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whipsaw

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Alle Inhalte von whipsaw

  1. Saxobank. Sorry, hatte ich vergessen.
  2. Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Auslegung einzelner Begriffe der §§ 31 Abs. 2 S. 4, 34b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit der Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung - FinAnV) -------------------------------------------------------------------------------- Dieses Schreiben dient der Erläuterung der Auslegung einzelner für die Anwendung des § 34b WpHG i.V.m. der FinAnV besonders wichtiger Begriffe durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). § 34b WpHG, die FinAnV und dieses Schreiben stellen Mindestanforderungen dar. Journalisten sind unter den Voraussetzungen des § 34b Abs. 4 WpHG vom Anwendungsbereich des § 34b Abs. 1, 2 und 5 WpHG und dieses Schreibens ausgenommen. Die bisherigen Auslegungsschreiben der BaFin zu § 34b WpHG vom 16. Dezember 2003, 01. September 2005 und 08. Februar 2006 werden durch dieses Schreiben ersetzt. 1. Analyse von Finanzinstrumenten Im WpHG sowie der FinAnV finden zwei unterschiedliche Finanzanalysebegriffe Verwendung, die für die Zwecke dieses Schreibens im Folgenden als Finanzanalysen im engeren Sinne (i.e.S.) und Finanzanalysen im weiteren Sinne (i.w.S.) bezeichnet werden. Der Begriff der Finanzanalyse i.e.S. ist in § 34b Abs. 1 S. 1 WpHG definiert. Eine Finanzanalyse i.e.S. liegt demnach vor, wenn eine Information über ein Finanzinstrument im Sinne von § 34b Abs. 3 WpHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2b WpHG oder dessen Emittenten, die eine direkte oder indirekte Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthält, einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll. Auf die Art und Weise der Darbietung der Finanzanalyse (schriftlich, elektronisch oder auf sonstige Weise, wie z.B. im Rahmen von öffentlichen Auftritten) kommt es dabei nicht an. Daneben findet der Begriff Finanzanalyse in § 34b Abs. 5 S. 3 WpHG sowie in § 5a Abs. 1 S. 1 FinAnV in einem erweiterten Sinne Anwendung und umfasst Finanzanalysen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2b WpHG (ohne die in § 34b Abs. 3 WpHG vorgenommene Einschränkung) oder deren Emittenten, die von diesen an Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung wahrscheinlich ist. Die Vorschriften für Finanzanalysen i.w.S. gelten damit nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese haben zu prüfen, ob es sich möglicherweise um eine Finanzanalyse i.w.S. handelt, sofern keine Finanzanalyse i.e.S. vorliegt, weil entweder kein Finanzinstrument i.S.d. § 34b Abs. 3 WpHG Gegenstand der Bewertung ist, oder weil die Analyse nicht einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll. Eine Finanzanalyse i.w.S. ist dann gegeben, wenn sich die Analyse auf ein Finanzinstrument i.S.d. § 2 Abs. 2b WpHG bezieht und/oder unter Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens verbreitet werden soll. Da die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen eine Wertpapiernebendienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 3a Nr. 5 WpHG ist, gelten für von Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstellte Finanzanalysen grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des sechsten Abschnitts des WpHG, sofern diese inhaltlich auf Finanzanalysen anwendbar sind. [1]Die bestehenden rechtlichen Anforderungen an Finanzanalysen i.e.S. bleiben davon unberührt. 2. Information über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthält (§§ 2 Abs. 3a Nr. 5, 34b Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 3 WpHG) Eine Finanzanalyse setzt voraus, dass eine Information über ein oder mehrere Finanzinstrument/e oder dessen/deren Emittenten erstellt wird, die eine Empfehlung eines Finanzinstrumentes für eine bestimmte Anlageentscheidung (z.B. "kaufen"/"verkaufen" oder ein Preis-/Kursziel) beinhaltet. a) Eine Information über ein Finanzinstrument oder dessen Emittenten, die eine Empfehlung beinhaltet, liegt vor, wenn neben der Empfehlung bei einer materiellen Gesamtbetrachtung aller Umstände der Eindruck hervorgerufen wird, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem betreffenden Finanzinstrument oder dessen Emittenten stattgefunden hat. Eine Untersuchung des Finanzinstruments oder seines Emittenten, insbesondere eine Auswertung oder Bewertung von Unternehmensfinanz- oder Markthandelsdaten, ist