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Geldpolitik in Zeiten der Finanzkrise
Prof. Dr. Axel A. Weber, Präsident der Deutschen Bundesbank, anlaesslich des Luxemburger Finanzmarkt-Forum 2009, Luxemburg View the full article
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AWI: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen! - zur Erklärung des BupriS vom 30.10.2009
In einer Presseerklärung vom 30. Oktober 2009 gibt der Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e.V. (BupriS) die Einsetzung eines Beirates bekannt. In diesem Zusammenhang erklärt der Geschäftsführer von BupriS, Martin Reeckmann, dass die Spielbanken sich verstärkt mit fachkundigen Stellungnahmen zu Wort melden werden. Der Anspruch von BupriS ist im Grundsatz sehr zu begrüßen. Bereits die erste Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 stellt aber die Tatsachen auf den Kopf: Die Behauptung, dass die Spielbanken streng reglementiert sind und im Gegensatz dazu die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft nur "freizügig" reguliert wird, ist schlichtweg falsch! Dies sei an einigen wenigen Beispielen belegt: - Bei gewerblichen Geld-Gewinn-Spiel-Geräten (GGSG), wie sie in Spielstätten sowie in Gaststätten betrieben werden, sind die Einsätze pro 5 Sekunden Spielzeit auf 0,20 Euro und die Gewinne auf 2,00 Euro begrenzt. Der Spieleraufwand in einer Stunde ist durch die Spielverordnung (SpielV) auf max. 80 Euro begrenzt. Im Durchschnitt sind es nach der SpielV 33 Euro, in der Praxis sind es nur 10 bis 15 Euro, in einzelnen Fällen sogar nur 5 Euro. In Spielbanken dagegen sind die Gewinne, die Einsätze und die Verluste völlig frei. In kurzer Zeit können Haus und Hof verloren werden. - In Spielstätten sind Jackpots nicht gestattet, selbst wenn sie nur werblichen Zwecken dienen. In Spielbanken sind Jackpots bis in Millionenhöhe üblich. - In einer Spielstättenkonzession dürfen max. 12 GGSG aufgestellt werden. Rechnerisch müssen 12 m² Fläche pro Gerät verfügbar sein. In Spielbanken ist die Zahl der aufstellbaren Geräte nicht begrenzt. Mehr als 300 Geräte in einem Automatensaal sind keine Ausnahme. Pro Gerät sind im Durchschnitt rechnerisch nur 2 bis 3 m² Fläche verfügbar. - In gewerblichen Spielstätten dürfen GGSG nur in sog. Zweiergruppen aufgestellt werden. Zwischen den einzelnen Zweiergruppen sind Abstände und Sichtblenden vorgeschrieben. In den Automatensälen der Spielbanken stehen die Slotmachines in langen Reihen, dicht an dicht nebeneinander. - Nach einer Stunde ununterbrochenen Spielens an gewerblichen GGSG muss das Gerät für 5 Minuten abschalten. Der Spieler, der längerfristig spielt, soll "abkühlen". In Spielbanken ist exzessives Spielen über lange Zeit an einzelnen oder mehreren Geräten ohne jegliche zeitliche Schranke möglich. - In gewerblichen Spielstätten wurde auf Wunsch der Unterhaltungsautomatenwirtschaft bereits 1985 der Ausschank von Alkohol verboten. In Spielbanken gibt es Alkohol! Kontrollverluste, die zu erhöhten Einsätzen oder zu verlängertem Spiel führen können, um etwaige Verluste wieder zu realisieren, werden hierdurch begünstigt. - Bereits 1989 hat die Unterhaltungsautomatenwirtschaft den Eindruck von Warnhinweisen sowie einer Info-Telefonnummer in die Frontscheiben aller in Deutschland aufgestellten GGSG vereinbart. In die Frontscheiben aller mehr als 200.000 GGSG ist die bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgeschaltete Info-Telefonnummer 01801 – 372700 eingedruckt. Spieler mit Problemen können sich bei ausgewiesenen Experten der BZgA Rat und erste Hilfe holen. Wenn nötig, verweisen die Experten der BZgA an Selbsthilfegruppen oder Therapieeinrichtungen in der jeweiligen Region. Etwas ähnliches gibt es ansatzweise bei den Spielbanken erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) am 01. Januar 2008. - Nach übereinstimmenden Untersuchungen der BZgA, die in den Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums fällt, sowie des Instituts für Therapieforschung (im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums) weisen in Deutschland ca. 103.000 Spieler ein pathologisches Spielverhalten auf. Etwa 30.000 Spieler (= ca. 30 %) entfallen auf gewerbliche GGSG. 30 % entsprechen dem Umsatzanteil der gewerblichen Unterhaltungsautomatenwirtschaft am legalen Glücks- und Gewinnspielmarkt. Damit wird deutlich, dass das gewerbliche Geldgewinnspiel sich – auch bezogen auf die Problematik – nicht in besonderer Weise von anderen Glücks- und Gewinnspielangeboten unterscheidet. - Rein rechnerisch ist im Übrigen das Spielen an Slotmachines, wie sie in den Automatensälen der Spielbanken aufgestellt sind, deutlich risikoreicher als das Spielen an GGSG: 31.000 krankhafte Spieler bezogen auf 220.000 GGSG sind rechnerisch 0,14 Personen pro Gerät. 