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  1. Pressemitteilung von www.oddscompany.com Mit Schleswig-Holstein Kiel kündigt das erste deutsche Bundesland den heftig umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag und hat Zusagen von anderen Bundesländern, die sich dieser Kündigung anschließen wollen, wie der Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp (CDU) in einer dpa Meldung zitiert wird. „Und das ist gut so“, ist doch den Propagandisten des Vertragswerks längst die Argumentation zur Fortführung des Monopols „Spielsuchtprävention“ widerlegt worden. Harvard-Experte Shaffer: "95 Prozent spielen sehr moderat" Seit 2005 erforscht die DOA bereits in Langzeitstudien das Spielverhalten bei Sportwetten und anderen Gaming-Angeboten im Web. In der ersten empirischen Untersuchung kommt die Division on Addictions (DOA) http://www.divisiononaddictions.org der Harvard Medical School zu dem Ergebnis, dass rund 95 Prozent der Online-Spieler kein problematisches Spielverhalten aufweisen. DOA-Direktor Howard J. Shaffer führte bei einer Präsentation in Wien aus, Zitat: „Internet-Glücksspiel sei bei weitem nicht so gefährlich wie bislang angenommen. Keine wissenschaftlich fundierte empirische Studie kann die risikoverstärkende Wirkung von Online-Gaming beweisen. Alle bisherigen Untersuchungen zum Thema basieren auf eingeschränkt zulässigen Befragungsmethoden und nicht-repräsentativen Stichproben". Die überwiegende Mehrheit betreibe ihre Leidenschaft in einer sehr moderaten Art und Weise. So habe die Analyse von über 40.000 Online-Spielern ergeben, dass diese im Schnitt nur 2,5 Sportwetten mit jeweils vier Euro Einsatz an jedem vierten Tag nutzen.“ Quelle: pressetext.at. Ökonomisch ist das staatliche Monopol nicht zu rechtfertigen Ein Forschungsprojekt des Center of Sports Management (CSM) des Instituts für Marketing und Management der Leibniz Universität Hannover untersuchte die Regulierung des deutschen Sportwettenmarktes und veröffentlichte das Ergebnis auf der Homepage der uni-hannover.de. Die Wissenschaftler kommen dabei zu folgendem Ergebnis: Das staatliche Monopol ist ökonomisch nicht zu rechtfertigen. Die Ökonomen konnten beim Glücksspielmarkt indes keine Gründe für eine Monopolisierung finden. Dr. Luca Rebeggiani: „Der einzige ist tatsächlich die Suchtgefahr“, sagt er, „aber da schießt man eindeutig mit Kanonen auf Spatzen.“ Weiter führt der Wissenschaftler aus: „Glücksspielsüchtige sind aber meistens Automatensüchtige. Lotto- oder Sportwettensüchtige muss man fast mit der Lupe suchen“.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  2. Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands - Sinkender Lottoumsatz gefährdet Kioske - Deutscher Lottoverband warnt vor dem Ruin des deutschen Lottos Den Lottoannahmestellen steht das Wasser bis zum Hals. Die staatliche nordrhein-westfälische Lottogesellschaft Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG und das hessische Finanzministerium haben daher beschlossen, die seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 01.01.2008 rapide sinkenden Einnahmen der Annahmestellen aus dem Verkauf von Lotto, Lotterien und Oddset durch eine Erhöhung der Provisionen zumindest teilweise aufzufangen. In NRW erwirtschaftet jede zweite der 3.694 Annahmestellen nur noch einen Wochenumsatz von unter oder knapp über 5.000 Euro. Von der daraus resultierenden Netto-Provision von 327,50 Euro kann kein Kioskbesitzer leben, zumal derzeit auch die Tabakwaren- und Zeitschriftenverkäufe sinken. Die staatliche Unterstützung, die das Sterben der kleineren Kioske jetzt verhindern soll, ist auf zwei Jahre befristet. Dann läuft zum 31.12.2011 der Glücksspielstaatsvertrag aus. Schleswig-Holstein will das hoch umstrittene Gesetzeswerk sogar schon früher kündigen, andere Bundesländer überlegen, diesem Beispiel zu folgen. Mit Einführung des Staatsvertrages brachen, wie von Wirtschaftsexperten prognostiziert, die Einnahmen der Länder aus dem staatlichen Glücksspiel um 30 Prozent ein, nicht zuletzt durch das Internetverbot für Lotterien und die massiven Vertriebs- und Werbebeschränkungen. Während der Umsatz der staatlichen Lotterien um mehr als zwei Milliarden Euro zurückging, stiegen die Bruttoeinnahmen im gewerblichen, vom Staatsvertrag nicht geregelten