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  1. ZAK-Pressemitteilung 19/2009: ZAK verhängt Geldbußen gegen 9Live Wegen zahlreicher Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) gegen den Fernsehsender 9Live Geldbußen in einer Gesamthöhe von insgesamt 95.000 Euro verhängt. Damit wollen die Landesmedienanstalten irreführende Äußerungen, Intransparenz, Vorspiegelung von Zeitdruck und fehlende Informationen in sieben Gewinnspielsendungen ahnden. "Diese Bußgelder sind ein empfindlicher Warnschuss für 9Live. Bei weiteren Verstößen werden die Landesmedienanstalten nicht zögern, die Bußgelder auch noch zu erhöhen", kommentiert der ZAK-Vorsitzende Thomas Langheinrich die Entscheidung. "Nur die konsequente Umsetzung der Rahmenbedingungen wie sie in der Satzung der Landesmedienanstalten festgelegt worden sind, kann auf Dauer das Vertrauen schaffen, auf das gerade Gewinnspielsender in hohem Maße angewiesen sind. Wir befinden uns mit den jetzt getroffenen Entscheidungen auf dem Weg zu diesem Ziel", so der Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Norbert Schneider. Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden. Sie gilt seit Ende Februar 2009. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  2. Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erlaubte Wettanbietern in der Vergangenheit zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin zu vermitteln (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2008). Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Dies lehnte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag hingegen statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten. Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere solle es bis zum 31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige auszubauen. Beschluss vom 23. Oktober 2009, Aktenzeichen: 6 B 10998/09.OVG Hinweis: Beim Oberverwaltungsgericht sind über 60 weitere Beschwerden gegen Beschlüsse aller rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte anhängig, über die in den nächsten Wochen entschieden wird.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  3. Norman Faber als Verbandspräsident bestätigt Magnus von Zitzewitz folgt auf Jens Schumann Evaluierung des GlüStV jetzt vorrangige Aufgabe Hamburg, 28.10.2009 - Der Deutsche Lottoverband, Zusammenschluss der größten deutschen Lotterieeinnehmer und gewerblichen Spielvermittler, hat Anfang Oktober im Rahmen seiner Mitgliederversammlung turnusmäßig sein Präsidium neu gewählt. Jeweils einstimmig wurden Norman Faber, Gründer der Faber Lotto-Service GmbH, als Verbandspräsident und Rainer Jacken, Gründer und Aufsichtsratsmitglied der JAXX AG, als sein 1. Stellvertreter gewählt. Neu in das Präsidium und ebenfalls einstimmig gewählt wurde Magnus von Zitzewitz, Director Corporate & Public Affairs der Tipp24 AG. Von Zitzewitz wird 2. Stellvertreter und löst in dieser Funktion Jens Schumann ab. Der Gründer und ehemalige Vorstandsvorsitzende der Tipp24 AG hatte sich nicht zur Wiederwahl gestellt. Schumann war zum 30.09.2009 aus dem Vorstand der Tipp24 AG ausgeschieden; steht dem Unternehmen jedoch weiterhin beratend zur Seite. Der Verband wird seine Expertise intensiv in die in allen 16 Bundesländern beginnende Evaluierung des umstrittenen Glücksspielstaatsvertrages einbringen und appelliert an die Verantwortlichen im Bund und in den Landtagen, den Evaluierungsprozess fair, transparent und ergebnisoffen zu gestalten. "Der Glücksspielstaatsvertrag hat seine vermeintlichen wie seine tatsächlichen Ziele nachweislich verfehlt", so Faber. "Weder gibt es Rechtssicherheit im deutschen Glücksspielwesen, noch hat der Staatsvertrag die von seinen Befürwortern versprochenen fiskalischen Einnahmen gesichert. Auch das erklärte Ziel der Spielsuchtbekämpfung wurde verfehlt: Anstelle einer Kanalisierung hin zu den harmlosen Glücksspielen Lotto und Lotterien hat sich in Folge des Staatsvertrages seit Anfang 2008 der Schwarzmarkt für Glücksspiel und Sportwetten unkontrollierbar und rasant entwickelt. Kumuliert werden die Länder rund 14 Milliarden Euro Umsatz und damit 6 Milliarden Euro Steuern und Zweckerträge durch den Glücksspielstaatsvertrag verlieren." Das generelle Verbot von Lotterien im Internet und die Werbebeschränkungen für 'Lotto 6 aus 49' und Lotterien seien unverhältnismäßig und müssen daher schnellstmöglich aufgehoben werden. Diesen Standpunkt teilen im Übrigen auch ausgewiesene Suchtexperten wie auch die meisten staatlichen Lottogesellschaften. Deutscher Lottoverband Tel. 040/ 89 00 39 68 info@deutscherlottoverband.dewww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  4. right2bet applaudiert der neuen schwarz-gelben Landesregierung in Schleswig-Holstein London/Berlin, 27. Oktober 2009 – Gemäß Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP plant die designierte schleswig-holsteinische Landesregierung die Kündigung und bundeseinheitliche Änderung des bestehenden Glücksspielstaatsvertrags. Am Sonnabend wurde der Koalitionsvertrag von den Delegierten beider Parteien bestätigt. Die Online-Petition right2bet unterstützt diese Entwicklung in Deutschland und hofft, nach dem Vorbild Schleswig-Holsteins bald auch weitere Bundesländer dem vorherrschenden Wettmonopol den Rücken zukehren. Würden weitere Bundesländer folgen, könnte der umstrittene Staatsvertrag vorzeitig sein Ende erleben. Zwar wäre eine Kündigung erst Ende 2011 rechtmäßig, allerdings könnte bereits früher über eine Überarbeitung nachgedacht werden. „Der Druck auf die anderen Landesregierungen würde durch die Kündigung stark erhöht. Dann müssten auch sie sich Gedanken über eine Neuregelung machen“, prognostiziert Rechtsanwalt Martin Arendts, der sich auf Wettrecht spezialisiert hat. „Die anderen Bundesländer sind in Zugzwang. Bislang wollten diese den Status quo so lang wie möglich aufrecht erhalten, obwohl er von vielen Gerichten als verfassungswidrig und europarechtlich nicht haltbar eingeschätzt wurde“, so Arendts weiter. Auch Michael Robb, Kampagnensprecher von right2bet, freut die Ankündigung aus Schleswig-Holstein. „Das ist für uns eine großartige Nachricht. Wir hoffen dadurch noch mehr Aufmerksamkeit für unsere Kampagne zu bekommen. Die angestrebte Kündigung in Schleswig-Holstein bringt uns unserem Ziel, Dienstleistungsfreiheit und freien Handel innerhalb der gesamten Europäischen Union auf Internetwetten zu erwirken, ein gutes Stück näher.