10.500 pathologische Spieler bezogen auf 8.500 Slotmachines in den Automatensälen der Spielbanken sind 1,24 Personen pro Gerät. Das Verhältnis von 0,14 zu 1,24 belegt, dass das Risiko an Slotmachines ein pathologisches Spielverhalten zu entwickeln, 8,8 mal höher ist als an gewerblichen GGSG. Bei ihrem Agieren gegen die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft wird seitens der Spielbanken offenbar eines vergessen: Die Regulierung des gewerblichen Geld-Gewinn-Spiels setzt bei den Geräten an. Aufgrund der Vorschriften der Gewerbeordnung und der SpielV sowie der Zulassung jedes Gerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) – bei den Slotmachines gibt es nichts dergleichen – sind unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit bei gewerblich betriebenen GGSG ausgeschlossen. Aus diesem Grunde sind Zugangskontrollen mit Kontrolldatenabgleich nicht erforderlich. In Spielbanken dagegen können in kurzer Zeit Haus und Hof verloren werden. Aus diesem Grunde sind strenge Zugangskontrollen mit Kontrolldatenabgleich ab 2008 nur konsequent. Wenn die Spielbanken Umsatzverluste infolge des GlüStV beklagen, so belegt das letztlich nichts anderes, als dass der Zugang zu den Automatensälen vor Inkrafttreten des GlüStV am 01. Januar 2008 zu lasch gewesen ist und dass nunmehr der Spielerschutz greift. Anstatt andere Marktteilnehmer auf dem Glücks- und Gewinnspielmarkt zu diffamieren, täten die Spielbanken besser daran, ihr Angebot, ihren Service und ihre Standorte zu überprüfen. Wenn Spielbanken z.B. in Kurorten errichtet werden, die unter Besucherschwund leiden, so ist es zudem kein Wunder, dass auch die Umsätze der Spielbanken zurückgehen. Die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft appelliert an die Spielbanken, gemeinsam z.B. dem illegalen Spiel entgegenzuwirken. Auch kann hierdurch Steuerausfällen, die mit illegalem Spiel einhergehen, zum Nutzen des Gemeinwohls entgegengetreten werden. Dies ist im Sinne des Spielerschutzes und auch im Sinne des eigenen Geschäfts hilfreicher als die Anfeindung von Wettbewerbern mit durchsichtigen Scheinargumenten. Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbHwww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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Konsolidierter Ausweis des Eurosystems zum 30. Oktober 2009
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Zahlt Rückversicherer Munich Re für Jackpot-Gewinn?
von Rechtsanwalt Martin Arendts Ende September 2009 wurde der Lotto-Jackpot in Höhe von 31,7 Mio. Euro gleich zweimal genackt. Einmal bei der offiziellen Ziehung von 6 aus 49 des Deutschen Lotto- und Totoblocks, sowie einmal bei MyLotto24, bei der man auf die Lottozahlen wetten kann. MyLotto24, eine Beteiligung der börsennotierten Tipp24 AG, hatte das "Risiko" eines Gewinns bei der Rückversicberungsgesellschaft Munich Re versichert, soweit mehr als 10 Mio. Euro ausgezahlt werden müssen. Die Versicherungsgesellschaft soll jetzt die Differenz von 21,7 Mio. Euro übernehmen, hat dies nach einem Bericht in der heutigen Ausgabe der "Financial Times Deutschland" bislang aber nicht getan. Es sei von "juristischen Problemen" die Rede. "Der Schaden ist in der rechtlichen Prüfung", bestätigte ein Sprecher der Munich Re. Ansonsten gebe man keinen Kommentar. Die "Financial Times Deutschland" schließt mit dem Fazit: "Das offensichtlichste juristische Problem dürfe sein, dass es sich bei der Veranstaltung von MyLotto24 um eine Umgehung des deutschen Internetlottoverbots handeln könnte. Das könnte für Munich Re ein Grund sein, die Legalität des Risikos anzuzweifeln. Aber eigentlich wusste der Konzern das schon vorher." Für die Tipp24 AG war der versicherungstechnische Schadensfall eher ein Glücksfall. Die Firma berichtete über deutlich gestiegene Umsatzzahlen und führte zum Gechäftsverlauf aus: "Neben Erlösen aus Sicherungsgeschäften führten ein unerwartet hohes Spielvolumen bei der MyLotto24 Ltd. sowie ein im Zusammenhang mit dem Großgewinn ergebniswirksam gebildetes Steuerguthaben zu einer Kompensation des negativen Effekts aus der Gewinnauszahlung."www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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Schwarz-Gelb will Lotto liberalisieren
Pressemitteilung von Hans-Jörn Arp, MdL (Schleswig-Holstein) Die neue Landesregierung will Anfang 2010 den Glücksspielstaatsvertrag kündigen und erhofft sich davon einen größeren finanziellen Gewinn für den Sport. Das Land strebe eine Aufteilung des Sportwetten-Marktes zwischen dem bisherigen staatlichen Monopolisten Oddset und privaten Anbietern an, sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp. "Die Abschöpfung privater Anbieter wäre viel höher, weil sie einen höheren Umsatz hätten." In Schleswig-Holstein belaufen sich laut Arp die garantierten Abgaben von Oddset an den Sport auf mindestens 6,8 Millionen Euro. Die Einnahmen des Monopolisten sinken allerdings seit Jahren. "Wenn wir den Lottomarkt liberalisieren und attraktiver gestalten und verstärkt das Internet für Wetten nutzen, können wir auf ein Vielfaches an Einnahmen kommen", sagte Arp. Andere Bundesländer wollen nach seinen Angaben dem schleswig-holsteinischen Beispiel folgen.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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Tipp24 AG: Stabil durch die Krise