Automatenspiel um den gleichen Betrag. "Die jüngsten Zahlen belegen, dass Lotto noch schneller als befürchtet aus der öffentlichen Wahrnehmung verschwindet", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Wenn die Politiker nicht schnellstens gegensteuern, wird die Spielfreude unwiederbringlich in unkontrollierbare Grau- und Schwarzmärkte kanalisiert." Mit der Provisionserhöhung dokumentieren jetzt auch die größten Befürworter des Glücksspielstaatsvertrages das völlige Scheitern des in zahllosen Gerichtsverfahren angegriffenen Gesetzes. "Die jetzt beschlossene Erhöhung um 0,7 Prozent kostet allein Westlotto einen zweistelligen Millionenbetrag pro Geschäftsjahr. Diese Gelder werden dem Landeshaushalt und in Folge den Förderprojekten schmerzlich fehlen", warnt Faber. "Die erwartete und jetzt von den staatlichen Lottogesellschaften eingeräumte existenzielle Bedrohung für Lotto ist hausgemacht. Die aktuelle Lotto-Krise ist einzig und allein Folge des Glücksspielstaatsvertrages und nicht etwa der allgemeinen Konjunkturschwäche oder ausbleibender Mega-Jackpots. Wenn jetzt mit teurem Geld wider besseren Wissens letztlich der umstrittene Staatsvertrag subventioniert wird, wirft das auch haftungs- und gesellschaftsrechtliche Fragen auf." Der Deutsche Lottoverband fordert, das generelle Verbot von Lotterien im Internet und die unverhältnismäßigen Werbebeschränkungen für 'Lotto 6 aus 49' und Lotterien schnellstmöglich aufzuheben. "Wir müssen das deutsche Lotto retten, bevor es endgültig zu spät ist", appelliert Faber. Hinweis: Ein Interview mit Herrn Faber zu diesem Thema bieten wir Ihnen gern an. Pressekontakt: Deutscher Lottoverband 040 - 89 00 39 69 info@deutscherlottoverband.dewww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  3. Das Eurosystem veröffentlicht heute erstmals seinen Überwachungsbericht - Eurosystem Oversight Report. Mit dieser neuen Publikation möchte das Eurosystem Behörden, Anbieter und Teilnehmer von Marktinfrastrukturen sowie die Öffentlichkeit u. a. über die Ausübung seiner Überwachungsfunktion informieren. View the full article
  4. Prof. Dr. Axel A. Weber, Präsident der Deutschen Bundesbank, Gastvortrag in der Vortragsreihe der Stiftung Kreditwirtschaft an der Universität Hohenheim, Stuttgart View the full article
  5. Neue Vorlage an den EuGH durch das Bezirksgericht Linz von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Nach den bislang bekannten drei Vorlagen aus Österreich zum Glückspielrecht (Rechtssachen Engelmann – Rs. C-64/08, Langer – Rs. 235/08 und Formato – Rs. C-116/09) stehen nunmehr die maßgeblichen österreichischen Regelungen zu Lotterien und Spielbanken auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Bezirksgerichts (BG) Linz hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EG-Vertrag den EuGH um Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf das österreichische Glücksspielgesetz gebeten. Der EuGH hat die als Rechtssache C-347/09 geführten Vorlagefragen kürzlich veröffentlicht. Kritisch sieht das BG Linz u. a. die an die Firma Casinos Austria AG erteilten zwölf Spielbankenkonzessionen und deren Verlängerung ohne öffentliche Ausschreibung oder Bekanntgabe. Im Rahmen der europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit will das Gericht vom EuGH die Bedeutung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten behördlichen Genehmigung umfassend und unter unterschiedlichen Gesichtspunkten geklärt haben (Zulassungs- und Aufsichtsverfahren im Herkunftsstaat, vergleichbares Schutzniveau im Herkunftsstaat, Kontrollen und im Herkunftsstaat geleistete Sicherheiten etc.). Die mehrere Seiten umfassende, aus vier Punkten (mit zahlreichen Nachfragen) bestehende Fragestellung ist unten dokumentiert. Eine Entscheidung des EuGH in dieser Sache könnte zu einer abschließenden Klärung der europarechtlichen Beurteilung des binnengrenzüberschreitenden Angebots von Glücksspielen führen. Ein entsprechendes Urteil des EuGH hätte weit über Österreich hinaus Bedeutung. Die sehr umfassende Fragestellung des BG Linz ergänzt die zahlreichen bereits anhängigen Vorlageverfahren (vgl. hierzu zuletzt Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.). So verhandelt der EuGH bereits in einem Monat, am 8. und 9. Dezember 2009, die insgesamt acht Vorlageverfahren