“ Unter www.right2bet.de gibt es weitere Informationen zur Kampagne sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an der Online-Petition. Zusätzlich finden Interessenten auf http://www.right2bet.net/de/media unter dem Punkt „Verbreite dein Recht“ alle Widgets zur Unterstützung der Kampagne. Es geht ganz einfach: Sprache und Design auswählen und schon erhält man seinen HTML-Code für das Einbetten auf der Webseite. Über right2bet right2bet ist eine Kampagne, die Bürger der Europäischen Union dazu auffordert, sich für ihr Recht einer freien Wahl ihres Anbieters von Onlinewetten aus einem EU-Mitgliedsstaat an einer Petition zu beteiligen. Dabei ist es unerheblich, in welchem EU-Mitgliedsstaat der Anbieter seinen Sitz hat. In der EU sollte jeder das Recht haben, selbst zu wählen, bei wem er wetten möchte und dies nicht vorgeschrieben bekommen. Right2bet steht für Wahlfreiheit und richtet sich gegen Uneinheitlichkeit der Gesetzgebung in Europa. Unterstützer unterzeichnen die Petition auf www.right2bet.de Für weitere Informationen sowie Interviewanfragen: Pressebüro Deutschland right2bet.de Philipp Küsel Tel +49(0)30.44 31 88 23 Fax +49(0)30.44 31 88 10 presse@right-2-bet.de http://www.right2bet.dewww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  5. Geldspielautomaten, die in vielen deutschen Spielhallen und Gaststätten hängen und den schnellen Geldgewinn versprechen, haben nach Ansicht von Glücksspielsuchtexperten das höchste Abhängigkeitspotenzial innerhalb des Glücksspielmarktes. Bei einer Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestags im Juli 2009 haben Suchtverbände auf diese Gefahren hingewiesen. Anders als Casinos oder Lotto fallen die Automaten jedoch nicht unter das Glücksspielmonopol des Staates, gelten rechtlich als „Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“. Der Geschäftsführer der HLS hat, als Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft für Suchtfragen (BAGLS), die Positionen der Landesstellen in der Anhörung vertreten. Der Gesundheitsausschuss beschäftigte sich mit dem Thema, weil die Grünen eine Anhörung zur Glücksspielsucht beantragt hatten. Der Grund: Experten beobachten, dass sich das Glücksspiel zunehmend von staatlich regulierten Casinos in die weitgehend unregulierten Spielhallen verlagert. Dass, entgegen den Aussagen der Automatenlobby, nur kleine Geldbeträge an den Automaten verspielt werden können, widerlegte Professor Gerhard Meyer von der Universität Bremen in der Anhörung: Testspieler „verzockten“ beispielsweise innerhalb von 5 ½ Stunden 1.450 Euro – vom Personal der Spielhalle ungehindert. Die Anhörung des Gesundheitsausschusses können Sie sich in voller Länge mit Bild und Ton im Parlamentsfernsehen des Bundestags ansehen: http://tinyurl.com/kvm563 HLS Hessische Landesstelle für Suchtfragen e. V.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  6. Andreas Fier von den "Westfälischen Nachrichten" interviewte den Geschäftsführer des Staatsunternehmens Westlotto, Dr. Winfried Wortmann, über das "Lottospiel der Zukunft". Ein wichtiges Thema war der Vertrieb über das Internet. Auszüge hieraus: Wird es auch wieder möglich sein, den Lottoschein im Internet abzugeben? Wortmann: Wir können uns gut vorstellen, als staatlicher Veranstalter ins Internet zurückzukehren. Es gibt genügend Möglichkeiten, im Internet vor Spielsucht zu schützen. Etwa durch begrenzte Einsätze und Spielzeiten. Wird Lotto damit für junge Spieler attraktiver? Wortmann: Ja, das Internet ist ein wichtiger Vertriebsweg. Wir gehen davon aus, dass viele Internetanbieter ihre Sportwetten als Türöffner für andere illegale Glücksspiele sehen, die höhere Margen bieten. Allein der Umsatz beim Onlinepoker liegt nach bundesweiten Schätzungen zwischen vier und fünf Milliarden Euro. Als Monopolanbieter sehen wir uns deshalb in der Pflicht, attraktive Spiele anzubieten, die nicht süchtig machen. http://www.westfaelische-nachrichten.de/aktuelles/wirtschaft/1145960_Lotto_will_zurueck_ins_Internet.htmlwww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  7. Berlin, 23. Oktober 2009. Der Bundesverband privater Spielbanken (BupriS) begrüßt die Koalitionsvereinbarung von CDU und FDP in Schleswig-Holstein zur Kündigung des Glücksspielstaatsvertrages und zur Privatisierung der Spielbanken. Die Kündigung des Staatsvertrages schafft die Voraussetzung für eine gesetzliche Neuregelung des Glücksspielrechts mit anspruchsvollem Konzessionsmodell und wirksamen Spielerschutz. Damit können nach Ansicht des Bundesverbandes privater Spielbanken die Schwächen und Nachteile des Glücksspielstaatsvertrages überwunden werden. Die Privatisierung der Spielbanken schafft Raum für einen wirtschaftlichen und verantwortungsvollen Betrieb der Spielbanken in Schleswig-Holstein, wenn die Betreiber nach strenger Prüfung für begrenzte Glücksspielangebote zugelassen werden. Martin Reeckmann, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Spielbanken, sagte am Freitag in Berlin: "Die in den Glücksspielstaatsvertrag gesetzten Hoffnungen auf Verbesserung des Spielerschutzes haben sich nur teilweise erfüllt. Weite Teile des Glücksspielmarkts sind unverändert nicht mit wirksamer Spielsuchtprävention und aufsichtsbehördlicher Kontrolle ausgestattet. In Spielbanken gesperrte Spieler wandern in Spielhallen und ins Internet ab. Das totale Internetverbot hat obendrein zu erheblichen Verlagerungen von Umsätzen in das Ausland geführt. Der Förderung von Breitensport, Kultur und Wohlfahrt hat der Glücksspielstaatsvertrag einen Bärendienst erwiesen." Er fügte hinzu: "Die Alternative zum Glücksspielstaatsvertrag liegt nicht in einer uferlosen Öffnung des Glücksspielmarkts nach dem Prinzip der Gewerbefreiheit. Angezeigt ist vielmehr eine standort- und produktbezogene Begrenzung