dafür nicht zwingend erforderlich. Es reicht in der Regel aus, wenn durch die Tatsachen, Meinungen und/oder Kommentare, die im Zusammenhang mit der Empfehlung mitgeteilt werden oder - in Ausnahmefällen - durch die Art der Darbietung oder des Kontextes, in welchem die Empfehlung steht, der Anschein einer entsprechenden inhaltlichen Auseinandersetzung begründet wird. Eine bloße Empfehlung, ohne dass zugleich der Eindruck einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Finanzinstrument oder dessen Emittenten vermittelt wird, genügt anderseits nicht für die Erstellung einer Finanzanalyse. Hiervon zu unterscheiden sind Sachverhalte, bei denen die bloße Empfehlung als Zusammenfassung einer von einem Dritten erstellten Finanzanalyse nach § 34b Abs. 2 WpHG anzusehen ist. Unter den genannten Voraussetzungen kann auch eine technisch orientierte Betrachtung eines Finanzinstruments, die aus Kursverläufen der Vergangenheit zu erwartende künftige Entwicklungen ableitet oder ein Branchenreport, der mehrere Unternehmen behandelt und eine Empfehlung beinhaltet, eine Finanzanalyse sein. Keine Finanzanalyse ist dagegen beispielsweise die Abbildung eines reinen Kurscharts, sofern der zukünftige Kursverlauf nicht prognostiziert wird, die Untersuchung eines Index, ein Bericht, der das volkswirtschaftliche, politische oder das Marktumfeld analysiert, ohne einzelne Finanzinstrumente zu empfehlen, das Musterdepot, wenn zu den enthaltenen Finanzinstrumenten oder deren Emittenten keine weiteren Informationen gegeben werden, die den Eindruck einer inhaltlichen Auseinandersetzung hervorrufen, die Portfolioempfehlung, die sich auf Regionen oder Branchen bezieht und keine einzelnen Finanzinstrumente oder deren Emittenten anspricht, der Optionsscheinrechner oder ein vergleichbares Instrument, mit dessen Hilfe aufgrund allgemein anerkannter Algorithmen statistische Daten ausgewertet werden, die reine Produktbeschreibung, die Unternehmensbeschreibung ohne direkte oder indirekte Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung, reines Werbematerial (z.B. Werbe- und sonstiges Informationsmaterial zur Vertriebsunterstützung), sofern es nicht den Anschein einer unvoreingenommenen Information erweckt und keine Werbemitteilung i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 WpHG darstellt (s.u.), die bloße Wiedergabe von Unternehmensnachrichten ohne direkte oder indirekte Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erstellte Information (z.B. Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG, Börsenzulassungs- oder Verkaufsprospekt, Information einer Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft nach dem Investmentgesetz), die ohne den Eindruck einer inhaltlichen Auseinandersetzung zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten abgegebene Anlageempfehlung ("Wir empfehlen die X-Aktie zum Kauf"), die bloße Zusammenstellung eigener Empfehlungen (Empfehlungslisten); bei Listen mit Zusammenfassungen von Finanzanalysen Dritter ist jedoch § 34b Abs. 2 WpHG zu beachten. B ) Für eine Finanzanalyse ist stets auch eine Empfehlung eines Finanzinstrumentes oder dessen Emittenten erforderlich (s.o. unter a)). Solche Empfehlungen für bestimmte Anlageentscheidungen werden direkt ausgesprochen, beispielsweise in Form der Empfehlung, bestimmte Finanzinstrumente zu kaufen, zu halten oder zu verkaufen, oder sie erfolgen indirekt, etwa indem bestimmte Kursziele genannt werden. Bei einer indirekten Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Äußerung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, wie der aktuelle oder zukünftige Kurs bzw. Wert eines Finanzinstruments beurteilt wird. Eine Bewertung, die für den Empfänger deutlich erkennbar lediglich vergangene Ereignisse darstellt oder beurteilt ohne zugleich Stellung zum gegenwärtigen oder künftigen Wert oder Kurs des Finanzinstrument zu nehmen, stellt keine indirekte Anlageempfehlung dar (z.B. Ranking-Listen aufgrund der Betrachtung der zurückliegenden Performance eines Finanzinstruments). Dementsprechend stellt auch die Erläuterung bereits abgeschlossener Transaktionen im Rahmen der individuellen Vermögensverwaltung oder einer Fondsverwaltung in der Regel keine indirekte Anlageempfehlung dar. Indirekte Empfehlungen können unter den genannten Voraussetzungen beispielsweise bei den folgenden Aussagen vorliegen: "Die Aktie ist überbewertet" "Die Anleihe ist unterbewertet" "Der Fonds / das Zertifikat verfügt über hohes Erholungspotential" "Outperformer" "Underperformer" "Bullische