In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2009 hat sich Tipp24 sehr erfolgreich weiter entwickelt: Der Umsatz stieg im Berichtszeitraum um 62,8 Prozent auf 53,7 (Vorjahr: 33,0) Mio. Euro. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich das EBIT mehr als verfünffacht: von 6,3 Mio. Euro auf 33,1 Mio. Euro. Das konsolidierte Ergebnis der Periode verbesserte sich auf 25,1 Mio. Euro (Vorjahr: 4,7 Mio. Euro). Aufgrund des deutlichen Fokus auf den Ausbau des internationalen Geschäftes vervielfachten sich die Umsatzbeiträge des Auslands auf 52,9 (4,2) Mio. Euro. Das EBIT in diesem Segment wuchs auf 42,7 (-1,6) Mio. Euro an. Im September 2009 wurde bei der britischen Minderheitsbeteiligung MyLotto24 Ltd. ein außergewöhnlich hoher Jackpot von 31,7 Mio. Euro ausgespielt, der dem Gewinner zeitnah ausgezahlt wurde. Neben Erlösen aus Sicherungsgeschäften führten ein unerwartet hohes Spielvolumen bei der MyLotto24 Ltd. sowie ein im Zusammenhang mit dem Großgewinn ergebniswirksam gebildetes Steuerguthaben zu einer Kompensation des negativen Effekts aus der Gewinnauszahlung. Im Inlandssegment schrumpften die Umsatzerlöse als Folge des weitestgehenden Entzugs der Geschäftsgrundlage durch den Glücksspiel-Staatsvertrag in den ersten neun Monaten um 91,9 Prozent auf 2,3 (28,8) Mio. Euro, das EBIT sank auf -9,3 (+7,9) Mio. Euro. Angesichts der außerordentlich hohen Gewinnauszahlung im September hatte das Unternehmen seine konsolidierte EBIT-Prognose um 10 Mio. Euro auf mindestens 30 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2009 reduziert. Die Tipp24 AG hebt diese Einschränkung wieder auf und erhöht ihre EBIT-Prognose auf konsolidierter Basis für das laufende Geschäftsjahr um 13 Mio. auf 43 Mio. Euro. Die Umsatzprognose liegt bei mindestens 73 Mio. Euro, nach Erträgen aus Sicherungsgeschäften liegt die Prognose der Gesamtleistung bei mindestens 95 Mio. Euro. Mitteilung der Tipp24 AGwww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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OVG NRW: Internet-Glücksspiel kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 entschieden, dass das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet in Nordrhein-Westfalen verboten werden kann. Die in Gibraltar ansässige Antragstellerin, nach eigenen Angaben weltweit größter Veranstalter von Sportwetten, bietet neben solchen Wetten weitere Glücksspiele, u. a. Casinospiele, im Internet an. Die Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) als insoweit für Nordrhein-Westfalen allein zuständige Behörde untersagte der Antragstellerin, im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags zu veranstalten. Gegen dieses sofort vollziehbare Verbot erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage und beantragte zugleich, die Vollziehung des Verbots vorläufig auszusetzen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf nur insoweit statt, als sich das Verbot auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens erstrecke. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zu Lasten der Antragstellerin entschieden hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei verständiger Würdigung des Verbots werde der Antragstellerin die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nur insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar sei und damit von Nordrhein-Westfalen aus eine Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht werde. Dieses Verbot sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag gerechtfertigt; der Glücksspielstaatsvertrag sei seinerseits mit dem Grundgesetz und mit dem Europarecht vereinbar. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag könne die zuständige Behörde u. a. die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragstellerin veranstalte in Nordrhein-Westfalen per Internet Glücksspiele, weil dort die Möglichkeit zur Teilnahme geboten werde. Das Veranstalten von Glücksspielen im Internet sei verboten und damit unerlaubt. Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar. Dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und sei verhältnismäßig. Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältnismäßig sei. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 736/09www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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Bei einem „Rubbellos-Adventskalender“ ist der gesamte Kaufpreis lotteriesteuerpflichtig
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2009, Az. 4 K 1976/06 Bei einem sog. "Rubbellos-Adventskalender" ist der gesamte Kaufpreis der Lotteriesteuer zu unterwerfen. Der Kaufpreis kann nicht in den Preis für den Adventskalender einerseits und für die darin enthaltenen 24 Rubbellose andererseits aufgespalten werden, wenn für den Durchschnittsverbraucher nicht ersichtlich ist, dass mit dem Erwerb ein Kaufvertrag und zugleich ein davon getrennter Lotterievertrag abgeschlossen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Lotterievertrag abgeschlossen wird und der Adventskalender lediglich eine verkaufsfördernde Umverpackung darstellt. RA Martin Arendts www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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SEPA-Lastschriften erfolgreich gestartet
Die Deutsche Bundesbank bietet Banken und öffentlichen Verwaltungen ab heute die Abwicklung von SEPA-Lastschriften an. View the full article