der Angebote und eine effektive Aufsicht durch spezialisierte Behörden. Die gesetzliche Regulierung insgesamt muss dem Gefährdungspotential der einzelnen Glücksspielprodukte entsprechen und dementsprechend abgestuft sein. Es hat wenig Sinn, einerseits für 80 Spielbankstandorte Sozialkonzepte und Zutrittskontrollen vorzuschreiben und sich andererseits bei den Glücksspielangeboten der über 12.000 Spielhallen in Deutschland vor einer wirksamen Regulierung zu drücken." Deshalb fordert der Bundesverband privater Spielbanken (BupriS) den Gesetzgeber auf, bundesweit für ein einheitlich hohes Niveau des Spielerschutzes beim Glücksspiel zu sorgen. Die streng limitierten Spielbanken sind bei ihren erheblichen Anstrengungen für den Spielerschutz allein gelassen, wenn der Gesetzgeber weit verbreitete und risikobehaftete Glücksspielangebote nicht gleichwertig reguliert, so Martin Reeckmann. Empirische Untersuchungen zur Glücksspielsucht zeigen eindeutig, dass das Spiel an gewerblichen Geldspielautomaten mit weitem Abstand die gefährlichste Form des Glücksspiels ist. Alle Untersuchungen sind sich über die Reihenfolge der Bedeutung der verschiedenen Formen des Glücksspiels einig. Das Hauptproblem für pathologische Spieler sind die sog. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten, nicht die Spielbanken. Dieses Ergebnis ist einhellig in allen Studien. Die Prozentangaben schwanken hier bei Mehrfachnennungen zwischen 80 und 90 Prozent. Etwa die Hälfte der krankhaften Spieler hat die Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten als Hauptproblem erlebt. Hier schwanken die Angaben zwischen 42 und 69 Prozent. Quelle: Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  8. Dr. Stefanie Beier, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Leibniz Universität Hannover Center for Sports Management untersucht den Sportwettenmarkt Das Spiel mit dem Glück ist in Deutschland streng reglementiert. Durch das Glücksspiel-Monopol sind fast ausschließlich staatliche Anbieter erlaubt. Ein Forschungsprojekt des Center of Sports Management (CSM) des Instituts für Marketing und Management der Leibniz Universität Hannover untersucht die Regulierung des deutschen Sportwettenmarktes. Dabei kommen die Wissenschaftler zu einem interessanten Ergebnis: Das staatliche Monopol ist ökonomisch nicht zu rechtfertigen. Im Jahr 2006 hatte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts die bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt. Viele vermuteten damals als Resultat eine Liberalisierung des Marktes. "Stattdessen haben die Länder dafür gesorgt, dass es nun sogar ein verschärftes Monopol gibt", sagt Projektleiter Dr. Luca Rebeggiani. Der neue Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008 verbietet de facto private Anbieter in fast allen Bereichen - begründet wird dies mit der Suchtgefahr. Lediglich bei Pferdewetten und beim Aufstellen von Geldspielautomaten sind Privatanbieter zugelassen. Das Forschungsprojekt untersucht, ob diese Regulierung des Marktes gerechtfertigt ist - und zwar aus ökonomischer Sicht. "Bislang haben sich vorwiegend Juristen mit dem Thema befasst", erläutert Rebeggiani. Die ökonomische Theorie befasst sich mit dem so genannten Marktversagen. "Eingriffe in den Markt sind gerechtfertigt, wenn ein Marktversagen vorliegt", sagt der Experte. Beispiele für Marktversagen sind so genannte negative "externe Effekte". "Wenn zum Beispiel eine Fabrik massiv Wasser verseucht, sollte der Staat mit Umweltauflagen reagieren." Andere Beispiele für sinnvolle Regulierungen können Effizienzgründe sein: "Die Infrastruktur für den Schienenverkehr zum Beispiel kann mit Fug und Recht monopolisiert werden. Es macht wenig Sinn, wenn Einzelunternehmen eigene Schienennetze und Bahnhöfe bauen." Beim Glücksspielmarkt haben die Ökonomen indes wenig Gründe für Monopolisierung gefunden. "Der einzige ist tatsächlich die Suchtgefahr", sagt Rebeggiani, "aber da schießt man eindeutig mit Kanonen auf Spatzen." Rund 100.000 bis 300.000 Glücksspielsüchtige gebe es in Deutschland - eine eher kleine Zahl im Vergleich zu etwa 1,5 Millionen Alkoholikern. "Und der Alkoholmarkt ist abgesehen von Alters- und Werbebeschränkungen in Deutschland kaum reguliert." Zudem gebe es Widersprüchlichkeiten im Gesetz. Bei Geldspielautomaten seien Privatanbieter zugelassen. "Glücksspielsüchtige sind aber meistens Automatensüchtige. Lotto- oder Sportwettensüchtige muss man fast mit der Lupe suchen", sagt Rebeggiani. Daher plädieren die Wissenschaftler bei der Neuauflage des Staatsvertrags, die 2011 ansteht, für eine Neujustierung. Sinnvoll sei eine Mischung aus staatlichen und privaten Anbietern, die sich auf Konzessionen bewerben und einen Teil ihrer Einnahmen an den Staat abgeben müssten. "So gäbe es für den Staat kaum Einnahmeausfälle." Die Einnahmen aus Glücksspielen fließen vorwiegend in die Sport- und Kulturförderung beziehungsweise in soziale und karitative Projekte. "Die gut planbaren Einnahmen spielen in diesen Bereichen natürlich eine wichtige Rolle, aber fiskalisches Interesse der Regierenden darf laut Gesetz keine Rechtfertigung für ein Monopol sein."www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  9. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Verein zur Förderung des persönlichen Lebensstandards und Wohlbefinden der Mitglieder (?Verein Zukunft neu?), Wien/Österreich, am 30. September 2009 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts in Deutschland untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. View the full article
  10. - CDU und FDP vereinbaren im Koalitionsvertrag gegebenenfalls Prüfung eines Konzessionsmodells - Signalfunktion auch für andere Bundesländer Hamburg, 21.10.2009 – Ende vergangener Woche besiegelten die CDU und FDP in Schleswig-Holstein mit einer 57-seitigen Koalitionsvereinbarung ihr künftiges Regierungsbündnis – und das Ende des Glücksspielstaatsvertrages. Auf Seite sieben heißt es unter anderem: "Schleswig-Holstein kündigt den Glücksspielstaatsvertrag und drängt auf eine bundeseinheitliche Änderung der bestehenden Rechtslage... 
