auch in der zweiten Gewinnklasse keinen Treffer. Damit ist bei der kommenden Samstagsziehung schon mit einem Lotto-Sechser ohne passende Superzahl ein Millionengewinn möglich. Der Erwartungswert für die zweite Gewinnklasse beträgt am Samstag rund 3 Millionen Euro. Im Spiel 77 klettert der Jackpot bis zur Samstagsziehung auf rund 2 Millionen Euro an. Auch in der Zusatzlotterie blieb die oberste Gewinnklasse am Mittwoch unbesetzt. Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  15. Geschäftsführer Dr. Friedhelm Repnik: "Der Glücksspielstaatsvertrag wurde nun auch in einem Hauptsacheverfahren eindrucksvoll bestätigt. Die Serie von Gerichtsentscheidungen gegen kommerzielle Wettanbieter hat sich damit fortgesetzt. Es ist jetzt erforderlich, das geltende Recht auch durchzusetzen und die illegalen Wettbuden zu schließen. Auch gegen die ausländischen Internetwettangebote muss mit aller Konsequenz vorgegangen werden. Der jüngste Skandal um manipulierte Fußballspiele hat deutlich gezeigt, wohin ein ausuferndes Sportwettangebot führt. Das, was im Gesetz steht und das, was tagtäglich in den illegalen Wettbuden und im Internet passiert, passt einfach nicht zusammen. Die Banken und Finanzdienstleister sollten wie in den USA angehalten werden, nicht mit illegalen Wettanbietern zusammenzuarbeiten. Nur so lassen sich die Zahlungsströme auf effektive Weise kappen und der Sumpf des illegalen Glücksspiels trockenlegen." Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württembergwww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  16. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat in drei heute verkündeten Urteilen Untersagungsverfügungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen private Sportwettbüros als rechtmäßig bestätigt. Das Regierungspräsidium hatte den Betrieb von Wettbüros in Mannheim und Pforzheim untersagt, in denen Sportwetten von in Malta und Gibraltar ansässigen Wettanbietern vermittelt wurden. Die Klagen der Inhaber der Wettbüros wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Die Berufung der Kläger blieb vor dem VGH erfolglos. Nach dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis nicht zulässig. Eine solche Erlaubnis kann für private Betreiber und für die Vermittlung von Wetten privater Anbieter nicht erteilt werden. Das dadurch begründete staatliche Sportwettenmonopol ist so der VGH rechtmäßig. Das Land Baden-Württemberg habe mit dem Glücksspielstaatsvertrag die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28.03.2006 aufgestellten Anforderungen für eine verfassungsgemäße Neuregelung umgesetzt. Das Sportwettenmonopol sei in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Der damit verbundene Eingriff in die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit der Kläger sei daher rechtmäßig. Mit der gesetzlichen Regelung sei keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arten des Glücksspiels verbunden. Das Sportwettenmonopol sei auch mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfe aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und des Schutzes der Sozialordnung ein Sportwettenmonopol vorsehen. Die damit verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit seien rechtmäßig, weil sie wirklich dem Ziel dienten, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern. Schließlich verstoße das Monopol für Sportwetten in Baden-Württemberg nicht gegen das europäische Wettbewerbsrecht. Der VGH hat - nach Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Dezember 2008 - mit diesen Urteilen als erstes Oberverwaltungsgericht in Deutschland in Hauptsacheverfahren zur Rechtmäßigkeit des durch den Glücksspielstaatsvertrag begründeten Sportwettenmonopols nach Ablauf der Übergangsfristen zum 31.12.2008 entschieden. Er hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 6 S 570/07, 6 S 1110/07, 6 S 1511/07).www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  17. Die britische Wettbörse Betfair.com nimmt die aktuelle Untersuchung der Staatsanwaltschaft Bochum wegen des Verdachts auf Wettbetrug im Fußball zum Anlass, um auf die Maßnahmen gegen Wettbetrug bei Betfair hinzuweisen: "Die Ermittlungen zu den Wettmanipulationen zeigen, wie wichtig es für seriöse Wettfirmen ist, eng mit den Sportverbänden wie der UEFA zusammenzuarbeiten", so Dr. Peter Reinhardt, bei Betfair.com zuständig für den deutschsprachigen Markt. Betfair ist aktiv in der Betrugsbekämpfung tätig und hat dazu mittlerweile 44 Abkommen (Memoranda of Understanding) mit Sportverbänden in der ganzen Welt geschlossen; unter anderem mit dem die aktuellen Untersuchungen unterstützenden europäischen Fußballverband UEFA. Ziel dieser Abkommen