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MFI-Zinsstatistik für das Euro-Währungsgebiet: September 2009
Im September 2009 verringerten sich im Neugeschäft erneut die meisten durchschnittlichen MFI-Zinssätze für Einlagen und der weitaus größte Teil der durchschnittlichen MFI-Zinssätze für Kredite. Auch die durchschnittlichen MFI-Zinssätze für die Bestände an Einlagen und Krediten waren überwiegend rückläufig. View the full article
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MFI-Zinsstatistik für das Euro-Währungsgebiet: September 2009
Im September 2009 verringerten sich im Neugeschäft ... View the full article
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Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets mit geografischer Aufgliederung
Zum Jahresende 2008 wies der Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets gegenüber der übrigen Welt Nettoverbindlichkeiten in Höhe von 1,6 Billionen EUR auf. View the full article
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Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags bereits Anfang 2010?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Land Schleswig-Holstein will entsprechend dem kürzlich zwischen CDU und FDP vereinbarten Koalitionsvertrag den umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag kündigen. Nach Presseberichten soll die Kündigung spätestens Anfang 2010 erfolgen. Die Kündigung dürfte allerdings erst Ende 2011 mit dem regulären Auslaufen des Glücksspielstaatvertrags wirksam werden, wenn sich nicht die Länder vorher auf eine einvernehmliche Änderung einigen. Auf den Medientagen in München wurde angesichts der aktuellen Entwicklung bereits über eine Öffnung des Wettmarktes im Jahr 2012 spekuliert. Mit der Kündigung soll eine bundeseinheitliche Änderung der Rechtslage erzwungen werden, die bislang – durch den Glücksspielsaatsvertrag noch einmal verstärkt – ein staatliches Monopol für Sportwetten und Glücksspiele vorschreibt. Schleswig-Holstein will dagegen ein Konzessionssystem einführen, das private Sportwettenanbieter erlaubt. Auch der Vertrieb von Sportwetten über das Internet – durch den Glücksspielstaatsvertrag ausdrücklich verboten – soll zukünftig wieder möglich sein. Das Land strebt mit der Neuregelung eine Aufteilung des Sportwettenmarktes zwischen dem bisherigen staatlichen Monopolangebot ODDSET („Die Sportwetten von Lotto“) und privaten Anbietern an. Begründet wird dies mit einem deutlich größeren finanziellen Gewinn für den Sport. „Die Abschöpfung privater Anbieter wäre wesentlich höher, weil diese einen höheren Umsatz haben würden“, sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp der Deutschen Presse-Agentur dpa. Durch eine Liberalisierung werden höhere Umsätze erwartet. In Schleswig-Holstein belaufen sich laut Arp die garantierten Abgaben an den Sport auf mindestens 6,8 Millionen Euro. Die Einnahmen des Monopolisten sinken allerdings seit Jahren. „Wenn wir den Lottomarkt liberalisieren und attraktiver gestalten und verstärkt das Internet für Wetten nutzen, können wir auf ein Vielfaches an Einnahmen kommen“, sagte Arp. Positiv zu einer Öffnung des Wettmarkts äußerte sich auch der ehemaligen EU-Sportkommissar Jan Figel. "Es ist wichtig, neue Wege zu erkunden und Geldgeber für den Sport, speziell für den Breitensport, zu finden. Wetten und Glücksspiele sind sehr bekannte und starke Einkommensquellen", so Figel. Angeblich haben bereits andere Bundesländer zugesagt, die sich dem Vorstoß aus dem Norden anschließen zu wollen. „Wenn wir keine Unterstützung durch andere Länder erhalten, dann gehen wir eben einen eigenen Weg“, ergänzte Arp. Rechtlich dürfte eine gespaltene Rechtslage, ein Konzessionssystem in einigen Bundesländern und ein Monopol in den anderen Ländern, allerdings auf Dauer nicht haltbar sein. Spätestens dann dürfte klar sein, dass ein Monopol nicht zwingend erforderlich ist.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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Anwendung der Gewinnspielsatzung auf Internet-Hausgewinnspiele unzulässig
von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Martin Arendts, M.B.L.-HSG Mehrere mit Hausgewinnspielen befasste Behörden haben bislang versucht, die eigentlich für sog. Call-in-Fernsehshows gedachte Gewinnspielsatzung auch auf Hausgewinnspiele im Internet anzuwenden. Diese vor allem von der Bezirksregierung Düsseldorf und der Regierung von Mittelfranken vertretene Auffassung bedeutete angesichts der damit verbundenen massiven Einschränkungen (insbesondere eine Begrenzung des Teilnahmebeitrags auf maximal EUR 0,50) für mehrere Projekte das vorzeitige Aus. Diese Ansicht der Behörden ist aufgrund eines neuen - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) so nicht mehr haltbar. Der BayVGH hat nämlich auf Initiative des Fernsehsenders 9Live mehrere Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt (Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. 7 N 09.1377). Nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es insbesondere, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien (d.h. vor allem dem Internet) hielt das Gericht für unzulässig.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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ZAK: Gewinnspielsatzung gilt / Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Regelungen der Landesmedienanstalten in wesentlichen Teilen