Sollte es keine bundeseinheitliche Regelung geben, werden CDU und FDP die Einführung eines eigenen Konzessionsmodells in Schleswig-Holstein prüfen." Der Glücksspielstaatsvertrag gilt seit dem 01.01.2008 für zunächst vier Jahre und würde am 31.12.2011 außer Kraft treten, wenn nicht mindestens 13 Bundesländer seine Verlängerung beschließen. "Wir begrüßen die Ankündigung aus Schleswig-Holstein", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Dies sollte ein Signal auch für andere Bundesländer sein, jetzt gemeinsam mit allen Marktteilnehmern eine maßvolle und sachgerechte Regelung für das deutsche Lotto und die Lotterien zu finden." Zur Bekämpfung einer vermeintlichen Suchtgefährdung schränkt der Glücksspielstaatsvertrag insbesondere die Werbung und den gewerblichen Vertrieb für das traditionelle "Lotto 6 aus 49" und die Klassenlotterien stark ein, während das ungleich suchtgefährlichere Automatenspiel außen vor gelassen wird. Bereits vor seinem Erlass wurde der Glücksspielstaatsvertrag deshalb in den Landtagen äußerst kontrovers diskutiert. Insbesondere die schleswig-holsteinische CDU hatte bis zuletzt eine verfassungs- und europarechtlich angemessene Regelung des Glücksspielmarktes gefordert. Mit Einführung des Staatsvertrages brachen, wie von Wirtschaftsexperten prognostiziert, die Einnahmen der Bundesländer aus dem Glücksspielbereich um 30 Prozent ein, nicht zuletzt auch durch das Internetverbot für Lotterien. Quelle: Deutscher Lottoverbandwww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  11. VG München, Beschluss vom 7. September 2009, Az. M 22 S 09.3403 Die Werbung des Fußballvereins FC Bayern München mit dem Schriftzug „free-bwin.com“ (insbesondere auf den Banden in dem Fußballstadion Allianz-Arena, auf Presse- und Interviewwänden und auf der Geschäftsstelle) ist nach Ansicht des VG München von ihrer tatsächlichen - und intendierten - Wirkung her nicht Werbung für die auf der Website „free-bwin.com“ angebotene kostenlose Pokerschule, sondern wegen des prägenden Firmenlogos „bwin“ im Schriftzug Werbung für das nach Ansicht des Gerichts in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der „bwin“-Gruppe. Die Werbung mit "free-bwin.com" ist deshalb als unerlaubt und gemäß § 5 Abs. 4 GlüStV verboten anzusehen (Rn. 67).www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  12. Anmerkung: Die Entscheidung betrifft Umsätze aus Geldspielgeräten. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 117/2009 vom 14. Oktober 2009 Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren der Umsatzsteuerfestsetzung. Streitig ist, ob das Finanzgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 3 FGO) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die umsatzsteuerpflichtige Beschwerdeführerin, dass einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftliche Verhältnisse eine Sicherheitsleistung nicht zuließen, der Rechtsvorteil der Aussetzung trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids grundsätzlich nicht versagt werden dürfe. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass das Finanzgericht die Anordnung der Sicherheitsleistung verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet hat. Die gesetzliche Möglichkeit, wonach die Anordnung einer Sicherheitsleistung auch zu unterbleiben hat, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige auch im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten, hat das Finanzamt in der Entscheidung unter Verkennung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) versagt. Statt der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung für die Beschwerdeführerin durch entsprechende Aufklärung und substantiierte Auseinandersetzung mit den vorliegenden Erkenntnissen im einzelnen nachzugehen, hat sich das Finanzgericht auf die abstrakte rechtliche Erwägung zurückgezogen, dass von einer Sicherheitsleistung dann nicht abzusehen sei, wenn es um Steuerforderungen gehe, die laufend entstünden, weil das steuerpflichtige Unternehmen dann laufende Erlöse zurückhalten und diese als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen könne. Das Finanzgericht nimmt damit in Kauf, dass dem Steuerschuldner die Aussetzung der Vollziehung einer Steuerforderung trotz ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit nur gegen die Leistung einer Sicherheit gewährt wird, selbst wenn deren Aufbringung mit einer unbilligen Härte für ihn verbunden wäre. Dass in Fällen einer aus laufend vereinnahmten Steuern resultierenden Steuerschuld die Leistung einer Sicherheit, wie das Finanzgericht offenbar meint, nie zu einer unbilligen Härte für den Steuerschuldner führen könne, ist nicht erkennbar und vom Finanzgericht auch nicht tragfähig begründet. Insbesondere setzt es sich nicht mit dem nahe liegenden allgemeinen Einwand auseinander, dass ein Unternehmer die laufend und künftig vereinnahmte Umsatzsteuer schon deshalb nicht als Sicherheitsleistung für alte Steuerschulden nutzbar machen kann, weil er diese Gelder ihrerseits als Steuern abführen muss. Diese Sichtweise des Finanzgerichts schränkt die dem Steuerpflichtigen vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbar ein. Die Entscheidung hat zur Folge, dass bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen unabhängig von seinen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen in aller Regel nicht von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden kann. Vielmehr wird von diesem Steuerpflichtigen verlangt, sich die entsprechenden Mittel aus den laufenden Einnahmen - hier also der laufend vereinnahmten Umsatzsteuer - zu verschaffen. Dies soll unabhängig von der Tatsache gelten, ob die betroffenen Steuerpflichtigen zu einer derartigen Rücklegung wirtschaftlich überhaupt in der Lage sind. Damit wird ganzen Gruppen von Steuerpflichtigen die Rechtsschutzmöglichkeit abgeschnitten, ohne Sicherheitsleistung die Aussetzung der Vollziehung auch eines ernsthaft in seiner Rechtmäßigkeit zweifelhaften Steuerverwaltungsakts zu erlangen, obwohl bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt in keiner Weise gewährleistet ist, dass der Steuerpflichtige in diesen Fällen wirtschaftlich hierzu stets in der Lage ist.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  13. Der Monatsbericht Oktober 2009 enthält u. a. einen Beitrag zur Entwicklung der staalichen Investitionsausgaben und einen Aufsatz zur Outputvolatilität auf einzel- und gesamtwirtschaftlicher Ebene. View the full article