aus Deutschland. Auch die beide Verfahren aus den Niederlanden sollen bald verhandelt werden. * * * Vorlagefragen des Bezirksgerichts Linz 1. a) Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einer mitgliedsstaatlichen Regelung wie jener der §3 in Verbindung mit §§ 14f und 21 österreichisches Glückspielgesetz grundsätzlich entgegen stehen, wonach - eine Konzession für Ausspielungen (z.B. Lotterien, elektronische Lotterien usw.) nur einem einzigen Konzessionswerber für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt werden darf, der unter anderem eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland zu sein hat, keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten darf, über ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von mindestens EUR 109.000.000,- verfügen muss und aufgrund der Umstände erwarten lässt, für den Bund den besten Abgabenertrag zu erzielen; - eine Konzession für Spielbanken nur an höchsten zwölf Konzessionswerber für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt werden darf, die unter anderem eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland zu sein haben, keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten dürfen, über ein eingezahltes Grundkapital von EUR 22.000.000,- verfügen müssen und aufgrund der Umstände erwarten lassen, für die Gebietskörperschaften den besten Abgabenertrag zu erzielen? Diese Fragen stellen sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Casinos Austria AG Inhaber aller zwölf Spielbankenkonzessionen ist, welche am 18.12.1991 für die Höchstdauer von 15 Jahren erteilt und in der Zwischenzeit ohne öffentliche Ausschreibung oder Bekanntgabe verlängert wurden. b) Wenn ja, kann eine solche Regelung auch dann aus Gründen des Allgemeininteresses an einer Begrenzung der Wetttätigkeit gerechtfertigt werden, wenn die Konzessionsinhaber in einer quasi-monopolistischen Struktur ihrerseits durch intensiven Werbeaufwand eine expansionistische Politik im Bereich des Glückspiels betreiben? c) Wenn ja, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung, die das Ziel verfolgt, dadurch Straftaten vorzubeugen, indem die auf diesem Gebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und Glückspieltätigkeiten so in Bahnen gelenkt werden, die diesen Kontrollen unterliegen, vom vorliegenden Gericht zu beachten, dass dadurch auch grenzüberschreitende Dienstleistungsanbieter erfasst werden, die ohnehin im Mitgliedsstaat der Niederlassung mit ihrer Konzession verbundenen strengen Auflagen und Kontrollen unterliegen? 2. Sind die Grundfreiheiten des EG-Vertrages, insbesondere der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG, dahingehend auszulegen, dass ungeachtet der fortbestehenden grundsätzlich mitgliedsstaatlichen Zuständigkeit zur Regelung der Strafrechtsordnung auch eine mitgliedstaatliche Strafbestimmung dann am Gemeinschaftsrecht zu messen ist, wenn sie die Ausübung einer der Grundfreiheiten zu unterbinden oder zu behindern geeignet ist? 3. a) Ist Art. 49 EG in Verbindung mit Art. 10 EG dahingehend auszulegen, dass die im Niederlassungsstaat eines Dienstleistungserbringers durchgeführten Kontrollen und dort geleisteten Sicherheiten im Sinne des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens im Staat der Dienstleistungserbringung zu berücksichtigen sind? b) Wenn ja, ist Art. 49 EG weiters dahingehend auszulegen, dass im Fall einer aus Gründen des Allgemeininteresses vorgenommene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darauf zu achten ist, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften, Kontrollen und Überprüfungen ausreichend Rechnung getragen wird, denen der Dienst leistende in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist? c) Wenn ja, ist bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer mitgliedstaatlichen Bestimmung, die das grenzüberschreitende Anbieten von Glücksspieldienstleistungen ohne inländische Lizenz mit Strafe bedroht, zu berücksichtigen, dass den vom Staat der Dienstleistungserbringung zur Rechtfertigung der Beschränkung der Grundfreiheit herangezogenen ordnungspolitischen Interessen schon im Staat der Niederlassung durch ein strenges Zulassungs- und Aufsichtsverfahren ausreichend Rechnung getragen wird? d) Wenn ja, hat das vorliegende Gericht dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Beschränkung zu berücksichtigen, dass die betreffenden Vorschriften in dem Staat, in dem der Dienstleistende ansässig ist, an Kontrolldichte über jene des Staates der Dienstleistungserbringung sogar hinaus gehen? e) Erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle eines aus ordnungspolitischen Gründen wie dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung vorgenommenen Strafbewertenverbots des Glücksspiels weiters, dass vom vorliegenden Gericht eine Unterscheidung vorgenommen wird zwischen jenen Anbietern einerseits, die ohne jegliche Genehmigung Glücksspiele anbieten, und jenen andererseits, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU niedergelassen und konzessioniert sind und unter Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungsfreiheit tätig werden? f) Ist schließlich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer mitgliedsstaatlichen Bestimmung, die das grenzüberschreitende Anbieten von Glückspieldienstleistungen ohne inländische Konzession oder Genehmigung unter Strafdrohung verbietet, zu berücksichtigen, dass es einem ordnungsgemäß in einem anderen Mitgliedsstaat lizenzierten Anbieter von Glücksspielen aufgrund objektiver mittelbar diskriminierender Zugangsschranken nicht möglich war, eine inländische Lizenz zu erlangen und das Lizenzierungs- und Aufsichtsverfahren im Staat der Niederlassung ein dem innerstaatlichen, zumindest vergleichbares Schutzniveau aufweist? 4. a) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass der vorübergehende Charakter der Dienstleistungserbringung für den Dienstleistenden die Möglichkeit ausschließen würde, sich im Aufnahmemitgliedsstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (wie etwa einem Server) auszustatten, ohne ihn als in diesem Mitgliedsstaat niedergelassen anzusehen? b) Ist Art. 49 EG weiters dahingehend auszulegen, dass ein an inländische Supportleister gerichtetes Verbot, einem Dienstleister, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, die Erbringung seiner Dienstleistung zu erleichtern, auch dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dieses Dienstleistungserbringers darstellt, wenn die Supportleister in demselben Mitgliedsstaat wie ein Teil der Empfänger der Dienstleistung ansässig sind? www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  6. von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat erneut einem privaten Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine auf den Glücksspielstaatvertrag gestützte Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 19. Oktober 2009, Az. 3 L 563/09). Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren. So gingen von privaten Anbietern keineswegs größere Gefahren aus: „Es ist nicht erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen sollte. Die Gefährdung hängt nicht davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, die Spielleidenschaft zu begrenzen und übermäßig hohe Verluste zu vermeiden.“ (Rn. 38) Der Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei daher unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht (Rn. 15). Die deutschen Regelungen diskriminierten in unzulässiger Weise ausländische Anbieter: „Eine Diskriminierung von Sportwettenanbietern, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben und dort über eine die Veranstaltung von Sportwetten ermöglichende Erlaubnis oder Konzession verfügen, gegenüber den in Deutschland zugelassenen Veranstaltern von Sportwetten kann unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nur dann verneint werden, wenn die erstgenannten Sportwettenanbieter ihre Dienstleistung in Deutschland mindestens in dem Umfang anbieten dürfen, in dem dies deutschen Sportwettenveranstaltern im Inland möglich ist (…).“ (Rn. 16) Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) habe die deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht geklärt (Rn. 23). Das VG Minden verweist hierzu auch auf die danach verkündete Verurteilung des EU-Mitgliedstaats Spanien durch den EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren: „Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 06.10.2009 (Rechtssache C-153/08) in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien hat der EuGH dagegen nochmals bekräftigt, dass eine Benachteiligung privater Glücksspielanbieter nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist.“ (Rn. 25)www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  7. von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verhandelt am 8. und 9. Dezember 2009, jeweils ab 9.30 Uhr, die insgesamt acht deutschen Vorlageverfahren zu Sportwetten. Am 8. Dezember stehen die Verhandlungen der Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen betreffenden verbundenen Rechtssachen C-316/07 u. a. („Markus Stoß“) und der Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) an. Am 9. Dezember wird noch die bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verhandelt. Vom EuGH wird bei den Verhandlungen die Vereinbarkeit des in Deutschland bestehenden, durch den Glücksspielstaatvertrag noch einmal verschärften staatlichen Monopols für Sportwetten und Glücksspiele mit europäischem Gemeinschaftsrecht zu prüfen sein. Ein wohl im nächsten Jahr ergehendes Urteil des EuGH könnte dieses Monopol kippen. Europarechtlich problematisch ist vor allem die fehlende Kohärenz der Sach- und Rechtslage in Deutschland. So werden staatliche Glücksspielangebote weiterhin massiv in der Öffentlichkeit beworben (u. a. Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen, Aufstellerwerbung vor Annahmestellen, Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.). Glücksspielformen mit hoher Suchtgefahr, vor allem Glücksspielautomaten, sowie Pferdewetten können von privaten Unternehmen angeboten werden, während der Staat für Sportwetten und Lotterien (mit einer minimalen Suchtgefahr) ein mit der Spielsuchtbekämpfung begründetes Monopol beansprucht. Mit diesem Monopol wird der deutsche Markt abgeschottet. Zur Aufrechterhaltung werden staatlich zugelassene Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten und deren Vermittler straf-, verwaltungs- und wettbewerbsrechtlich verfolgt. Zu den drei Verfahren im Einzelnen: - Das verbundene Verfahren Markus Stoß u. a. betrifft sechs unterschiedliche, gegen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügungen. Sowohl das VG Stuttgart wie auch das VG Gießen bezweifelten deren Vereinbarkeit mit der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit. So bemängelte das VG Stuttgart u. a, dass in Deutschland die Glücksspiel- und Wetttätigkeit nicht kohärent und systematisch begrenzt werde. Hierzu müsste der Gesetzgeber grundsätzlich alle Sparten bzw. Sektoren von Glücksspielen bewertend in den Blick nehmen und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- und Suchtpotentials auch einschreiten. - In der Rechtssache Carmen Media Group, einem Buchmacher aus Gibraltar, geht es ebenfalls um die Kohärenz der deutschen Rechtslage. So will das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht u. a. wissen, ob es einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen. - Die Rechtsache Winner Wetten ist die erste, aber nun etwas später verhandelte Vorlage aus Deutschland. Das Verwaltungsgericht Köln legte angesichts des greifbar europarechtswidrigen Vorgehens des OVG Nordrhein-Westfalen einen Fall zu einer Untersagungsverfügung gegen einen Sportwettenvermittler dem EuGH vor. Das deutsche Gericht wollte letztlich nur vom EuGH bestätigt haben, dass die durch das OVG erfolgte offene Nichtbeachtung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit trotz ausdrücklich festgestellter Europarechtswidrigkeit nicht mit dem Europarecht zu vereinbaren ist.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  8. Pressekonferenz zu den Ergebnissen der Sitzung des EZB-Rates View the full article
  9. . View the full article
  10. View the full article