Aktien" "Bärische Aktien" "Unsere Besten" "Tipp des Tages" "Trading-Idee" "Top Player" 3. Einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll (§ 34b Abs. 1 S. 1 WpHG) Eine Finanzanalyse im Sinne von § 34b Abs. 1 S. 1 WpHG setzt voraus, dass die Finanzanalyse - gegebenenfalls auch von vornherein durch einen Dritten - einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll. Dies ist der Fall, wenn die Finanzanalyse nicht lediglich für interne Zwecke, sondern für die Öffentlichkeit oder Verbreitungskanäle im Sinne der Richtlinien 2003/6/EG,[2] 2003/125/EG[3] sowie 2006/73/EG[4] bestimmt ist. Ein Verbreitungskanal ist ein Kanal, der die Finanzanalyse einer entsprechend großen Anzahl von Personen zugänglich macht, die einer Verbreitung an die Öffentlichkeit gleichkommt (z.B. Auslage in den Geschäftsräumen, Internet, sonstige Medien, aber auch ein entsprechend großer Post- oder E-Mail-Verteiler). Eine Finanzanalyse liegt nicht vor, wenn die Empfehlung für eine konkrete, die individuellen Verhältnisse eines bestimmten Kunden berücksichtigende Anlageberatung erstellt wird. Eine auf die individuelle Situation des Beratenen zugeschnittene und z.B. dessen persönliche, finanzielle oder steuerliche Verhältnisse berücksichtigende Empfehlung im Rahmen einer Anlageberatung ist nicht schon deshalb gegeben, weil sie gegenüber ausgewählten Kunden, etwa in Verbindung mit einem persönlichen Anschreiben, abgegeben wird. Entscheidend ist, dass die der Empfehlung zu Grunde liegenden Erwägungen inhaltlich die Situation des konkreten Kunden bzw. der konkreten Kundengruppe bereits bei der Erstellung der Empfehlung berücksichtigen und sich dies in einer persönlichen Empfehlung niederschlägt.[5] Informelle kurzfristige Anlageempfehlungen, die aus der Verkaufs- oder Handelsabteilung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens stammen und an die Kunden weitergegeben werden (z.B. "Sales-Notes" und "Morning-Notes") stellen keine Finanzanalysen i.e.S. dar. Voraussetzung ist insoweit jedoch, dass sie nicht der Öffentlichkeit oder einer großen Anzahl von Personen, beispielsweise über Verbreitungskanäle oder die Medien, zugänglich gemacht werden oder gemacht werden sollen (s.o.). Die Bezeichnung der Information ist für die Einordnung nicht entscheidend. Die Frage, ob informelle kurzfristige Anlageempfehlungen, die aus der Verkaufs- oder Handelsabteilung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens stammen und an die Kunden weitergegeben werden, als Finanzanalysen i.w.S. anzusehen sind, erfordert im Interesse einheitlicher Rahmenbedingungen aller Marktteilnehmer eine Klärung auf europäischer Ebene. Vorbehaltlich einer solchen wird die bisher für Finanzanalysen i.e.S. getroffene Regelung bis auf Weiteres auch auf Finanzanalysen i.w.S. angewandt. 4. Öffentlich verbreiten und weitergeben (§ 34b Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 5 S. 3 WpHG) Eine Finanzanalyse wird dann gemäß § 34b Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 5 S. 3 WpHG öffentlich verbreitet, wenn sie der Öffentlichkeit oder einer großen Anzahl von Personen zugänglich gemacht wird (z.B. durch Postversand, per E-Mail oder durch Einstellen in das Internet). Ein bloßer Ausschlusshinweis (Disclaimer) verhindert nicht, dass die Finanzanalyse öffentlich verbreitet wird. Für die öffentliche Verbreitung ist es nicht von Bedeutung, ob die Finanzanalyse dem Empfänger bereits aus anderen Quellen bekannt ist oder hätte bekannt sein können. Eine Finanzanalyse wird dann weitergegeben, wenn diese von einer anderen Person als derjenigen, die für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortlich ist, zugänglich gemacht wird. Die Zahl der Empfänger der Finanzanalyse ist bei der Weitergabe nicht entscheidend. Der Weitergeber einer Finanzanalyse darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass das für die Erstellung der Analyse verantwortliche Unternehmen seine Verpflichtungen aus § 34b WpHG und der FinAnV ordnungsgemäß erfüllt hat, sofern es sich bei dem für die Erstellung verantwortlichen Unternehmen um ein inländisches, durch die BaFin beaufsichtigtes Unternehmen handelt. Hiervon ist bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie nach § 34c WpHG angezeigten Personen auszugehen. Für journalistisch tätige Unternehmen gilt dies, wenn Sie entweder nach § 34c WpHG bei der BaFin angezeigt sind oder aber gem. § 34b Abs. 4 WpHG über eine mit den Bestimmungen des § 34b Abs. 1, 2 und 5 sowie des § 34c WpHG vergleichbare Selbstregulierung verfügen. Von einer solchen Anzeige bzw. Selbstregulierung darf in Ermangelung von Anhaltspunkten für das Gegenteil ausgegangen werden. Von der dargestellten Regelung ausgenommen sind Sachverhalte, bei denen der Ersteller die an eine Finanzanalyse zu stellenden Anforderungen evident nicht eingehalten hat, etwa weil die Analyse ausdrücklich nur zur internen Verwendung im Konzern oder Finanzverbund bestimmt ist. Für die Weitergabe von Finanzanalysen, die in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erstellt worden sind, gelten die gemachten Ausführungen entsprechend, sofern das für die Erstellung verantwortliche Unternehmen der Aufsicht des jeweiligen Mitgliedsstaates unterliegt. Für Finanzanalysen, die außerhalb des EWR erstellt worden sind, gilt das zuvor Gesagte entsprechend, wenn die Finanzanalyse vor der Weitergabe bzw. öffentlichen Verbreitung im Inland bereits in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR weitergegeben bzw. öffentlich verbreitet wurde und dieser Vorgang der Aufsicht des betreffenden Mitgliedsstaates unterliegt. In Fällen, in denen die Finanzanalyse weder gemäß den vorgenannten Grundsätzen in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR erstellt, weitergegeben oder zuvor öffentlich verbreitet wurde, gelten diese Ausführungen nicht. Da hier eine Überwachung der Einhaltung der europäischen Vorgaben durch eine andere zuständige Stelle nicht sichergestellt ist, bleibt derjenige, der die Finanzanalyse in Deutschland weitergibt oder öffentlich verbreitet dafür verantwortlich, im Rahmen des ihm Möglichen selbst zu prüfen, ob die Finanzanalyse in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 34b WpHG und der FinAnV erstellt worden ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist eine öffentliche Verbreitung oder Weitergabe im Inland unzulässig (§ 34b Abs. 1 S. 2 WpHG). 5. Werbemitteilungen i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 WpHG Bei Werbemitteilungen i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 WpHG handelt es sich um von Wertpapierdienstleistungsunternehmen verbreitete Finanzanalysen i.e.S. oder i.w.S., bei deren Erstellung die Organisationsvorschriften des § 33b Abs. 5 und 6 WpHG sowie des § 34b Abs. 5 WpHG in Verbindung mit § 5a FinAnV oder vergleichbare ausländische Vorschriften ganz oder teilweise nicht eingehalten wurden. Im Gegenzug für die Nichteinhaltung dieser organisatorischen Maßnahmen müssen solche Finanzanalysen gemäß § 31 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 WpHG eindeutig als Werbemitteilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis versehen sein, dass sie nicht allen gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen genügen und dass sie einem Verbot des Handels vor der Veröffentlichung von Finanzanalysen (vgl. § 33b Abs. 5 und 6 WpHG) nicht unterliegen. Außer den genannten Organisationsvorschriften finden im übrigen jedoch, soweit jeweils einschlägig, alle Vorschriften zur sachgerechten Erstellung und Darbietung sowie Offenlegung von Interessenkonflikten Anwendung. Die vorgenannten Ausführungen gelten nicht für reines Werbematerial, da es sich hierbei nicht um Finanzanalysen handelt (siehe oben unter 2. a)). Für dieses bedarf es weder einer besonderen Kennzeichnung, noch eines besonderes Hinweises gemäß § 31 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 WpHG. 6. Sonstige Rechtsbegriffe Ferner ist bislang die Frage ungeklärt, wie einige weitere unbestimmte Rechtsbegriffe in § 34b WpHG und der FinAnV zu interpretieren sind. Problematisch sind insoweit insbesondere die Definition des Begriffs "verbundenes Unternehmen", die Berechnung der "wesentlichen Beteiligung" gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 FinAnV, die Frage, welche Fallgestaltungen als "sonstige bedeutende finanzielle Interessen" gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 e) FinAnV offen zu legen sind und die Frage, welcher Zeitraum noch als "zeitnahe" Erhebung der offen zu legenden Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 FinAnV zu bewerten ist. Nach Abwägung der zu berücksichtigenden Argumente habe ich entschieden, hinsichtlich dieser unbestimmten Rechtsbegriffe in absehbarer Zeit weiterhin keine allgemeinen, konkretisierenden Auslegungsleitlinien zu veröffentlichen. Es bleibt vielmehr grundsätzlich den Unternehmen überlassen, ausgehend von ihrer jeweiligen konkreten Situation eine angemessene Lösung für ihre Offenlegungspraxis zu entwickeln. Die konkrete Ausgestaltung der rechtlichen Anforderungen wird damit in die Verantwortung der einzelnen Unternehmen gelegt, die sachgerechte, ihrer jeweiligen Situation angemessene Vorkehrungen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu treffen haben. Durch diese Maßnahme soll die Eigenverantwortung der Unternehmen gestärkt und die europaweite Verwendung von Analysen von Finanzinstrumenten erleichtert werden. Die BaFin wird die getroffenen Regelungen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit näher betrachten. 