  14. von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Kiel - Der heute veröffentlichten 57-seitige Koaltionsvertrag zwischen CDU und FDP sieht ein Ende des bislang in Deutschland bestehenden Glücksspielmonopols vor. Die neue schleswig-holsteinische Landesregierung soll demnach den Glücksspielstaatsvertrag kündigen. Ziel ist es, mit einer bundeseinheitlichen Änderung der Rechtslage das staatliche Glücksspielmonopol zu beenden. Der zum 1. Januar 208 in Kraft getretene Staatsvertrag, mit dem das Glücksspielmonopol noch einmal verschärft wurde, ist für vier Jahre angelegt, allerdings mit einer Verlängerungsmöglichkeit. Nach § 28 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags tritt er zum 1. Januar 2012 außer Kraft, wenn nicht 13 der Länder dessen Fortgeltung beschließen. Das Land Schleswig-Holstein wollte den Glücksspielstaatvertrag ursprünglich nicht zustimmen und favorisierte ein Alternativmodell, einen Staatsvertrag für Sportwetten mit einem Konzessionsmodell. Aus „fiskalischen Gründen“ stimmte das Land dem Glücksspielstaatsvertrag aber schließlich zu. Ziel der Neuregelung seien mehr Einnahmen, sagte Wolfgang Kubicki von der FDP. "Wir können uns durchaus vorstellen, dass uns andere Bundesländer folgen werden", ergänzte FDP-Landeschef Koppelin. Sollte es keine bundeseinheitliche Regelung geben, wollen CDU und FDP die Einführung eines eigenen Konzessionsmodells prüfen. Die bislang staatlichen Spielbanken Schleswig-Holstein sollen aus der HSH Nordbank herausgelöst und privatisiert werden. Mit der bevorstehenden Kündigung des Glücksspielstaatvertrags wächst der Druck auf die anderen Bundesländer, sich um eine Neuregelung zu bemühen. Bislang wollten diese den von viele Gerichten als verfassungswidrig und europarechtlich nicht haltbaren Status quo so lange wie möglich aufrecht erhalten.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  15. Professor Dr. Axel A. Weber, Präsident der Deutschen Bundesbank, anlässlich der Absolventenfeier des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Konstanz View the full article
  16. Professor Dr. Axel A. Weber, Präsident der Deutschen Bundesbank, Rede bei den Münsteraner Bankentagen 2009 – "Die Neuordnung des Finanzsystems" View the full article
  17. 15.10.2009 Entscheidungen der Europäischen Union haben auch Einfluss auf den Sport. So diskutierten die Sportdirektoren über die Finanzierbarkeit des Sports, die Europäische Kommission beschloss eine einfachere Visavergabe und befürwortet Lizensierungssysteme. Auf Einladung der schwedischen Ratspräsidentschaft haben sich am 1./2. Oktober die Sportdirektoren der EU-Mitgliedsstaaten in Solna, Schweden getroffen. Auf der Tagesordnung standen Themen, die für die künftige Entwicklung des Sports auf europäischer Ebene von hoher Bedeutung sind: die künftige Finanzierung des Sports ebenso wie sein spezifischer Charakter und seine Autonomie. Die Bedeutung der Rückflüsse aus Lotterie und Wetten für die Finanzierung des Sports in Europa ist erheblich. Vor diesem Hintergrund wurde positiv aufgenommen, dass der Europäische Gerichtshof (EUGH) im „Liga Portuguesa Urteil“ die Monopole der Mitgliedsstaaten gestärkt hat. Fast die Hälfte der Mitgliedsstaaten reformiert gerade ihre Gesetzgebung für das Glücksspiel. Angeregt durch einen Vortrag von Peter Limacher zur Betrugsbekämpfung des Europäischen Fußball-Verbandes (UEFA) in den Sportwetten waren sich die Teilnehmer einig, dass die Bewahrung der Integrität des Sports im Mittelpunkt der Reformen stehen sollte. Die EU-Kommission ließ durchblicken, dass sie einer Stärkung des Leistungsschutzrechtes für Sportveranstalter positiv gegenüber steht, um einen fairen finanziellen Ausgleich für Sportverbände aus Sportwetten sicherzustellen. Die EU-Kommission kündigte zudem an, Anfang 2010 ein Treffen zwischen Mitgliedsstaaten, Wettanbietern und Sportverbänden zu organisieren. Angesichts nationaler Zuständigkeit stellt sich allerdings die Frage, welche Ergebnisse auf europäischer Ebene erzielt werden können. Das EU-Büro der Vereinigung europäischer Nationaler Olympischer Komitees (EOC) ist als strategischer Partner an der Studie „Binnenmarkthindernisse zur Finanzierung des Sports in Europa“ beteiligt. Die Studie wird sich über 14 Monate erstrecken. Schon jetzt sei darauf verwiesen, dass Anfang 2010 Fragebögen an alle Dachsportverbände in Europa ausgeschickt werden. Quelle: Deutscher Olypmischer Sportbund (DOSB)www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  18. Mit erst jetzt bekanntgegebenem Urteil vom 15. September 2009 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. Februar 2009 zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war die Untersagung eines Pokerturniers im April 2008 und das landesweite Verbot zur zukünftigen Veranstaltung entsprechender Pokerturniere durch die Trierer Behörde. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kommt in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass Pokerveranstaltungen glückspielrechtlich unter folgenden Voraussetzungen unbedenklich sind: - Pro Turnier und Teilnehmer darf vom Veranstalter lediglich ein Unkostenbeitrag in Höhe von max. 15 Euro zur Ermöglichung der Teilnahme an dem Turnier erhoben werden. - Eine Erhöhung während des Spiels ("re-buy") ist nicht zulässig. - Der Veranstalter darf keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 60 Euro je Sachpreis ausloben. Die Sachpreise dürfen auch nicht teilweise aus den Unkostenbeiträgen der Teilnehmer finanziert werden. Die Beschränkung der Gewinne auf Sachpreise und deren wertmäßige Begrenzung auf einen Betrag von max. 60 Euro je Sachpreis ist von dem Veranstalter bei der Ankündigung der Pokerturniere an gut sichtbarer Stelle deutlich zu machen. Unter diesen Voraussetzungen unterliegen Pokerturniere nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht dem Glückspielstaatsvertrag, sondern den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die Untersagung von Pokerturnieren, die nicht im Einklang mit den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stehen, kann daher nicht durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erfolgen, vielmehr sieht das Gericht hierfür eine Zuständigkeit der Kommunen. Von diesem Grundsatz hat es nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn ein Veranstalter von Pokerturnieren die Veranstaltung nutzt, um Spieler gezielt für die Teilnahme an illegalen Pokerspielen - insbesondere im Internet - anzuwerben. Mit dem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage Stellung genommen und betont, dass die Glückspielbegriffe im Glückspielstaatsvertrag und im Strafrecht deckungsgleich sind. Demzufolge sei von einem Glückspiel nicht bereits dann auszugehen, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt geleistet wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig ist. Vielmehr sei über diesen Wortlaut des Glückspielstaatsvertrages hinaus erforderlich, dass das Entgelt nicht nur die Teilnahme an dem Spiel ermöglichen darf, es müsse gerade aus dem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachsen. Das Land hat zu dieser Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte bislang einen anderen Standpunkt vertreten. Es wird prüfen, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wird. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zugelassen. Quelle: Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz http://www.ism.rlp.de www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  19. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Zoltan Dinnjes, Birkenfeld, am 23. September 2009 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. View the full article