ist es, mithilfe der technischen Systeme von Betfair, ungewöhnliches Wettverhalten an die Sportverbände zu melden und so die Transparenz des Wettgeschehens zu ermöglichen. Dr. Peter Reinhardt: "Die börsenbasierte Technologie von Betfair macht auffälliges Wettverhalten sichtbar. Ein eigenes Team von Spezialisten prüft verdächtige Fälle und leitet diese bei Erhärtung des Verdachts direkt an den zuständigen Sportverband weiter. Diese Schutzmechanismen, die über die Zusammenarbeit mit Sportradar hinausgehen, haben offenbar den gewünschten Abschreckungseffekt. Bei den aktuell von der Staatsanwaltschaft Bochum untersuchten Fällen wurden die auffälligen Wetten nach den bisherigen Erkenntnissen hauptsächlich über asiatische Buchmacher platziert." Um bei einem Betrugsverdacht auch die Daten der potentiellen Wettbetrüger weiterleiten zu können, schließt Betfair aus Datenschutzgründen ein "Memorandum of Understanding" (MoU) mit der zuständigen Sportorganisation ab. Betfair hat weltweit bereits 44 dieser Vereinbarungen zum Informationsaustausch geschlossen und ist derzeit der weltweit einzige Wettanbieter, der solche Abkommen mit großen Sportorganisationen wie FIFA, UEFA oder ATP unterhält. In Deutschland unterhält Betfair bereits ein MoU mit dem Deutschen Tennis Bund (DTB). Pressekontakt: Pressebüro Betfair, Christian Gombert: Tel.: +49 30 288 76 131, Fax: +49 30 288 76 111www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  18. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klageverfahren an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig von weiterer Sachaufklärung abhängt. In zwei Klageverfahren wandte sich ein Automatenaufsteller gegen die durch die Stadt Leipzig erhobene Vergnügungsteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten und machte dabei geltend, der in der Vergnügungsteuersatzung als Bemessungsgrundlage festgelegte Maßstab des Spieleinsatzes sei ungeeignet, weil er keinen Bezug zum Einspielergebnis aufweise. Der steuerpflichtige Halter der Geräte könne die Steuer nicht kalkulieren; denn er wisse nicht, in welchem Verhältnis der Einsatz zu Gewinnen stehe. Außerdem habe die Steuer angesichts ihrer Höhe von 7,5% des Spieleinsatzes eine erdrosselnde Wirkung und mache auf Dauer den Weiterbetrieb von Geldspielgeräten unmöglich, weshalb ihre Erhebung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße. Die Klagen hatten im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zunächst Erfolg. Auf die dagegen eingelegten Revisionen der Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile aufgehoben: Die Erhebung der Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte anhand des Spieleinsatzes sei entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG, weil der Spieleinsatz den zu besteuernden Vergnügungsaufwand abbilden solle und dies dem Typus einer Aufwandsteuer entspreche. Noch nicht abschließend zu beurteilen sei jedoch, ob die Bemessung dieser Steuer nach dem Spieleinsatz gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit oder gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verstößt. Zwar sei die darin liegende Pauschalierung des abzubildenden Vergnügungsaufwands aus verwaltungspraktischen Gründen grundsätzlich gerechtfertigt, weil der auf das einzelne Spiel entfallende Steueranteil nicht vor jedem Spiel bestimmt und ausgesondert werden könne. Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigten auch den Ersatzmaßstab des dreifachen Einspielergebnisses, wenn der Spieleinsatz nicht ermittelbar sei. Schließlich könne der Halter der Spielgeräte die von ihm abzuführende Vergnügungsteuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte grundsätzlich hinreichend verlässlich kalkulieren. Es fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob die Möglichkeit besteht, dass zunächst aufgebuchtes, letztlich aber nicht zum Spiel eingesetztes Geld ebenfalls als Einsatz ausgewiesen wird und ob und wie sich dies gegebenenfalls auf die Steuerbemessung auswirkt. Ferner fehlten Feststellungen dazu, ob es tatsächliche Gründe gebe, die es rechtfertigen könnten, Spiele von einem Punktekonto steuerlich anders zu behandeln als Spiele von einem Geldspeicher. Schließlich konnte die Frage einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungsteuer wegen auch insoweit fehlender Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beantwortet werden. Zur Nachholung dieser Feststellungen mussten die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden. BVerwG 9 C 12.08 und 9 C 13.08 - Urteile vom 10. Dezember 2009 www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article

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