7. Anforderungen gemäß § 31d WpHG und die Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten der Finanzanalysten durch Emittenten im Rahmen von Analystenkonferenzen und -veranstaltungen Eine Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten seitens des Emittenten für Analysten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen soll wegen des Auftretens möglicher Interessenkonflikte grundsätzlich unterbleiben. Ich gehe daher davon aus, dass sich bereits heute bei den Marktteilnehmern die Praxis durchgesetzt hat, die Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten durch Emittenten ebenso abzulehnen, wie dies bei Präsenten von Emittenten an Finanzanalysten der Fall ist. Die Beachtung dieser Verhaltensgrundsätze (im Sinne einer "best practice") stellt für Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Form der Erfüllung der Vorschriften des § 31d Abs. 2 WpHG i.V.m. § 5a Abs. 2 Nr. 2 FinAnV dar. Allen anderen Personen wird unter Hinweis auf den Erwägungsgrund (37) der Richtlinie der EU-Kommission 2006/73/EG empfohlen, sich ebenfalls an diesen Grundsätzen zu orientieren. Ich bitte in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die genannten Grundsätze in gleicher Weise von den Analystenverbänden DVFA und GCFAS in ihren Standesregeln getragen werden. -------------------------------------------------------------------------------- [1] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4028 vom 12.01.2007, S. 67: "§ 34b Abs. 6 wird aufgehoben, da die hierin enthaltenen Regelungen nun durch die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie in den Vorschriften des § 31 Abs. 1 enthalten sind." [2] ABl. der EG Nr. L 96/16 vom 12.04.2003 [3] ABl. der EG Nr. L 339/73 vom 24. 12.2003 [4] Abl. der EG Nr. L 241/26 vom 02.09.2006 [5] Weitere Informationen zum Tatbestand der Anlageberatung finden sich in dem gemeinsamen Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung (abrufbar unter www.bafin.de). Geschäftszeichen: WA 36 - Wp-2002-2007/0006 Bonn/Frankfurt, den 21.12.2007 © 2007 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  3. Aus dem aktuellen Newsletter... Bei flatex ab sofort auch Handel an Auslandsbörsen möglich Gestartet wird mit den Börsenplätzen in USA, in Kanada, in Österreich und an der Euronext. Der Onlinebroker bietet auch hier wieder einen Fixpreis pro Order an. Beim Onlinebroker flatex können ab sofort auch Wertpapiere direkt an den Börsen in den USA, in Kanada, in Österreich und an der Euronext (Amsterdam, Brüssel, Lissabon, Paris) gehandelt werden. Im Frühjahr 2008 soll der Börsenplatz Mailand in Italien folgen. Auch beim Handel an den Auslandsbörsen bleibt flatex seinem Motto "einfach günstig handeln" treu: Die Order wird unabhängig von der Höhe des Ordervolumens zu einem Fixpreis von 24,90 Euro inklusive aller Teilausführungen und Fremdkosten angeboten. Die einzige Ausnahme bildet die Börse Wien in Österreich: Hier kostet die Order 19,90 Euro zzgl. Fremdspesen. Auf der erst kürzlich für aktive Trader ins Leben gerufenen Handelsplattform flatex-Trader ist der Handel an Auslandsbörsen für das erste Halbjahr 2008 vorgesehen. Dann können ausländische Titel auch über das Trading-Tool schnell und einfach direkt an der jeweiligen Heimatbörse gehandelt werden. © 2007 Flatex
  4. Ob das als Marketingaktion geplant war oder ob hier am lebenden Patienten herumgedoktert wurde, kann nicht mit 100-prozentiger Sicherheit gesagt werden. Für uns Verbraucher bedeutet dieses Beispiel, nicht alles, jedem und sofort zu glauben. Selbst wenn wir ES "mit eigenen Augen" gesehen haben ;) ;) Zwischen den Screenshots lagen keine 12 Stunden Original: http://img210.imageshack.us/img210/8629/saxoalt1et2.jpg "Special Offer": http://img256.imageshack.us/img256/5720/saxoneu1hl6.jpg "The Day After": http://img256.imageshack.us/img256/6610/saxonneu2tb6.jpg Hinweis in eigener Sache: Bei den Screenshots handelt es sich um keine Manipulation.