  11. • Einstweilige Verfügung gegen Lotto Rheinland-Pfalz bestätigt und erweitert • Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch GIG zurückgewiesen Mit Urteil vom 4. November 2009 hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das schon vom Landgericht Koblenz ausgesprochene Verbot der Internetwerbung für die Sofortlotterie "Goldene 7” der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestätigt und der staatlichen Lottogesellschaft auch die konkrete Zeitungswerbung für diese Lotterie untersagt. Mit Anzeigen und auf ihrer Webseite hatte Lotto Rheinland-Pfalz im Frühjahr das neu eingeführte Rubbellos beworben. Auf dem Los waren die Rubbelfelder durch gelb-golden glänzende Goldbarren dargestellt. Aufmerksamkeitsstark waren die funkelnde Zahl 7 sowie die Aussagen "Gewinne bis zu 50.000 €" und "10 Gewinnchancen" hervorgehoben. Der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V., Köln, hat diese Werbung beanstandet, weil sie in mehrfacher Hinsicht gegen die glücksspielrechtlichen Werbebeschränkungen verstoße. Auch die Ankündigung des neuen Loses im Internet erfolge in rechtswidriger Weise. Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Internetwerbung verboten, den Verfügungsantrag hinsichtlich der Zeitungswerbung aber mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Werbung noch im Rahmen des Zulässigen bewege. Sowohl Lotto Rheinland-Pfalz als auch der GIG hatten dagegen Berufung an das OLG Koblenz eingelegt. Das OLG hat jetzt die Auffassung des GIG bestätigt und Lotto Rheinland-Pfalz in vollem Umfang verurteilt. Entgegen der Ansicht der Lotteriegesellschaft enthalte die beanstandete Zeitungsannonce erhebliche Anreizwirkung. Das Gesamtbild der Werbung sei weniger auf eine Kanalisierung der Spielsucht durch Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel gerichtet als vielmehr auf eine Aufforderung, bisher nicht am Glücksspiel interessierte Verbraucher durch gezielt eingesetzte Effekte zur Teilnahme zu bewegen. Die Berufung von Lotto Rheinland-Pfalz, die sich gegen gegen das Verbot der Internetwerbung und die Klagebefugnis des GIG richtete, wurde vom OLG zurückgewiesen. Schon die bloße Information über die Möglichkeit zum Glücksspiel sei Werbung und daher im Internet verboten, wie das OLG bereits 2008 entschieden habe, als es Lotto Rheinland-Pfalz die Anpreisung des Lotto-Jackpots im Internet untersagte (Az.: 4 W 529/08). Dem GIG fehle auch nicht die Klagebefugnis, die Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Auch handele der GIG nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen die staatlichen Lottogesellschaften und deren Werbemaßnahmen vorgehe. Mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen den GIG versuchen die staatlichen Monopolgesellschaften, die keiner wirksamen Aufsicht durch die Bundesländer unterliegen, sich einer effektiven wettbewerbsrechtlichen Kontrolle ihrer Tätigkeit zu entziehen. Dem ist das OLG Koblenz mit seiner vom GIG erwirkten Entscheidung überzeugend entgegengetreten. Das Urteil des OLG Koblenz ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden. Lotto Rheinland-Pfalz musste damit zum wiederholten Male von den Gerichten zur Einhaltung der Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags angehalten werden. Zuvor hatte das Landgericht Koblenz der staatlichen Lottogesellschaft bereits untersagt, Rubbellose an Minderjährige zu verkaufen (Beschluss vom 27.04.2009, Az.: 4 HK.O 74/09). Auch bestimmte Werbepraktiken in den Annahmestellen waren ihr zuvor gerichtlich untersagt worden (LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2008, Az.: 4 HK.O 133/08; OLG Koblenz, Urteil vom 6.5.2009 Az.: 9 U 117/09). Verstöße gegen die glücksspielrechtlichen Werbebeschränkungen können in Rheinland-Pfalz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden. OLG Koblenz, Urteil vom 4. November 2009 – Az.: 9 U 889/09 - "Goldene 7 Rubbellos" Pressemitteilung des GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  12. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, Az. 1 U 601/08-177- I. Instanz: LG Saarbrücken, Urteil vom 19. November 2009, Az. 7 KfH O 302/08 Wer gewerblich Kunden über eine Beteiligung an sog. "Win-Fonds" die Möglichkeit bietet, an Lottoausspielungen und anderen Gewinnspielen teilzunehmen, ist gewerblicher Spielvermittler im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV. Auch bei einer mittelbaren Teilnahme besteht - ungeachtet der rechtlichen Konstruktion - in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied zu einer unmittelbaren Teilnahme. RA Martin Arendtswww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  13. Ergebnisse der gesamtwirtschaftlichen Finanzierungsrechnung View the full article
  14. Prof. Dr. Axel A. Weber, Präsident der Deutschen Bundesbank, anlässlich des Luxemburger Finanzmarkt-Forum 2009, Luxemburg View the full article

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