  20. LG München I verbietet Lotto Bayern Werbung mit falschen Jackpot-Angaben Die Reihe der Urteile und Entscheidungen gegen die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern wegen Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag setzt sich fort. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das LG München I am 06. Oktober 2009 erneut eine einstweilige Verfügung gegen den Freistaat Bayern. Anfang Mai hatte das Gericht Lotto Bayern verboten, in Bezug auf Höchstgewinne (Jackpot) mit unrichtigen Gewinnhöhen zu werben oder werben zu lassen (LG München I, Az. 33 O 8501/09). Auf Aufstellern und in Schaufenstern hatte eine Würzburger Annahmestelle im April einen Jackpot in Höhe von 18 statt 10 Millionen Euro beworben. Zehn Tage später hatte eine Münchener Annahmestelle mit einem Höchstgewinn von 3 Millionen statt 1 Millionen Euro geworben. Diese Angaben verstießen gegen den Glücksspielstaatsvertrag; Werbung darf danach nicht irreführend sein (§ 5 Abs. 2 S. 3). Dieser Verstoß ist kein Einzelfall. So hatte das LG München I im Juni diesen Jahres nach mündlicher Verhandlung seine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es Lotto Bayern verboten hatte, durch Ankündigung einer Sonderverlosung bei "KENO" im Internet zu werben (Az. 33 O 4084/09). Bereits im April hatte das Gericht der Staatlichen Lotterieverwaltung mit einer einstweiligen Verfügung verboten, für Sofortlotterien, insbesondere Bayernlose, extra Gehalt oder Astrolose im Internet zu werben (Az. 33 O 6492/09). Zudem war wiederholt bei Testkäufen festgestellt worden, dass in vielen der überprüften bayerischen Lottoannahmestellen Minderjährige ungehindert Rubbellose kaufen, KENO spielen oder Oddset-Sportwetten abgeben konnten. Im April hatte das LG München I daher der verantwortlichen Lotterieverwaltung verboten, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) den Kauf von Sofortlotterielosen, insbesondere Astro- und/oder Bayernlosen und die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen oder diese Handlung durch Dritte zu begehen (Az. 33 O 7561/09). In allen vier Fällen klagte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.. In den Verfahren waren die Prozessbevollmächtigten der beklagten Lotterieverwaltung intensiv bemüht, die Aktivlegitimation des GIG zu bestreiten. Das Landgericht ließ jedoch keinen Zweifel an der Anspruchsberechtigung des GIG, der seit Anfang diesen Jahres Hinweisen auf Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag nachgeht. Der GIG repräsentiert fast alle gewerblichen Akteure auf den deutschen Glücksspielmärkten jenseits des staatlichen Vertriebssystems der staatlichen Lottogesellschaften. Wäre das Bayerische Staatsministerium des Innern als behördliche Glücksspielaufsicht in Bayern ernsthaft gewillt, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen, das Marktverhalten von Lotto Bayern wirksam zu kontrollieren, hätte der GIG weniger zu tun. Die zahlreichen von ihm erwirkten Verurteilungen zeigen aber, dass Lotto Bayern als landeseigene Behörde im Unterschied zu ihren privaten Wettbewerbern keiner wirksamen Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung erklärter Kernforderungen des Glücksspielstaatsvertrags, z.B. des Spieler- und Jugendschutzes unterliegt. Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  21. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 5., 7. und 9.10.2009 – 3 B 321/09 u.a. – in mehreren Eilrechtsschutzverfahren das staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten vorläufig bestätigt. Den Antragstellern war die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im EU-Ausland ortspolizeilich mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Die hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzanträge, mit denen die Antragsteller die vorläufige Fortsetzung ihrer Wettgeschäfte bis zu einer abschließenden Entscheidung im Klageverfahren erreichen wollten, hatte das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Beschwerden nunmehr ebenfalls zurückgewiesen. In den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts ist im Wesentlichen ausgeführt, dass seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1.1.2008 das staatliche Sportwettenmonopol weder offensichtlich verfassungswidrig noch offensichtlich europarechtswidrig ist. Eine endgültige Entscheidung darüber wurde aber entsprechenden Klageverfahren vorbehalten. Die im Eilrechtsschutzverfahren maßgebliche Interessenabwägung wurde zugunsten des mit dem staatlichen Wettmonopol verfolgten Interesses an der Eindämmung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht getroffen. Die privaten Interessen der Vermittler an der vorläufigen Fortsetzung ihrer ohne Erlaubnis aufgenommenen Wettgeschäfte bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren mussten demgegenüber zurückstehen. Pressemitteilung des OVG vom 13. Oktober 2009www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  22. von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat kürzlich einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 5. Oktober 2009, Az. 3 L 473/09, abrufbar unter www.vewu.com). Das Gericht beurteilt den Ausgang der Hauptsache bei einer überschlagsmäßigen (sog. summarischen) Prüfung als offen, wobei nach Auffassung des Gerichts jedoch bessere Gründe für Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung sprechen. Hinsichtlich des Glücksspielstaatvertrags und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen äußert das Gericht „erhebliche rechtliche Bedenken“. Diese Zweifel sind nach Auffassung des VG zum einen durch die beiden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und zum anderen durch die Vorlagen deutscher Verwaltungsgerichte zum EuGH belegt. Das maßgeblich mit der Spielsuchtbekämpfung begründete Sportwettenmonopol erfülle nicht die Vorgaben einer kohärenten und systematischen Begrenzung. Hierzu müssten alle Glücksspiele in die Betrachtung einbezogen werden. Eine sektorale Betrachtungsweise lasse den Grundsatz der kohärenten und systematischen Bekämpfung ins Leere laufen. Bei einer Gesamtschau sei nicht nachvollziehbar, dass ein wesentlicher Teil der Glücksspiele mit erheblichen Suchtpotential (gewerbliche Pferdewetten und gewerbliches Automatenspiel) von den restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags ausgeschlossen seien. Durch Neufassung der Spielverordnung seien sogar höhere Spielverluste und erhöhte Spielfrequenz bei Spielautomaten ermöglicht worden. Das Gericht stellt darüber hinaus fest, dass die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen nicht wesentlich reduziert wurde. Auch sei Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio weiter erlaubt (S. 4). Der generelle Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht. Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung bzw. Annahme, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren und Auswüchse zu verhindern. Durch den Glücksspielstaatvertrag und das Ausführungsgesetz werde das staatliche Monopol und damit die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fortgeschrieben und damit die europäischen Dienstleister diskriminiert. Es gebe keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass allein die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols die unerlässliche Vorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes sei (S. 5). Durch das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) sei eine Klärung der deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht erfolgt. Der EuGH haben darin die Beschränkung in Portugal ausschließlich bezüglich der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen im Internet verbunden sind, betrachtet. Auch sei die Begründung des Monopols in den beiden EU-Mitgliedstaaten anders: „Nicht geklärt ist ferner die Kohärenzfrage. Mit diesem Problem brauchte der EuGH sich in Bezug auf Portugal nicht zu beschäftigen, weil sich der portugiesische Gesetzgeber zur Begründung des Sportwettenmonopols (nur) auf die Kriminalitätsbekämpfung und Manipulationsgefahr berufen hat und nicht, wie in Deutschland, auf die Suchtbekämpfung.“ Auch aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2009 (Az. 1 BvR 2410/08) ergebe sich nicht anderes. Dieses Verfahren betreffe lediglich den effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren gem. Art. 19 Abs. 4 GG. Eine Bewertung des Glücksspielstaatvertrags sei einer späteren verfassungsrechtlichen Überprüfung auf der Grundlage von Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 284 StGB, hinsichtlich der angesichts der Rechtsprechung des EuGH erhebliche bedenken bestünden, sei eine Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Anmerkung: Das VG Minden lehnt zutreffend den von einigen Verwaltungsgerichten vertretenen deutschen Sonderweg einer rein sektoralen Betrachtung der unterschiedlichen Glücksspielarten ab, der der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen ist. Von einer kohärenten Sach- und Rechtslage in Deutschland ist angesichts einer fast unverminderten Zahl von 26.000 Annahmestellen für das staatlichen Glücksspielangebot, von 8.500 Glücksspielgeräten in Spielbanken und von 220.000 Spielgeräten in Spielhallen und Gaststätten nicht ernsthaft auszugehen. Für das staatliche Glücksspielangebot wird weiter im Fernsehen Werbung gemacht (u. a. Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen). Auch auf den Webseiten der 16 staatlichen Landeslotteriegesellschaften wird – zum Teil grob unsachlich – das staatliche Glücksspielangebot beworben. Staatliche Angebote, wie etwa „Astrolose“ und „Horoskopscheine“, sind sicherlich nicht mit der angeblich verfolgten „Kanalisierung des Spieltriebs“ zu begründen. Das in Deutschland nach dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgericht alleine maßgebliche Argument der Spielsuchtbekämpfung ist damit sowohl verfassungsrechtlich wie auch europarechtlich nicht haltbar.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  23. Am 13. Oktober findet in Zusammenhang mit der Großen Anfrage der Fraktionen der CDU, SPD, GRÜNE, FDP/DVP und der darauf folgenden Antwort der Landesregierung (Drucksache 14/4936) eine öffentliche Anhörung im Haus des Landtags (Stuttgart) statt. Dieser Anfrage war ein Antrag der Fraktion Grüne mit einer Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales voraussgegangen (Drucksache 14/2881). Die Stellungnahme von Herrn Prof. Becker (Forschungsstelle Glücksspiel) ist abrufbar unter: https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/uploads/media/SchriftlicheStellungnahmeBW.pdfwww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  24. Altersverifikationssystem [verify-U] sorgt für rechtskonforme Sicherheit Mainz, 12.10.2009: Der Online-Automatencasino Betreiber "Playbay" Automatenspiele im Internet GmbH setzt auf seiner Plattform www.daddelcasino.de ab sofort das Altersverfikationssystem [verify-U] der Cybits AG ein. "Wir wollen unseren Usern ein deutsches Onlineangebot zur Verfügung stellen, ohne ihm den bitteren Beigeschmack der Illegalität zuzumuten. Wenn dies bedeutet, dass wir nicht alle Spielmöglichkeiten bieten können, wie zahlreiche Online-Casinos mit Stammsitz im teilweise nahezu rechtsfreien Ausland, nehmen wir das gerne in Kauf. Denn das, was wir bieten, ist qualitativ hochwertiger Spielspaß, legal und sicher. Hierzu gehört selbstverständlich auch die strenge Einhaltung des Jugendschutzes." so die Firmenleitung der "Playbay"Automatenspiele im Internet GmbH. Im Gegensatz zu vielen anderen Anbietern, die aufgrund der strengen gesetzlichen Regelungen in Deutschland ihre Angebote aus dem weniger reglementierten Ausland ins Internet stellen, sind Unternehmenssitz, Gerichtsstand, Serverstandort und sämtliche Bankverbindungen der "Playbay" Automatenspiele im Internet GmbH in Deutschland. Des Weiteren verfügt das Unternehmen über eine deutsche behördliche Genehmigung zum Betrieb des Online-Automatencasinos. Folgerichtig verpflichtet sich der Betreiber auch zur Einhaltung der im internationalen Vergleich sehr strengen deutschen Vorschriften zum Kinder- und Jugendschutz. Was bisher die visuelle Zutrittsprüfung von Personen beim Betreten der ca. 7000 zugelassenen Spielhallen in Deutschland ist, übernimmt beim Online Betrieb über das Internet das bekannte Altersverifikationssystem [verify-U]. Das System [verify-U] der Cybits AG prüft gesetzeskonform gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) die Identität des Nutzers und stellt dabei fest, ob die Person 18 Jahre oder älter