  5. Der 50. Millionste Trade ist gemacht... Glückwunsch an den glücklichen Gewinner http://img256.imageshack.us/img256/6803/50millionnl7.jpg Quelle: CMC Markets UK
  6. Hallo AncientSion, könntest du einen Screenshot erstellen, der das von dir beschriebene Verhalten dokumentiert bzw. den Broker nennen, bei dem dies möglich sein soll? So wie ich die Frage interpretiere, sollen die ausgeführten Trades automatisch dem Chart zugeordnet werden, um Entries und Exits der Positionen zu tracken. Bei "externen" Java-Applikationen (bsp. IT Finance) ist das meines Wissens nach nicht möglich. @ronner, Dealbook kann das, oder?
  7. http://img504.imageshack.us/img504/7949/marketindexfr9.jpg
  8. http://img511.imageshack.us/img511/8684/capitalspreadsholidaysccv4.jpg
  9. We are pleased to introduce our new shares information feature, powered by Reuters. From within our PureDeal platform, users can click on the Reuters icon next to the names of shares they are watching to call up in-depth company intelligence. This includes historical income data, charts, broker estimates, recent news and more. The new feature complements our Reuters news feed and a range of other research tools, including top-end charts, free technical analysis and online resources from Investors Intelligence and Digital Look. http://www.igindex.co.uk/content/files/highlight_company_info.gif © 2007 IG Index Source: IG Index
  10. whipsaw antwortete auf I-comerce's Thema in CFD Talk
    Danke für den Hinweis. Ich werde das nachher anpassen.
  11. As of 01 January 2008 Saxo Bank will reorganise Futures contracts under the ICE exchange. This reorganisation will result in the split of the ICE exchange into two separate exchanges: ICE and ICE_NYBOT. All NYBOT Futures contracts currently under ICE will be moved under ICE_NYBOT. http://img266.imageshack.us/img266/7123/nysenybotli9.jpg If you wish to receive or continue receiving live market data for the ICE or the NYBOT Futures contracts after 31 December 2007, you will need to fill-in and sign the ICE/NYBOT Subscribers Agreement and pay the relevant subscription fee. If no action is taken, you will receive delayed market data by default. It is important to note that this reorganisation has been initiated by Saxo Bank in order to comply with the reporting requirements from NYBOT and ICE. Monthly Subscriber Fees Below is a table displaying the monthly subscription fees for ICE and NYBOT. Neither of the exchanges differentiates between professional and non-professional investors. Furthermore, please note that the fee for Level 1 and Level 2 (Market Depth) is the same under the ICE exchange, whereas Saxo Bank will only offer Level 1 under the ICE_NYBOT exchange. http://img266.imageshack.us/img266/5711/icevv8.jpg © 2007 Saxobank
  12. Ein unbestätigtes Gerücht wurde einmal mehr mit einem Aufschlag von 100% bezahlt. Leider hielt die Freude der Anleger nicht lange an. Geld/Brief Frankfurt 10,34:11,24
  13. Deiner Strategie zufolge möchtest du 1000 € Profit pro Monat realisieren. Wenn du konsequent deine Handelsstrategie verfolgst und du immer den richtigen Einstieg erwischt, ist das machbar. Die Realität sieht in den meisten Fällen etwas anders aus. Wenn "richtiges" Geld zum Einsatz kommt, sind die Akteure selten konsequent genug, um sich an ihre, eigens für den Handel aufgestellten Regeln, zu halten. Selten erwischt man den Trend, der einen gleich 10 oder 20 Punkte mitnimmt, Fehlsignale werden generiert oder ein Indikator falsch interpretiert. Wenn du für alles eine Lösung hast, dann kannst du beruhigt auf die sich ergebenden Chancen warten. Neben der Gewinn-Mitnahme-Strategie vermisse ich bei deinen Überlegungen allerdings Details zum Risk-/ Moneymanagment.