ZAK-Pressemitteilung 21/2009 vom 29. Oktober 2009 Der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich, kommentiert in einer ersten Reaktion das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes: "Die Richter haben im Wesentlichen die Gewinnspielsatzung bestätigt und damit alle Vorgaben der Landesmedienanstalten zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten. Damit hat die ZAK nach wie vor ein gutes Regelwerk an der Hand, um den Verbraucherschutz bei den Gewinnspielen sicher zu stellen", so Langheinrich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute durch Urteil vom 28. Oktober 2009 die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in ihren wesentlichen Teilen bestätigt, darunter auch das Verbot der Irreführung und der Vorspiegelung von Zeitdruck. Aufgehoben wurde von den Richtern nur die zeitliche Begrenzung der Gewinnspiele auf höchstens drei Stunden und die Verpflichtung, spätestens alle 30 Minuten einen Anrufer mit der Aussicht auf einen Gewinn durchzustellen. Weitere Korrekturen der Verwaltungsrichter betreffen die Protokollierungs- und Nachweispflichten der Gewinnspielanbieter. "Das Urteil bedeutet, dass die unter anderem gegen 9Live verhängten Bußgelder grundsätzlich rechtens sind und entsprechende Bescheide demnächst verschickt werden können", stellt der ZAK-Vorsitzende klar. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht hatte Mitte Oktober insgesamt 95.000 Euro an Bußgeldern gegen 9Live verhängt, weil der Sender gegen Regelungen der Gewinnspielsatzung verstoßen hatte. Bereits im September waren Bußgelder gegen Sat.1 und Das Vierte ausgesprochen worden. Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden. Sie gilt seit Ende Februar 2009. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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Bayerische Landeszetrale für neue Medien (BLM): Verwaltungsgerichtshof bestätigt Gewinnspielsatzung
Pressemitteilung der BLM vom 29. Oktober 2009 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 28. Oktober 2009 die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in ihren wesentlichen Teilen bestätigt. Die Erstreckung der Satzung auf Telemedien wurde vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt. Zwar liegen die schriftlichen Gründe der Entscheidung noch nicht vor. Aus den Hinweisen in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2009 war jedoch erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit von einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage im Rundfundstaatsvertrag ausgeht. Die Begrenzung auf höchstens 3 Stunden Dauer für Gewinnspielsendungen und die Verpflichtung der Gewinnspielanbieter, spätestens alle 30 Minuten einen Teilnehmer mit der Aussicht auf einen Gewinn durchzustellen, wurden vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Weitere Korrekturen beziehen sich auf Protokollierungs- und Nachweispflichten der Gewinnspielanbieter. Die übrigen Regeln der Gewinnspielsatzung werden durch das Urteil bestätigt. Insbesondere dürfen weiterhin Äußerungen in Gewinnspielsendungen nicht in die Irre führen und es darf kein Zeitdruck vorgespiegelt werden. Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Präsident der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien: „Die Landeszentrale wird ihre Aufsichtspraxis konsequent an den bestätigten Regeln der Gewinnspielsatzung orientieren um Transparenz, Fairness und Teilnehmer- sowie Verbraucherschutz bei Gewinnspielen in Rundfunkprogrammen aus Bayern gewährleisten.“www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam
Pressemitteilung des BayVGH vom 29. Oktober 2009 Die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Vorschriften über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk sind nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zum Teil rechtswidrig. In seinem heute bekannt gegebenen Urteil erklärte das Gericht mehrere Regelungen der Gewinnspielsatzung der BLM für unwirksam. Der BayVGH gab damit einem Normenkontrollantrag eines in Bayern ansässigen Medienunternehmens, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinnspielsender betreibt, nur teilweise statt. In der Antragsbegründung hatte das Unternehmen die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung generell in Frage gestellt und sich auch gegen verschiedene Einzelbestimmungen gewandt. Nach Auffassung des BayVGH kann sich die BLM für die Satzung grundsätzlich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen. Nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von 3 Stunden festzulegen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig. Nicht beanstandet wurden dagegen die in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs. Gegen das Urteil vom 28. Oktober 2009 können beide Beteiligte Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen, die vom BayVGH ausdrücklich zugelassen wurde. Die vollständigen Urteilsgründe werden erst in einigen Wochen vorliegen. (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2009 Az. 7 N 09.1377)www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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9Live vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgreich
Pressemitteilung von 9Live - BayVGH erklärt wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung für rechtswidrig und damit unwirksam - Grundsätzliche Berechtigung zum Erlass der Gewinnspielsatzung aus Sicht des Senders weiterhin zweifelhaft / Revision zum Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 29. Oktober 2009 wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Insbesondere seien die zeitlichen Vorgaben für die Gewinnspielsendungen rechtswidrig. Die Gewinnspielsatzung hatte unter anderem vorgesehen, dass ein Gewinnspiel nicht länger als 30 Minuten und eine Gewinnspielsendung nicht länger als drei Stunden dauern dürfe. Diese Bestimmungen wurden nun gekippt. 9Live hatte gegen die Gewinnspielsatzung ein Normenkontrollverfahren gegen die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) angestrengt. Schon im vorausgegangenen Eilverfahren hatte der BayVGH deutlich gemacht, dass es fraglich sei, ob die Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar sei; dies würde vielmehr von einer Reihe schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen abhängen. Am 27. Oktober kam es nun zur mündlichen Verhandlung in München, in der auch die grundsätzlichen Zweifel an der Berechtigung der Landesmedienanstalten, eine derart in die Programmfreiheit von Rundfunksendern eingreifende Regelung zu erlassen, intensiv diskutiert wurden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen, so dass diese Frage noch vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werden kann. 9Live sieht sich durch die Entscheidung des Gerichts bestätigt. Geschäftsführer Ralf Bartoleit: "Wir freuen uns, dass der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat, dass die Programmfreiheit der privaten Rundfunksender ein hohes Gut ist. Richtigerweise hat das Gericht nun den Medienanstalten, die zum Teil einen Glaubenskrieg geführt zu haben scheinen, einen Riegel vorgeschoben." Gleichwohl bedeute die Entscheidung natürlich nicht, dass 9Live seinen sich seit Beginn selbst auferlegten Transparenzpflichten in Zukunft nicht mehr nachkomme, unterstrich Bartoleit: "Selbstverständlich werden wir an den wesentlichen von 9Live initiativ eingebrachten Standards festhalten, das heißt, wir informieren unsere Zuschauer sehr ausführlich über die Modalitäten der Teilnahme. Zudem garantieren wir technisch, dass jeder Anrufer zu jedem Zeitpunkt die Chance erhält, in das Studio gestellt zu werden, um bei uns mitzumachen und zu gewinnen. Dafür steht 9Live schon immer." 9Live hat 2008 mehr als 125.000 Gewinne ausgespielt und mehr als 10 Mio. Euro an seine Zuschauer ausgezahlt. Für Rückfragen: 9Live Fernsehen GmbH Marcus Prosch, Kommunikation & PR Telefon: 089 - 9507 8920 - Fax: 089 - 9507 98920 E-Mail: marcus.prosch@9live.dewww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS): Beirat unterstützt private Spielbanken
Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes privater Spielbanken (BupriS) hat Dr. Jürgen Gehb (CDU), Dr. Wolfgang Gerhardt (FDP) und Dr. Karl Kauermann (SPD) in den Beirat des Verbandes gewählt. Alle drei gewählten Beiratsmitglieder haben das Mandat angenommen. Das teilte der Geschäftsführer Martin Reeckmann am Freitag in Berlin mit. Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Bundesverbandes privater Spielbanken in Fragen der Regulierung des Glücksspielmarkts. Der Geschäftsführer Martin Reeckmann sagte: "Private Spielbanken werden in der Debatte um Leistungen für Spielerschutz und Auswirkungen des Glücksspielrechts unzureichend berücksichtigt. Das ist umso erstaunlicher, als private Spielbanken in Deutschland maßgebliche Beiträge zur Entwicklung des Spielerschutzes und für das Gemeinwohl geleistet haben und weiterhin leisten." Er ergänzte: "Die privaten Spielbanken werden sich daher verstärkt mit fachkundigen Stellungnahmen zu Wort melden. Unser hochkarätig besetzter Beirat ist Bestandteil dieser Aufklärungsarbeit." Gerichte, Politiker und Wissenschaftler bezweifeln zunehmend die Effizienz des Glücksspielrechts in Deutschland. So haben zahlreiche Beschränkungen und Verbote im Glücksspielstaatsvertrag zu massiven Umsatzverlagerungen in das Ausland geführt. Hinzu kommen freizügige Regelungen im Gewerberecht, die zu weiteren Umsatzverlagerungen zu dem problematischen Glücksspielangebot der Spielhallen führen. "Damit ist weder dem Spielerschutz noch dem Steueraufkommen in Deutschland gedient", so Martin Reeckmann. Auch Mittel für Breitensport, Kulturdenkmäler und gemeinnützige Zwecke können von den Spielbanken nicht mehr im gewohnten Umfang erwirtschaftet werden. Der Glücksspielstaatsvertrag ist Anfang 2008 in Kraft getreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom März 2006 das staatliche Wettmonopol für verfassungswidrig erklärt hatte. Bis 2011 muss der Gesetzgeber entschieden, ob der umstrittene Glücksspielstaatsvertrag fortgesetzt werden kann. Die neue CDU-FDP-Koalition in Schleswig-Holstein hat bereits Mitte Oktober beschlossen, den Glücksspielstaatsvertrag zu kündigen. Das gewerbliche Spielrecht des Bundes wird derzeit