ist. Ist dieser Nachweis gelungen, wird der Nutzer als volljährig in die [verify-U]-Datenbank eingetragen. Der Nutzer hat dann eine digitale Identität, mit der er sich bei jedem Zugang zu DaddelCasino über sein Passwort und eine Hardwarekomponente authentifizieren muss. Als Hardwarekomponente können Endgeräte wie Handy und PC verwendet werden, die vorher in der [verify-U] Geräteverwaltung registriert werden müssen. Nutzer, die die Altersverifikation bereits bei einem anderen Anbieter, der auch das Cybits-System [verify-U] einsetzt, durchlaufen haben, können sich mit Ihrer [verify-U]-Identität direkt als volljährig ausweisen und die Angebote des Online-Casinos sofort nutzen. Sie müssen sich lediglich bei DaddelCasino registrieren. "Wir freuen uns sehr, dass die "Playbay" Automatenspiele im Internet GmbH ihre Verantwortung gegenüber Minderjährigen so ernst nimmt und wir mit unserem etabliertem Altersverifikationssystem [verify-U] sicher stellen, dass nur Erwachsene um Geld spielen können und Kindern die digitale Glücksspiel-Welt verwehrt wird." so Hansjürgen Keiling, Vertriebsdirektor der Cybits AG. Unternehmensinformation / Kurzprofil: Über die Cybits AG Die Cybits AG ist ein auf Kinder- und Jugendschutzlösungen spezialisiertes Unternehmen. Als Gründungsmitglied der Initiative ?Ein Netz für Kinder? hat Cybits sich besonders für einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz in Deutschland engagiert und Software zur Verfügung gestellt, mit der Eltern ihre Kinder bis 12 Jahre kostenlos auf dem PC mit einem sicheren Surfraum ausstatten können. Zu den weiteren Angeboten des Unternehmens gehören softwarebasierte Konzepte für die Abwicklung von rechtsgültigen, sicheren Transaktionen über Internet, Mobilfunk und TV-Kabel spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. Zum Leistungsportfolio gehören Lösungen für die Bereiche Personenidentifikation, Altersverifikation, sicheres Handeln im Internet, sicheres mobiles Bezahlen im Internet sowie Billing-Services und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr. Das Unternehmen sieht sich als Partner für Unternehmenskunden und Konsumenten, wenn es um "Secure Internet Communication & Transactions" geht. Kernprodukt bildet das eigenentwickelte Personenidentifikations- und Altersverifikationssystem [verify-U] (www.verify-u.de). Weitere Informationen stehen unter www.cybits.de zur Verfügung. Weitere Infos zur Pressemeldung: http://www.cybits.de PresseKontakt / Agentur: Pressekontakt Cybits AG Marketing & PR on demand Frau Andrea Fischedick Brahmsstrasse 7 63225 Langen Tel.: +49 (0)6103 202 1885 Fax: +49 (0)6103 202 9487 Email: fischedick(at)mupod.de www.mupod.dewww.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article
  25. von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Mit Urteil vom 6. Oktober 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Spanien wegen der diskriminierenden Besteuerung von Glücksspielen verurteilt (Rechtssache C-153/08). Die Europäische Kommission konnte damit das Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien in dem wesentlichen Punkt erfolgreich abschließen. Die Europäische Kommission hatte in der Klageschrift gegen Spanien eine gegen Europarecht verstoßende diskriminierende Besteuerung geltend gemacht. Nach der spanischen Regelung sind nämlich Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der Loterías y Apuestas del Estado (staatliches Unternehmen für Lotterien und Wetten) und von Stellen oder Einheiten der Autonomen Gemeinschaften (vergleichbar den Bundesländern) veranstaltet würden, sowie aus vom Spanischen Roten Kreuz oder von der ONCE (Organización Nacional de Ciegos Españoles, die nationale Organisation der spanischen Blinden) veranstalteten Losziehungen von der Einkommensteuer befreit. Diese Steuerbefreiung ist nach Überzeugung des EuGH diskriminierend, da sie bewirkt, dass die Gewinne, die von in dieser Vorschrift aufgezählten Einrichtungen ausgezahlt werden, günstiger behandelt werden. Somit stellt diese Steuerregelung eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zum Nachteil von öffentlichen Einrichtungen und sozial oder karitativ tätigen gemeinnützigen Einrichtungen dar, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die dieselben Ziele verfolgen wie die in dieser Vorschrift aufgeführten Einrichtungen (Rn. 34). Diese Diskriminierung ist nach Ansicht des EuGH nicht gerechtfertigt. Eine derartige Beschränkung könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn die vom spanischen Gesetzgeber verfolgten Ziele Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne des Art. 46 Abs. 1 EG zugeordnet werden könnten und wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stünden (Rn. 38). Behörden eines Mitgliedstaats dürften jedoch nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begingen. Darüber hinaus sei der generelle Ausschluss dieser Einrichtungen von der Steuerbefreiung als unverhältnismäßig anzusehen, da er über das hinausgehe, was zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich sei. Es gibt nämlich mehrere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Einrichtungen zu kontrollieren (Rn. 39). Zu der Bekämpfung der Glücksspielabhängigkeit habe Spanien nichts vorgetragen, woraus hervorginge, dass diese Krankheit in der Bevölkerung Spaniens so weit verbreitet wäre, dass sie als Gefahr für die öffentliche Gesundheit angesehen werden könnte (Rn. 40). Das angebliche Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht werde auch nicht kohärent verfolgt: „Ferner ist die Steuerbefreiung der Gewinne (…) geeignet, die Verbraucher zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen und Wetten, für die diese Befreiung gilt, zu ermuntern und damit nicht geeignet, die Verwirklichung des angeblich verfolgten Ziel in kohärenter Weise zu gewährleisten. Da die streitige Steuerbefreiung die Typologie der verschiedenen Spiele nicht berücksichtigt, kann das Königreich Spanien schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, mit der Steuerbefreiung werde das Ziel verfolgt, die Spiellust der Spieler auf bestimmte Spiele zu lenken, deren Ablaufmodalitäten ein geringeres Abhängigkeitspotenzial aufwiesen.“ Die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen und gemeinnützigen Projekten können nach Auffassung des EuGH nicht als sachliche Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit angesehen werden (Rn. 43). Wirtschaftliche Gründe gehörten nicht zu den Gründen im Sinne von Art. 46 EG, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könnten.www.wettrecht.de Tel. 0700 / WETTRECHT View the full article

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