  14. whipsaw antwortete auf I-comerce's Thema in CFD Talk
    HB nutzt ein (Standard-) Partnerprogramm von Teletrader Schau dir mal die einzelnen Beispielkonfigurationen auf der TT Webseite an oder stelle dir selbst eine zusammen, die deinen Anforderungen am Besten gerecht wird. Hier der Link http://www.professional.teletrader.com/index.php?id=303 Bitte beachten (alles Original TT) Sie bezahlen nur die Gebühren für die von Ihnen gewählten Realtimedaten (Vertragsbedingungen beachten). Vertragsbedingungen: Ausgenommen von dieser Aktion sind Institutionelle (Professional Users) und Privatkunden, die in den letzten 6 Monaten Teletrader Professional lizenziert hatten. Diese Aktion ist nur in Verbindung mit der Bestellung von mindestens einer Realtime Börse, mit einem monatlichen Gegenwert von mindestens 6,00 EUR gültig. Dieses Angebot ist bis zum 31.12.2007 bestellbar. Teilnehmer können dieses Angebot innerhalb von 3 Kalendermonaten nutzen. Sollte der Teilnehmer innerhalb eines Monats starten, gilt dieser Monat bereits als erster Monat (z.B. Startbeginn am 20.10.2007 - der Account ist bis zum 31.12.2007 gültig). Anfallende Börse-Gebühren für die zusätzlichen Realtimedaten werden nach Abschluss des Vertrages in Rechnung gestellt.
  15. Orange Juice GFT SPREAD: 50 IM FACTOR (MARGIN REQ): 3% GFT TRADING HOURS: 07:00 - 15:00 CONTRACT MONTHS: Jan, Mar, May, July, Sep, Nov LAST DEALING DAY: 3rd last business day of previous month BASIS OF SETTLEMENT: Official ICE settlement price of FCOJ-A on last day of dealing MIN/ MAX SIZE:1 TICK FACTOR :100 CURRENCY: USD EXAMPLE PRICE:146,9 US Cocoa GFT SPREAD: 10 IM FACTOR (MARGIN REQ): 3% GFT TRADING HOURS: 01:30 - 15:15 CONTRACT MONTHS: Mar, May, July, Sep, Dec LAST DEALING DAY: 2nd Friday or previous business day of previous month BASIS OF SETTLEMENT: Official ICE settlement price on last day of dealing MIN/ MAX SIZE:1 TICK FACTOR :100 CURRENCY: USD EXAMPLE PRICE:2092 US Coffee "C" GFT SPREAD: 60 IM FACTOR (MARGIN REQ): 3% GFT TRADING HOURS: 01:30 - 15:15 CONTRACT MONTHS: Mar, May, July, Sep, Dec LAST DEALING DAY: 2nd Friday or previous business day of previous month BASIS OF SETTLEMENT: Official ICE settlement price on last day of dealing MIN/ MAX SIZE:1 TICK FACTOR :100 CURRENCY: USD EXAMPLE PRICE:133.25 US Cotton No. 2 GFT SPREAD: 30 IM FACTOR (MARGIN REQ): 3% GFT TRADING HOURS: 01:30 - 15:15 NY time CONTRACT MONTHS: Mar, May, July, Sep, Dec LAST DEALING DAY: 2nd Friday or previous business day of previous month BASIS OF SETTLEMENT: Official ICE settlement price on last day of dealing MIN/ MAX SIZE:1 TICK FACTOR :100 CURRENCY: USD EXAMPLE PRICE: 65,6 US Sugar No. 11 GFT SPREAD: 6 IM FACTOR (MARGIN REQ): 8% GFT TRADING HOURS: 01:30 - 15:15 NY time CONTRACT MONTHS: Mar, May, July, Oct LAST DEALING DAY: 4th last business day of previous month BASIS OF SETTLEMENT: Official ICE settlement price on last day of dealing MIN/ MAX SIZE:1 TICK FACTOR :100 CURRENCY: USD EXAMPLE PRICE: 10,75
  16. FX Direkt bietet seit gestern ein Refer-A-Friend Programm an http://www.fxdirekt.de/fileadmin/img/de/kunden_werben_kunden/kunde_werben_kunden_logos.jpg © 2007 FX Direkt Bank AG
  17. whipsaw antwortete auf I-comerce's Thema in CFD Talk
    Vielleicht hilft dir das Filmchen weiter Links: Orderticket Mitte: Chart (=> inzwischen auch komplett in Deutsch => Daten in Realtime ) Rechts: Times and Sales XETRA (eSignal) [flash=1268,476]http://www.tom-next.com/misc/3/cfd/swf/IGPureDeal.swf
  18. Hallo peter_pet, schön das du die Zeit zum Schreiben gefunden hast! Der Vergleich, ja-der hinkt ein wenig. Erstens bekommt man bislang keine wirklich exakten Zahlen von den Börsen und Zweitens lassen sich Zahlen von CMC nur schwerlich überprüfen. Trotz der fehlenden Transparenz sind die Umsatzzahlen in CFDs allgemein und die von CMC im Speziellen sehr beeindruckend.