im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums evaluiert. Anhörungen im Bundestag und im Stuttgarter Landtag haben deutlich gemacht, dass die Experten die unausgeglichene Regulierung des Glücksspiels in Deutschland und die unkontrollierte Expansion der Spielhallen kritisieren. Deshalb fordert der Bundesverband privater Spielbanken (BupriS) den Gesetzgeber auf, bundesweit für ein einheitlich hohes Niveau des Spielerschutzes beim Glücksspiel zu sorgen. Die streng limitierten Spielbanken sind bei ihren erheblichen Anstrengungen für den Spielerschutz allein gelassen, wenn der Gesetzgeber weit verbreitete und risikobehaftete Glücksspielangebote nicht gleichwertig reguliert, so Martin Reeckmann. Empirische Untersuchungen zur Glücksspielsucht zeigen eindeutig, dass das Spiel an gewerblichen Geldspielautomaten mit weitem Abstand die gefährlichste Form des Glücksspiels ist. Alle Untersuchungen sind sich über die Reihenfolge der Bedeutung der verschiedenen Formen des Glücksspiels einig. Das Hauptproblem für pathologische Spieler sind die sog. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten, nicht die Spielbanken. Dieses Ergebnis ist einhellig in allen Studien. Die Prozentangaben schwanken hier bei Mehrfachnennungen zwischen 80 und 90 Prozent. Etwa die Hälfte der krankhaften Spieler hat die Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten als Hauptproblem erlebt. Hier schwanken die Angaben zwischen 42 und 69 Prozent. Quelle: Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS) www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
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BaFinJournal, Ausgabe Oktober 2009
Themen: - BaFin Rückversicherungsexperte: Wirkung globaler Finanzkrise auf die Passivseiten der Bilanz - HessVGH stärkt Anlegerrechte: Beim Vertrieb von Fonds Kosten nur in Grenzen vorausbelasten - CEBS wertet EU-weiten Stresstest bei Banken aus - BaFin-Verbraucherschutzforum: Gute ökonomische Bildung gefordert View the full article
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Finanzmarktkrise: Wo stehen wir?
Professor Dr. Axel A. Weber, Präsident der Deutschen Bundesbank, Rede bei den Schönhäuser Gesprächen 2009 View the full article
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Finanzmarktkrise: Wo stehen wir?
Prof. Dr. Axel A. Weber, Präsident der Deutschen Bundesbank, Rede bei den Schönhäuser Gesprächen 2009, Berlin View the full article
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Wirtschaftliche und finanzielle Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet nach institutionellen Sektoren: Zweites Quartal 2009
Im zweiten Quartal 2009 lag die Jahreswachstumsrate des verfügbaren Nettoeinkommens im Euro-Währungsgebiet bei -4,6 %, verglichen mit -4,4 % im ersten Vierteljahr 2009. View the full article
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Wirtschaftliche und finanzielle Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet nach institutionellen Sektoren: Zweites Quartal 2009
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Sportwettenmonopol nicht erforderlich: Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg gewährt weiter Vollstreckungsschutz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Minden hat nunmehr auch das VG Arnsberg einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az. 1 L 243/09). Nach Ansicht des Gerichts bestehen „schwerwiegende Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz NRW gestützten Untersagungsverfügung. Wie zahlreiche andere Verwaltungsgerichte äußert auch das VG Arnsberg insbesondere erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen kohärenten und systematischen Begrenzung der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspielwesens. Der Glücksspielstaatvertrag erfülle daher nicht die Anforderungen des EuGH an eine noch gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Ausdrücklich lehnt das Gericht hierbei eine sektorale Betrachtung ab. Der Europäische Gerichtshof fordere vielmehr zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht die kohärente Begrenzung von Tätigkeiten im Bereich des "Spiels" (Rn. 14). Das einem einzelnen (staatlichen) Veranstalter eingeräumte Sportwettenmonopol stelle lediglich einen Bereich des als Ganzes zu betrachtenden nationalstaatlichen Glücksspielwesens dar (Rn. 16). Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH vom 8. September 2009 gebe nichts dafür her, dass der Gerichtshof zur Bestimmung des Kohärenzbegriffs allgemein einer sektoralen Betrachtungsweise anhänge (Rn. 18). Der Hinweis des EuGH in diesem Urteil auf die fehlende Harmonisierung des Internet-Angebots von Glücksspiele beziehe sich auf die Frage der Erforderlichkeit der Regelung, welche die Niederlassungsfreiheit beschränke, nicht aber auf die - vom Gerichtshof regelmäßig vorab geprüfte und das Kohärenzgebot betreffende - Frage der Geeignetheit, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels bzw. der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten (Rn. 22). Die für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielwesens wird nach Überzeugung des Gerichts den Vorgaben des Kohärenzgebotes nicht gerecht. Hierbei verweist das VG Arnsberg insbesondere auf die noch einmal liberalisierten Regelungen für Glücksspielautomaten und führt aus: „Hierbei zeigen insbesondere die Regelungen über das Glücksspiel an Spielautomaten, dass den Spielsuchtgefahren in Deutschland nicht kohärent und systematisch begegnet wird. Die mit Abstand prozentual wie absolut häufigsten Fälle von Spielsucht betreffen die Besucher von Spielhallen und das Spiel an Glücksspielautomaten. In der Forschung wird für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80 % an der Gesamtzahl der pathologisch Spielsüchtigen genannt.