  19. Der 18.12. hat ja noch ein paar Stündchen ;-) sind jetzt Online http://www.igmarkets.de/ Content + Software komplett in Deutsch
  20. whipsaw antwortete auf I-comerce's Thema in CFD Talk
    Sorry wenn ich nicht mehr explizit auf Teletrader eingegangen bin. Die Software ist sehr gut, nicht umsonst wird sie u.a. von E*trade und Godmode eingesetzt. Die "Aktion" wie du sie im Zusammenhang mit HB Trading nennst, ist keine spezifische Aktion eines einzelnen Unternehmens gegenüber seinen (potentiellen) Kunden. Wenn du dich über den Link bei der Firma registrierst, erhält Herr HB Trading einen kleine "Aufwandsentschädigung" für das Vermitteln eines Kunden an TT. Die 3 Monatsaktion kannst du auch direkt bei TT buchen: http://professional.teletrader.com/index.php
  21. CortalConsors in den "Traders News" zum Ausbau der Partnerschaft
  22. Düsseldorf, 13.12.2007 — Der sino Konzern hat ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 5,39 Millionen Euro und einen Jahresüberschuss nach Minderheiten von 2,86 Millionen Euro erzielt. Der Konzernabschluss wurde gemäß IFRS aufgestellt und bezieht die tick-TS AG und die Trade Haven GmbH mit ein. Die Entwicklung der tick-TS AG, an der die sino AG mit 43,2% beteiligt ist, war im abgelaufenen Geschäftsjahr hervorragend. Das Ergebnis vor Steuern stieg um 86% auf 807.934 € vor Steuern, nach 435.012 € im Vorjahr. Der Jahresüberschuss der tick-TS AG beläuft sich auf 486.874 € bzw. 0,49 € pro Aktie. Auch im nächsten Geschäftsjahr erwartet die Gesellschaft ein deutlich zweistelliges Gewinnwachstum. Die tick-TS AG wird Ihren Bilanzgewinn auch in diesem Jahr vollständig an die Aktionäre ausschütten. Dadurch ergibt sich im laufenden Geschäftsjahr für die sino AG ein nahezu steuerfreier Beteiligungsertrag von 203.336 € bzw. 0,09 € pro sino Aktie. »Wir sind mit der Entwicklung der tick-TS AG außerordentlich zufrieden. Die Trading-Software der tick-TS bewährt sich bei unseren Kunden hervorragend und findet auch immer mehr neue Nutzer außerhalb des Konzerns. Wir sind für die weitere Entwicklung der tick-TS AG sehr optimistisch und haben noch eine Menge vor«, so Matthias Hocke, Vorstand der sino AG und der tick-TS AG. Die Trade Haven GmbH bietet hochverfügbares Hosting und Housing im Bereich Börsensoftware und Wertpapierabwicklung. Die sino AG hat die Trade Haven GmbH im abgelaufenen Geschäftsjahr mit dem Hosting sämtlicher zum Börsenhandel genutzten Serversysteme beauftragt. Das Ergebnis der Trade Haven GmbH lag mit -393.675 € im Rahmen der Erwartungen. Für das laufende Geschäftsjahr rechnet die Trade Haven GmbH mit einem deutlich verbesserten Ergebnis. Weitere Einzelheiten über die tick-TS AG unter www.tick-TS.de Die 1998 gegründete sino AG hat sich auf die Abwicklung von Wertpapiergeschäften für die aktivsten und anspruchsvollsten Privatkunden in Deutschland spezialisiert und entwickelte sich in kurzer Zeit zum Synonym für High End Brokerage. Die aktuell 24 Mitarbeiter betreuen derzeit rund 620 Depots mit einem durchschnittlichen Volumen von deutlich über 400.000 €. Aktionäre der sino AG sind unter anderem die Gesellschaft für industrielle Beteiligungen und Finanzierungen mbH, eine 100%ige Tochter der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG sowie die beiden Vorstände. Die sino AG hat im abgelaufenen Geschäftsjahr (01.10.2006-30.09.2007) ein Ergebnis vor Steuern von 5,0 Millionen Euro erzielt. Das Ergebnis pro Aktie betrug 1,28 €. Pressekontakt: Ingo Hillen, Vorstand Handel, Finanzen F +49.(0)211.36 11 2040 eMail: iHillen@sino.de Artikel: Sino AG © 2007 Sino.de
  23. Trader News Dezember 2007 Cortal.Consors.Trader.News.12.2007.pdf
  24. seit dem 13. Dezember am Netz http://www.wagner-wertpapier-insolvenz.de/
  25. Das Netzwerk des Bäckers/ 13.12.2007 http://img230.imageshack.us/img230/2852/frickmk9.jpg Artikel: Börsenbäcker durch neue Klage unter Druck © 2007 Graumarktinfo / Börse Online

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