“ Die vorgesehene Sperrdatei sei völlig unzureichend. Wesentliche Gefahrenpotentiale seien nicht geregelt: „Spieler, die durch das Automatenglücksspiel spielsuchtgefährdet sind, können durch diese Datei - und auch durch sonstige Schutzeinrichtungen - nur dann erfasst werden, wenn sie Spielbanken besuchen wollen, um in dortigen Automatensälen zu spielen. Der Schutz erstreckt sich jedenfalls nicht auf das Glücksspielautomatenangebot in gewerblichen Spielhallen. Zudem umfasst das Teilnahmeverbot für gesperrte Spieler nur die Teilnahme an Wetten und Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW). Damit wird aber auch spielsuchtgefährdeten Spielern die Teilnahme an den allwöchentlichen Veranstaltungen der staatlichen Veranstalter, wie Mittwochs- und Samstagslotto, gestattet. Inwieweit hierdurch ein wirksamer Schutz auch bereits erheblich gefährdeter und deswegen auch in der Sperrdatei erfasster Personen gewährleistet werden soll, erschließt sich nicht.“ (Rn. 32) Nach Ansicht des Gerichts ist „der generelle Ausschluss von Sportwettenveranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom deutschen Sportwettenmarkt unverhältnismäßig“, da nicht erforderlich (Rn. 33). Private Anbieter könnten nämlich in gleicher Weise ein an der Suchtprävention orientiertes Glücksspielangebot bereit stellen: „Denn die Bekämpfung der Spielsucht ist durch ein Staatsmonopol auf Sportwettenveranstaltungen offenkundig nicht eher gewährleistet als bei privaten Wettveranstaltungen, vorausgesetzt, dass die Tätigkeit der staatlichen und privaten Veranstalter im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen denselben Bedingungen unterliegt. (…) Indem das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag jedoch ausnahmslos das staatliche Monopol und damit die Beschränkung der europarechtlichen Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG festschreibt, diskriminiert es gerade die europäischen Dienstleister. Denn es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass allein die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen die unerlässliche Vorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes ist. Die zentrale Argumentation für die Aufrechterhaltung des Monopols, dass die Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Monopols mit staatlich verantwortetem Angebot effektiver beherrscht werden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Veranstalter, und dass dieses Monopol es bei der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential ermögliche, die zur Suchtprävention notwendigen Begrenzungen des Angebots an Glücksspielen wirksam vorzunehmen, (…) überzeugt angesichts der Notwendigkeit einer neutralen Kontrolle auch des staatlichen Monopols auf die Einhaltung dieser Vorgaben und der legislatorischen Möglichkeiten zur Einschränkung und Kontrolle des Angebotes privater Veranstalter vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben nicht. Letztlich dürften auch private Veranstalter grundsätzlich in der Lage sein, ein im Hinblick auf legitime Ziele des Allgemeininteresses eingeschränktes Glücksspielangebot bereit zu stellen.“ Nach Auffassung des Gerichts ist ein Staatsmonopol nicht geboten, um kriminellen Handlungen im Bereich des Sportwettgeschäfts vorzubeugen (Rn. 49). Die Gefahr der Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über die Gewinnchancen sei bei Sportwetten mit fester Gewinnquote geringer, da Risiko und Gewinnchance aufgrund der fest vereinbarten Gewinnquoten transparenter seien als bei anderen Glücksspielen. Ergänzend merkt das Gericht an: „Ungeachtet dessen ist für wesentliche Bereiche der in Betracht kommenden Folge- oder Begleitkriminalität überhaupt nicht erkennbar, dass ein staatlich monopolisiertes Sportwettgeschäft insoweit weniger anfällig sein sollte. Dies gilt etwa für Straftaten, die von Spielsüchtigen zur Finanzierung der Sucht begangen werden, aber auch für den Bereich des Sportwettbetrugs.“ (Rn. 56) Als Fazit hält das VG Arnsberg fest: „Denn die europarechtlich diskriminierende Einrichtung eines Monopols unter Ausschluss europäischer Anbieter ist - wie gezeigt - im Sportwettensektor jedenfalls nicht erforderlich, weil auch private Veranstalter oder Vermittler spielsuchtbekämpfenden Maßnahmen mit effizienter Kontrolle unterworfen werden können. Die dargelegten Regelungen über das gewerbliche Automatenglücksspiel dürften insbesondere durch die rasche Spielabfolge der Spielsucht nicht entgegenwirken und insofern bereits nicht zur Erreichung der postulierten Zielsetzung einer Suchtbekämpfung geeignet sein.“ (Rn. 59)www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article